Begründung des Gesetzesentwurfs zur Schröpfung der Scheinväter – mit Kommentierung


Familienrecht - Karikatur

Die gesetzliche Regelung der Vaterschaftsanfechtung hat schon etwas zynisches. – Karikatur von Trumix

Hier ist nun der dritte und somit letzte Teil des Referentenentwurfs.

Bei der sorgfältigen Überprüfung der Begründung ist mir aufgefallen, dass der Gesetzesentwurf noch viel schlimmer ist, als bisher vermutet.

Kleines Rechenbeispiel dazu in unserem Blog:Scheinvater Klaus, vermögender Unternehmer – so wird es ihm nun ergehen! – Rechenbeispiel

tl;dr: Wer es ganz eilig wissen möchte, der scrollt runter, bis er auf die fett und rot markierte Kommentierung stößt.

Begründung

Allgemeiner Teil

I. Rechtliche Ausgangssituation

1. Zum Scheinvaterregress

Nach § 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. In gerader Linie miteinander verwandt sind gemäß § 1589 Satz 1 BGB solche Personen, deren eine von der anderen abstammt. Vater im Rechtssinn ist nach den Zuordnungstatbeständen des §1592 BGB erstens der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Kindesmutter verheiratet ist (§ 1592 Nummer 1 BGB), zweitens der Mann, der

die Vaterschaft mit Zustimmung der Kindesmutter anerkannt hat (§ 1592 Nummer 2 BGB) und drittens der Mann, dessen Vaterschaft in einem gerichtlichen Verfahren festgestellt wurde (§ 1592 Nummer 3 BGB). Im Einzelfall kann die rechtliche Vaterschaft, vor allem wenn sie durch eheliche Geburt oder durch Anerkennung begründet wurde, von der biologischen Vaterschaft abweichen. Sofern der rechtliche Vater Umstände darlegen kann, die Zweifel an der Abstammung des Kindes von ihm begründen, kann er die Vaterschaft nach Maßgabe der §§ 1600 ff. BGB anfechten. Die erfolgreiche Anfechtung durch den Vater oder eine andere zur Anfechtung berechtigte Person hat zur Folge, dass die rechtliche Vaterschaft mit ihren Rechtsfolgen rückwirkend beseitigt wird (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren, Bundestagsdrucksache 16/6561 S. 8 f.). Damit entfallen rückwirkend auch die Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den vormals rechtlichen, nicht aber biologischen Vater. Er wird – im unterhaltsrechtlichen Verhältnis zu dem Kind – zum Dritten. Für diesen Dritten hat sich in Rechtsprechung und Lehre der Begriff des sogenannten Scheinvaters etabliert. § 1607 Absatz 3 Satz 2 BGB regelt die Frage, wie Unterhaltsleistungen des Scheinvaters zu behandeln sind, die dieser dem Kind im Hinblick auf eine originäre gesetzliche Unterhaltspflicht geleistet hat, die sich im Nachhinein aber als nicht existent herausstellt.

Die Abweichung zwischen leiblicher und gesetzlicher Vaterschaft dürfte eigentlich NUR auf eine Adoption zurückzuführen sein. Alles andere sind de facto Adoptionen, jedoch ohne, dass hier die Anforderungen an eine Adoption erfüllt werden. Der Fachbegriff für die Kindesannahme ohne Adoptionsverfahren ist: Die schwarze Adoption.
Die Schwarze Adoption verstößt gegen die UN-Kinderrechtskonventionen und ist somit eine Verletzung der Kinder- und Menschenrechte.
Die Problemstellung ergibt sich dadurch, dass die Vaterschaft im BGB beliebig geregelt ist. Deswegen muss der § 1592 geändert werden auf: „Vater eines Kindes ist der, der es gezeugt hat.“

Anspruchsübergang nach § 1607 Absatz 3 BGB

Nach § 1607 Absatz 3 Satz 2 BGB ist § 1607 Absatz 3 Satz 1 BGB entsprechend anwendbar, wenn ein Dritter dem Kind als Vater Unterhalt gewährt. § 1607 Absatz 3 Satz 1 BGB erfasst für den Kindesunterhalt Fälle, in denen die Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs gegen einen Elternteil im Inland ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist und ein nicht zum Unterhalt verpflichteter Verwandter oder der – mangels Verwandtschaft nicht zum Kindesunterhalt verpflichtete – Ehegatte des anderen Elternteils dem Kind Unterhalt leistet. Diese Personen gewähren dem Kind Unterhalt, obwohl sie hierzu gesetzlich nicht verpflichtet sind. Um diese Bereitschaft zur freiwilligen Leistung zu unterstützen, ordnet das Gesetz an, dass der nicht oder nur erschwert durchsetzbare Unterhaltsanspruch des Kindes gegen seinen Elternteil auf denjenigen übergeht, der dem Kind Unterhalt geleistet hat (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung des Unterhaltsrechts minderjähriger Kinder [Kindesunterhaltsgesetz – KindUG], Bundestagsdrucksache 13/7338 S. 21). Dieser gesetzliche Anspruchsübergang wurde erstmals durch das Gesetz über die rechtliche Stellung der unehelichen Kinder vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1243) in den damaligen § 1615b Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 BGB für Unterhaltspflichten gegenüber unehelichen Kindern eingefügt. Ziel der gesetzlichen Regelung war, dass sich derjenige, der dem Kind zunächst als Vater Unterhalt geleistet habe, wegen seines Ersatzanspruchs ohne weiteres an den wirklichen Vater wenden könne (vgl. Entwurf eines Gesetzes über die rechtliche Stellung der unehelichen Kinder vom 7. Dezember 1967, Bundestagsdrucksache V/2370 S. 46). Im Zuge des Kindesunterhaltsgesetzes vom – 10 – 6. April 1998 (BGBl. I S. 666) erfolgte die Erstreckung auch auf eheliche Kinder durch § 1607 Absatz 3 BGB.

