Gesetzentwurf zu Scheinvaterregress, Rückbenennung und zur Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes


Karikatur von Reinhard Trummer alias Trumix zum Familienrecht

Väterrechte vs. Mütterrechte vor dem Gericht – Kinderrechte werden meist ignoriert und als die Rechte der Mütter angesehen. – © Karikatur Reinhard Trummer alias Trumix

Im Artikel „Scheinväter sollen zukünftig nachhaltiger gemolken werden“ habe ich auf den SZ-Artikel des Journalisten Wolfgang Janisch reagiert. Was Herr Janisch dort frenetisch bejubelte, ist juristischer Sarkasmus gegenüber den Scheinvätern.

Doch es sollte sich noch viel schlimmer erweisen, als das Wenige, was in der Sueddeutschen Zeitung zu Tage trat. Es sollte jeder zu lesen bekommen. Den Referentenentwurf werde ich in seinen drei Teilen getrennt veröffentlichen, 1. Gesetzesentwurf, 2. Beschreibung und 3. Begründung.

Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und
für Verbraucherschutz

Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Scheinvaterregresses, zur
Rückbenennung und zur Änderung des Internationalen Familien-
rechtsverfahrensgesetzes

Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der

Bekanntmachung vom 2. Januar
2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel … des
Gesetzes vom …(BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1584 Satz 3 wird die Angabe „§ 1607 Abs. 2 und 4“ durch die Wörter „§ 1607
Absatz 2 und 5“ ersetzt.

2. § 1607 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠1607
Ausfallhaftung und gesetzlicher Forderungsübergang“.

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Die Mutter des Kindes ist verpflichtet, dem Dritten, der dem Kind als Vater Unterhalt gewährt, auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen, wer ihr während der Empfängniszeit beigewohnt hat, soweit dies zur Feststellung des übergegangenen Unterhaltsanspruchs erforderlich ist. Die Verpflichtung besteht nicht, wenn und solange die Erteilung der Auskunft für die Mutter des Kindes unzumutbar wäre .“

Im Klartext bedeutet das, dass die Kuckucksmutter auch in Zukunft der sogenannten „Auskunftsverpflichtung“ nicht nachkommen muss. Sie braucht sich nur darauf zu berufen, dass es für sie unzumutbar wäre. Bingo! Der Kuckucksmutterschutz wird ausgeweitet.

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

3. § 1608 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

b) In Satz 3 wird die Angabe „§ 1607 Abs. 2 und 4“ durch die Wörter „§ 1607 Absatz 2 und 5“ ersetzt.

4. § 1613 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Der Berechtigte kann die Erfüllung eines nach § 1607 Absatz 3 Satz 2 übergegangenen Unterhaltsanspruchs in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 für den Zeitraum von zwei Jahren vor Einleitung des Verfahrens auf Anfechtung der Vaterschaft bis zum Abschluss dieses Verfahrens verlangen.“

So werden Scheinväter, die erst die Wahrheit herausfinden, deren Kuckuckskind 27 Jahre alt ist, nicht einen einzigen Cent zurückerstattet bekommen. Und die, die den Identitätsraub und Unterhaltsbetrug zeitnaher aufdecken, die bleiben ebenfalls auf dem finanziellen Schaden sitzen, minus der letzten zwei Jahre und dann kann die Kuckucksmutter auch sich weiter auf die Unzumutbarkeit der Auskunft über die als Vater in Frage kommenden Männer berufen.

Die Frage ist, warum geht der Unterhaltsanspruch der Kuckucksmutter an den Scheinvater über? Warum wird sie nicht in die Haftung genommen? Die Kuckucksmutter stieg mit verschiedenen Männern ins Bett und nun verlangt der Gesetzgeber, dass die Männer sich miteinander beschäftigen.

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Soweit die volle oder sofortige Erfüllung für den Verpflichteten eine unbillige Härte bedeuten würde, kann Erfüllung in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 nicht, nur in Teilbeträgen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt verlangt werden. Dies gilt auch, soweit ein Dritter vom Verpflichteten Ersatz verlangt, weil er anstelle des Verpflichteten Unterhalt gewährt hat.

Stellen wir uns also vor: Der Scheinvater entdeckt die Kindesunterschiebung noch innerhalb des Zeitraumes, was ihm ermöglicht, wenigstens die Unterhaltskosten der letzten 24 Monaten einzufordern. Und zu seinem ganz großen Glück beruft sich die Kuckucksmutter nicht auf die Unzumutbarkeit der Auskunft ihres/ihrer Sexpartner. Dann macht er auch noch den leiblichen Vater aus und der lebt auch zu seinem großen Glück innerhalb von Deutschland, so dass er ihn zur Vaterschaftsfeststellung verklagen kann. Nun hat er all diese vielen „glücklichen“ Momente auf seinem Weg zur Unterhalts-Regressforderung gehabt und dann stellt das Gericht fest, dass der leibliche Vater mittellos ist und der Scheinvater wird so gänzlich leer ausgehen.

Also da wird der Scheinvater bestimmt einen Freudentanz machen und sich in seinem Glauben an den Rechtstaat bestätigt sehen.

So treibt der Staat Scheinväter in die Ohnmacht. Diese Ohnmacht ist ein Vakuum, dass er selber, ganz auf sich alleine gestellt, füllen muss. Wenn dieses Gesetz wirklich so umgesetzt werden sollte, dann ist es nur eine Frage der Zeit, bis einer unter den Scheinvätern keinen Weg aus seiner Ohnmacht findet und Suizid begeht oder Amok läuft.

5. § 1618 wird wie folgt gefasst:

㤠1618

Einbenennung

(1) Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Ehenamen erteilen. Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen; ein bereits zuvor nach Halbsatz 1 vorangestellter oder angefügter Ehename entfällt. Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen führt, und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat,
auch der Einwilligung des Kindes. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

(2) Das volljährige Kind kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den bis zur Einbenennung geführten Namen wieder annehmen, wenn die der Einbenennung nach Absatz 1 Satz 1 zu Grunde liegende Ehe aufgelöst wurde. Die Erklärung kann nur binnen eines Jahres nach Erreichen der Volljährigkeit oder binnen eines Jahres nach Auflösung der Ehe abgegeben werden.
(3) Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. § 1617c gilt entsprechend.“

Eine einjährige Frist ist bei dieser Tragweite der Entscheidung – sich eben gegen einen Teil seiner Bezugpersonen aussprechen zu müssen – viel zu kurz. iele wissen mit 18 Jahren noch nicht einmal, wie sie einen Personalausweis zu beantragen haben, sollen aber über die Fristen Kenntnis haben, über die nirgends aufgeklärt wird.

Artikel 2

Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes

Das Internationale Familienrechtsverfahrensgesetz vom 26. Januar 2005 (BGBl.
I S. 162), das zuletzt durch Artikel … des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 49 werden die folgenden Angaben eingefügt:

„Abschnitt 10
Verfahren nach dem Europäischen Übereinkommen vom 27. November 2008 über die Adoption von Kindern (revidiert)

§ 50 Verfahren der nationalen Behörde“.

b) Die Angaben zu dem bisherigen Abschnitt 10 werden wie folgt gefasst:

„Abschnitt 11

Kosten

§ 51 bis 53 (weggefallen)

§ 54 Übersetzungen“.

c) Die Angabe zu dem bisherigen Abschnitt 11 wird die Angabe zu Abschnitt 12.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

b) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5. der Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 27. November
2008 über die Adoption von Kindern (revidiert) (BGBl. 2015 II S. 3).“

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Dieses ist auch nationale Behörde nach Artikel 15 Satz 2 des Europäischen
Übereinkommens über die Adoption von Kindern (revidiert).“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Verfahren der Zentralen Behörde und der nationalen Behörde gelten
als Justizverwaltungsverfahren“.