Es ist zynisch von der Regierung, zu behaupten, dass wir Scheinväter den Kindesunterhalt aus freien Stücken heraus leisten würden. Scheinväter, die nicht um  ihre Nichtvaterschaft wussten, konnten sich NIEMALS dazu freiwillig entschließen, den Kindesunterhalt zu leisten. Scheinväter sind gesetzlich zum Kindesunterhalt verpflichtet. Sie haben schlichtweg keine andere Wahl als zu zahlen. Das zeigt auch, dass die jetzige Rechtsprechungspraxis gegen das Gesetz verstößt.

Demnach geht gemäß § 1607 Absatz 3 Satz 2 BGB der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen seinen leiblichen Vater auf den Scheinvater über, soweit dieser dem Kind Unterhalt geleistet hat (sogenannter Scheinvaterregress).

Ein Scheinvater hat nicht freiwillig gezahlt und der Unterhaltsanspruchsübergang des Kindes gegen den leiblichen Vater kann somit NICHT an den Scheinvater übergehen.
Es ist Zeit, dass ein Gesetz geschaffen wird, das die Kuckucksmütter in die Verantwortung für ihre Entscheidungen nimmt. Bedeutet: Dass die Regressforderungen des Scheinvaters gegen das Kind durch die Kuckucksmutter zu bedienen sind. Kuckucksmütter müssen regresspflichtig werden, wenn die Regierung die Gleichberechtigung von Frauen ernst nimmt. Mit der neuen Regelung, dass Scheinväter nur noch die letzten 24 Monate Unterhaltsanspruch zurückfordern können, ist erstaunlich. Denn wenn der Staat 7 Jahre lang Unterhaltsvorschuss leistete, dann kann er diese ungemindert beim gesetzlichen Vater einholen. Da stellt der akkumulierte Wert kein Problem mehr dar. Fordert ein Scheinvater hingegen dasselbe, dann wird sein Regressanspruch auf 24 Monate begrenzt.
Womit begründet die Bundesregierung das Anlegen von zweierlei Maß? Die Beliebigkeit in der Auslegung der Gesetze verstößt gegen das Willkürverbot, das im Grundgesetz verankert ist.

Umfang und Durchsetzbarkeit des übergegangenen Anspruchs

Der Höhe nach ist der Regressanspruch des Scheinvaters zum einen auf den Betrag beschränkt, den der leibliche Vater im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit dem Kind geschuldet hätte, zum anderen kann der Scheinvater nicht mehr verlangen als er selbst dem Kind tatsächlich geleistet hat. Umfasst wird nach der derzeitigen Gesetzeslage der Zeitraum von der Geburt des Kindes bis zur Einstellung der Zahlungen, also regelmäßig bis zum Abschluss des Vaterschaftsanfechtungsverfahrens. Unerheblich ist, ob der Scheinvater den Kindesunterhalt durch Zahlung von Barunterhalt oder durch Naturalleistungen im gemeinsamen Haushalt erbracht hat. Naturalleistungen sind in einen Geldanspruch umzurechnen.

Scheinväter können auch jetzt schon zumeist nur theoretisch ihre Forderungen ganz gegen die leiblichen Väter durchsetzen, denn meistens sind die Scheinväter besser betucht, als die leiblichen Väter und viele werden niemals von der Kuckucksmutter die Namen der möglichen Väter genannt bekommen.
Da stellt sich dann auch die Frage, wie es dazu kommt. Könnte es vllt. sein, dass viele Kuckucksmütter beim Identitätsbetrug finanzielle Motive antreiben? Wäre das nicht ein Grund, endlich Gesetze zu schaffen, die diese spezielle Form des Finanzbetruges als Finanzdelikt würdigen? Diesen Fragen widmet sich der Gesetzgeber und hier der Referent nicht im Geringsten. Kuckucksmütter in die Verantwortung zu nehmen, spricht gegen die feministische Ideologie der Frau als Opfer. Das Opferabo muss Frauen erhalten bleiben – gleich zu welchen Kosten. Somit darf Frau nicht als Täterin behandelt werden – es würde die geschlechtsspezifischen Entscheidungen des Gesetzgeber universell in Frage stellen.