4. Nach § 49 wird folgender Abschnitt 10 eingefügt:

„Abschnitt 10

Verfahren nach dem Europäischen Übereinkommen vom 27. November 2008 über die Adoption von Kindern (revidiert)

§ 50

Verfahren der nationalen Behörde

Auf Anträge aus einem anderen Staat nach Artikel 15 des Europäischen Übereinkommens vom 27. November 2008 über die Adoption von Kindern (revidiert) finden § 4 Absatz 1, § 6 Absatz 1 und § 9 entsprechende Anwendung.“

5. Die bisherigen Abschnitte 10 und 11 werden die Abschnitte 11 und 12.

Artikel 3

Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel … des Gesetzes vom …(BGB l. I S. …) geändert worden ist, wird folgender § … [einsetzen: nächste bei der Verkündung freie Zählbezeichnung] angefügt
:

„§ … [einsetzen: nächste bei der Verkündung freie Zählbezeichnung]

Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Reform des Scheinvaterregresses, zur Rückbenennung und zur Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes

(1) § 1613 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden, wenn der Berechtigte vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 6 dieses Gesetzes] von dem Verpflichteten Erfüllung des nach § 1607 Absatz 3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs übergegangenen Unterhaltsanspruchs für die Vergangenheit verlangt hat.

Ich kann nur jedem Scheinvater dazu raten, seine Vaterschaftsfeststellung und -anfechtung schnell durchzuführen und ebenso schnell den leiblichen Vater zu ermitteln und seine Vaterschaft gerichtlich feststellen zu lassen. Noch ist die Möglichkeit da, sich ein wenig Geld zurückzuholen. Hat man diesen Titel einmal in der Hand, wird er durch die Gesetzesänderung – noch – nicht berührt.

(2) Ein volljähriges Kind, dem nach § 1618 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder nach § 9 Absatz 5 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in der bis zum … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 6 dieses Gesetzes] geltenden Fassung ein Ehe- oder Lebenspartnerschaftsname erteilt worden ist, kann bis zum …[einsetzen: Datum ein Jahr nach dem Tag des Inkrafttretens nach Artikel 6 dieses Gesetzes] durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den bis zur Einbenennung geführten Namen wieder annehmen, wenn die der Einbenennung zu Grunde liegende Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgelöst wurde.“

Artikel 4

Änderung des Personenstandsgesetzes

Nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird folgende Nummer 8 eingefügt:

„8. ein nach § 1618 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einbenanntes Kind seinen vor der Erteilung des Namens geführten Namen wieder annimmt,“.

Artikel 5

Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes

In § 9 Absatz 5 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird die Angabe „§ 1618 Satz 2 bis 6“ durch die Angabe „§ 1618 Absatz 1 Satz 2 bis 4 sowie Absatz 2 und 3“ ersetzt.

Artikel 6

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

 Was sagst Du zu diesem Gesetzesentwurf? Ist das sozial und gerecht? Wer sollte aus Deiner Sicht regresspflichtig sein: der leibliche Vater, der mitunter nichts von seiner Vaterschaft wußte; der Staat; die Kuckucksmutter? Oder sollte der Scheinvater – so wie im Gesetzesentwurf vorgesehen, zusätzlich zum familiären Super-Gau auch auf seinem finanziellen Schaden sitzen bleiben?

Über Max Kuckucksvater

Seit Anfang 2011 weiß ich nun, dass mein Sohn aus erster Ehe nicht mein leiblicher Sohn ist. Da ich weder im Netz, noch irgendwoanders Hilfe fand, gründete ich dieses Blog. Dieses Blog verbindet Kuckuckskinder, Scheinväter, Väter und Kuckucksmütter untereinander, stellt Hilfsthemen bereit. Zusätzlich klärt es die Öffentlichkeit über den stattfindenden Identitätsraub und Betrug auf, damit wir in Zukunft dieses Leid verhindern können. Der obligatorische Vaterschaftstest ab Geburt (OVAG) ist das einzige Mittel, welches das Kind sicher vor der Fälschung seiner Identität bewahren kann. Seither entstanden sehr viele Kontakte und Freundschaften zu Scheinvätern, Kuckuckskindern und anderen Betroffenen sowie Unterstützern. Der Austausch mit ihnen half mir dabei, meine Trauer zu verarbeiten. Und: Ja, ich lebe tatsächlich in Kolumbien. Inzwischen sind meine Frau und ich stolze Eltern einer Tochter. https://www.facebook.com/max.kuckucksvater
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22 Antworten zu Gesetzentwurf zu Scheinvaterregress, Rückbenennung und zur Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes

  1. Pingback: BGH Urteil – Kuckuckskind-Scheinvater kann leichter Unterhalt vom leiblichen Vater zurückfordern – Az.: XII ZB 385/17 | kuckucksvater

  2. Pingback: Kuckucksväter werden nicht gehört – Kuckucks-News vom 06.03.2018 | kuckucksvater

  3. Biologischer Vater schreibt:

    Stellungnahme eines gehörnten leiblichen Vaters
    Tja, dass Thema ist ein zweischneidiges Schwert.
    Meiner Meinung nach müsste bei jeder Geburt die Vaterschaft per DNA Test unmittelbar verpflichtend festgestellt werden.
    Ich habe eine leibliche Tochter, deren Vaterschaft ich beim Jugendamt anerkannt habe. Die Mutter hat der Anerkennung zunächst zugestimmt.
    Die Mutter lebte schon seit Jahren getrennt, hat sich aber nicht scheiden lassen. Daher galt das Kind als ehelich geboren. Nachdem meine Beziehung zur Mutter sich zerrüttet hatte, hat diese den Ehemann gebeten seine Zustimmung zu meiner Vaterschaftsanerkennung nicht zu erklären. Das heißt, meine Vaterschaft ist rechtlich nie in Kraft getreten.
    Damals hatte man als leiblicher Vater noch keine Chance die Vaterschaft des Ehemanns anzufechten.
    Nachdem ich drei Jahre um meine Vaterschaft gebettelt habe, habe ich meine Vaterschaftsanerkennung widerrufen und meine (freiwilligen) Unterhaltszahlungen eingestellt.
    Wäre es nun recht, wenn man mit Volljährigkeit des Kindes Unterhaltsregress bei mir nehmen könnte, nachdem man mich vorher von allem ausgeschlossen hat obwohl ich in jeder Hinsicht Verantwortung übernehmen wollte?
    Das wäre ja die (aktuelle) Rechtslage der Vergangenheit.
    Ich bin da bestimmt keine Ausnahme!
    Am Ende ist eigentlich immer die Mutter der Täter und einer der Männer das Opfer.

  4. Biologischer Vater schreibt:

    Stellungnahme eines gehörnten leiblichen Vaters
    Tja, dass Thema ist ein zweischneidiges Schwert.
    Meiner Meinung nach müsste bei jeder Geburt die Vaterschaft per DNA Test unmittelbar verpflichtend festgestellt werden.
    Ich habe eine leibliche Tochter, deren Vaterschaft ich beim Jugendamt anerkannt habe. Die Mutter hat der Anerkennung zunächst zugestimmt.
    Die Mutter lebte schon seit Jahren getrennt, hat sich aber nicht scheiden lassen. Daher galt das Kind als ehelich geboren. Nachdem meine Beziehung zur Mutter sich zerrüttet hatte, hat diese den Ehemann gebeten seine Zustimmung zu meiner Vaterschaftsanerkennung nicht zu erklären. Das heißt, meine Vaterschaft ist rechtlich nie in Kraft getreten.
    Damals hatte man als leiblicher Vater noch keine Chance die Vaterschaft des Ehemanns anzufechten.
    Nachdem ich drei Jahre um meine Vaterschaft gebettelt habe, habe ich meine Vaterschaftsanerkennung widerrufen und meine (freiwilligen) Unterhaltszahlungen eingestellt.
    Wäre es nun recht, wenn man mit Volljährigkeit des Kindes Unterhaltsregress bei mir nehmen könnte, nachdem man mich vorher von allem ausgeschlossen hat obwohl ich in jeder Hinsicht Verantwortung übernehmen wollte?
    Das wäre ja die (aktuelle) Rechtslage der Vergangenheit.
    Ich bin da bestimmt keine Ausnahme!

    • Alexander schreibt:

      Nein, damit bist du komplett raus.
      Der Ehemann ist der “Vater“, Anfechtungsfristen sind vorbei.
      Das du deine Zahlungen eingestellt hast, ist vollkommen richtig und korrekt.
      Im übrigen hast du auch heute kein effektiv durchsetzbares Anfechtungsrecht, solange das Kind in sozial-familiärer Beziehung mit Mutter und juristischem Vater lebt.
      Was dir jedoch immer passieren kann, eventuell fechtet dein Kind die Vaterschaft an.
      Das kann es ab dem 18. Lebensjahr…
      Aber auch nur zwei Jahre lang ab dem Zeitpunkt, wo es erfährt, das es einen anderen Vater gibt.
      Unterhaltspflichtig wirst du dann nur für die Zukunft und wenn es um eventuelle Erbrechte geht.
      Tip von mir, mach an die ganze Story ’nen Haken.
      Hab‘ ich auch so gemacht und ich fühle mich seitdem echt besser.
      Inzwischen ist es mir auch völlig egal, wie es dem Kind geht.
      Eine sinnvolle Beziehung werde ich nicht mehr aufbauen, und du gewiss auch nicht.
      Also, was soll’s…
      Sieh‘ es positiv, am Ende geht es immer nur ums Geld….welches DU nicht zahlen musst!

      • Biologischer Vater schreibt:

        Hallo Alexander,
        danke für Dein Feedback!
        Meine Tochter kann ich nicht abhaken. Allerdings kann ich seit einigen Jahren gut damit leben, dass ich nicht Teil ihres Leben bin. Das war für mich ein langer Weg! Vielleicht bin ich auch etwas sensibler als der Durchschnitt. Mag sein.
        Mittlerweile reicht es mir, wenn ich weiss, dass es ihr gut geht. Sollte eines Tages Kontakt bestehen, würde mich das sehr freuen. Aber ich kann auch damit leben, wenn sie sich gegen einen Kontakt entscheidet.
        Was das Finanzielle angeht, ist es nicht sicher, dass ich für die Vergangenheit raus bin. Wir werden sehen.
        Wenn das Kind mit 18 anficht, geht auch der Kampf um einen möglichen Regress los.
        Wobei sich die Richtung der Rechtsprechung in den letzten Jahren von absolut gegen mich langsam etwas ins positivere dreht.

  5. Pingback: Begründung des Gesetzesentwurfs zur Schröpfung der Scheinväter – mit Kommentierung | kuckucksvater

  6. Pingback: Beschreibung des Gesetzesentwurfs zur Schröpfung der Scheinväter – mit Kommentierung | kuckucksvater

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  9. Pingback: Augenwischerei, denn Kuckucksmütter müssen weiterhin keine Auskunft geben | kuckucksvater

  10. der fiese Karl schreibt:

    Interssant wäre mal ein Blogbeitrag dazu wie diese Problematik im europäischen Ausland gehandhabt wird.

  11. mattes schreibt:

    Es muss immer der Schuldige zur Kasse gebeten werden. In diesem Fall die Frau die das getan hat. Die Regel ist das es Memmen sind die sich einen Mann aussuchen der besondere Talente hat und die schon vorhandenen Kinder nicht das gewünschte Ergebnis sind. Ich bin der leibliche Vater eines Kuckukskindes weil die Frau zu feige war es aufzuklären. Auch eigene Aufklärungsversuche sind gescheitert oder wurden vereitelt. Es gab immer Streit weil ich ja nun Vater sein wollte bis sie sich mit ihren vier Kindern von vier Vätern abgesetzt hat nach Memmingen. Ich habe inzwischen weitere Herren kennengelernt die die gleiche Erfahrung gemacht haben mit anderen Frauen. So etwas sollte unter Strafe gestellt werden da die zum Schluss leidtragenden die Kinder sind und die Mutter dies mit Absicht verursacht hat. Sie werden vielleicht nie wissen woher sie sind. Und das finde ich enorm wichtig. Wir leben auf dem Planet der Lüge. Ich plane zu diesem Thema auch eine Webseite, allerdings für leibliche Väter denen es verwehrt wurde Vater zu sein.

  12. Pingback: JAWO am Mittwoch – KW 29/16 - Islam, immer wieder. - NICHT-Feminist

  13. Gregor simon schreibt:

    Es ist nicht war, ich hab die Blugrupp O und mein Sohn AB.nach Meinung des kuckuksvater sagte er das es nicht möglich ist.
    Experten sagten mir ich soll einen Test machen lassen.
    das machte ich auch .
    Der Test hat mir eines besseren belehrt, ich bin der lelicheIch Vater mit 99.999999 Prouent..kind kann auch die Blutgruppe haben.

    • Max Kuckucksvater schreibt:

      aha – ich gratuliere Dir zum medizinischem Wunder. Die komplette Vererbungslehre ist somit über Bord gegangen und sämtliche Biologen stehen nun vor dem Abgrund, dass alles, was sie über Genvererbung lernten falsch ist. Danke für den Hinweis. Der Kuckucksvaterblog wird jetzt vor allen anderen Nachrichtenmagazinen mit dieser Schlagzeile aufwarten können.

      Gregor, jetzt im Ernst. Lasse Dir beim Test nicht von der Kuckucksmutter helfen. 😉

    • Mannzipation schreibt:

      Welche Blutgruppe hat die Mutter?
      Wenn sie AB hat, könnte das hinhauen, bei A hätte das Kind auch A, bei B auch B (Blutgruppe 0 ist rezessiv, d.h. Andere Blutgruppen würden sie „überstimmen“
      Nur wenn Beide 0 haben, könnte das Kind auch 0 kriegen. (AB ist aber auch möglich, wenn ich mich richtig an die Vererbungsmatrix erinnere).

  14. gregor simon schreibt:

    Es ist ratsam einen Vaterschaftstest machen zu lassen.Ich hab Blutgruppe 0 und mein Sohn AB .da hat festgestellt, dass mein Sohn die Blutrgruppe seiner vererbt hat .ERGO ist es
    Ratsam einen Test machen zu lassen.
    es Stimm nicht so Vater Blutgruppe O Sohn AB

  15. aranxo schreibt:

    Diese Regelung ist skandalös. Gerecht wäre:
    1. Die Rückforderung von unberechtigt gezahlten Unterhaltszahlungen muss unbefristet sein.
    2. Die Regressforderung hat immer direkt an die Kindsmutter zu gehen, denn diese hat den Schaden angerichtet.
    3. Kann die Kindsmutter nicht zahlen, hat der Staat einzuspringen und zwar mindestens in der Höhe des Unterhaltsvorschusses oder der entsprechenden Sozialhilfe, den bzw. die er auch der Mutter für das Kind hätte zahlen müssen, wenn nicht der Scheinvater zur Verfügung gestenden hätte.
    4. Die Differenz zwischen der vom Staat bezahlten Rückzahlung und dem tatsächlich geleisteten Unterhalt erhält der Scheinvater als rechtskräftigen Titel an die Mutter.
    5. Anschließend ist die Mutter angehalten, den entgangenen Unterhalt vom leiblichen Vater zurück zu klagen, wenn sie einer Privatinsolvenz entgehen will. Wenn sie bisher zahlungsunfähig war, hat sie diesen eingeklagten Unterhalt an den Scheinvater und den Staat zurück zu zahlen.

    Jedem werdenden Vater ist anzuraten, auf einem Vaterschaftstest direkt nach der Geburt zu bestehen. Wenn man mit der Frau verheiratet ist, ist das leider nicht so einfach. Man sollte vorgesorgt haben und sich die pauschale Zustimmung der Frau per Ehevertrag gesichert haben. Allerdings weiß ich nicht, ob dies tatsächlich geht oder so eine Klausel von Gerichten als unzulässig abgelehnt wird. Als Unverheirateter hat man es da einfacher. Man lehnt erst einmal die Vaterschaft ab, wodurch ein Vaterschaftstest erzwungen wird.
    Aus Männersolidarität sollten das grundsätzlich alle Männer machen, auch wenn sie ihren Frauen vertrauen, schon alleine, damit es dadurch einfach Normalität wird, dass der Mann grundsätzlich einen Vaterschaftstest verlangt.

    • Max Kuckucksvater schreibt:

      @aranxo, Deine Punkte 1-5 unterstütze ich. Doch so wie der Unterhalt und Kindesunterhalt nicht von der Restschuldbefreiung betroffen sind, müßte es dann auch bei Punkt 5 sein.

      Gruppenübergreifende Männersolidarität – also aus purer Geschlechtszugehörigkeit – gibt es nicht, ganz im Gegenteil. Das ist der übliche intrasexuelle Wettbewerb bei Männern. Genau aus diesem Grunde sind die Verschwörungstheorien der radikalen FemininistInnen (bewußt so geschrieben) über ein angebliches Patriarchat unhaltbar. Der Appell ist gut, doch er wird wohl ein frommer Wunsch bleiben.

      Um das Drama des Identitätsraubes zu verhindern sehe ich nur einen Weg, den obligatorischen Vaterschaftstest ab Geburt (OVAG)

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