§ 1613 Absatz 2 Nummer 2 BGB ermöglicht als Ausnahme zu dem unterhaltsrechtlichen Grundsatz, dass Unterhalt für die Vergangenheit nicht verlangt werden kann, die Geltendmachung des Regressanspruchs für die Vergangenheit. § 1613 Absatz 3 BGB enthält zugunsten des Vaters lediglich ein Billigkeitskorrektiv. Danach kann die Erfüllung des Regressanspruchs ganz oder in Teilen entfallen oder gestundet werden, wenn andernfalls eine unbillige Härte eintreten würde.

Genau deswegen ist es notwendig, dass Scheinvätern endlich die Möglichkeit eingeräumt wird, sich das Geld von der Person zurückzuholen, die es sich erschlichen hat, also von der Kuckucksmutter. Es ist Zeit, dass verstanden wird, dass Kuckucksmütter diejenigen sind, die das Geld – das theoretisch zwar den Kindern zusteht – de facto verwalten und auch verbrauchen. Geld, das weder ihnen noch den Kindern zustand.
Wenn eine Mutter beim Staat unberechtigt Sozialhilfe für ein Kind bezieht, dann ist es strafbar und wird mit ganzer Härte – plus Bußgeldern und Zinsen von dieser Mutter zurückgefordert. In diesen Fällen stehen dann nicht mehr die Kinder vor Gericht, sondern Mütter. Da sieht der Staat sehr wohl, dass Mütter die Nutznießer des Finanzbetruges sind. Und wieder stellt sich die Frage: Wie begründet die Regierung das Anlegen von zweierlei Maß? Nochmals: Das Grundgesetz garantiert uns Bürgern den Schutz vor Willkürlichkeit.

Die Durchsetzbarkeit des Regressanspruchs setzt jedoch voraus, dass dem Scheinvater der Vater des Kindes bekannt ist, sowie gemäß § 1600d Absatz 4 BGB, dass dessen Vaterschaft rechtskräftig festgestellt ist. Antragsberechtigt für ein solches Vaterschaftsfeststellungsverfahren sind nach § 1600d Absatz 1 BGB in Verbindung mit § 171 und § 172 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) allerdings allein das Kind, die Mutter und der leibliche Vater. Für den Scheinvater kann damit nach der derzeitigen Gesetzeslage die Situation entstehen, dass ihm der Vater nicht bekannt ist oder dass der Regressanspruch trotz Kenntnis des Vaters nicht durchsetzbar ist, weil dieser seine Vaterschaft nicht anerkennt und weder das Kind noch dessen Mutter ein Feststellungsverfahren betreibt. Praktische Auswirkungen hat dies insbesondere seit Wegfall der Amtspflegschaft durch das Gesetz zur Abschaffung der gesetzlichen Amtspflegschaft und Neuordnung des Rechts der Beistandschaft (Beistandschaftsgesetz) vom 4. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2846). Bis zu diesem Zeitpunkt wurde einem nichtehelichen Kind obligatorisch das Jugendamt als Pfleger bestellt, welches die Feststellung der Vaterschaft zu betreiben hatte. Damit war sichergestellt, dass die Vaterschaft alsbald auch statusrechtlich festgestellt wurde. Nach dem nunmehr geltenden § 1712 Absatz 1 Nummer1 BGB kann zwar das Jugendamt als Beistand des Kindes die Feststellung der Vaterschaft betreiben. Dies setzt aber einen entsprechenden Antrag regelmäßig der Mutter voraus (§ 1713 BGB). Solange also weder das Kind noch die Mutter noch der leibliche Vater ein Interesse an der Feststellung des leiblichen Vaters als rechtlichen Vater haben, wird ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren nicht betrieben.

Das ist die von der Regierung vollmundig als „Stärkung der Rechte der Scheinväter“ verkaufte Gesetzesänderung. Im Endeffekt ändern sich nur die Ansprüche der Scheinväter … nach unten.

Im Ergebnis ist der Regressanspruch des Scheinvaters gesetzlich zwar sehr umfangreich ausgestaltet, weil der auf ihn übergegangene Anspruch derzeit grundsätzlich den gesamten Unterhaltszeitraum umfasst. Andererseits ist die Durchsetzung in der Rechtswirklichkeit mit erheblichen Unsicherheiten behaftet, die der Einflusssphäre des Scheinvaters in weiten Teilen entzogen sind.

Und damit dies so bleiben wird, dafür sorgt dieser Gesetzentwurf.

Auslegung und Rechtsfortbildung durch den Bundesgerichtshof

Der Bundesgerichtshof hat zur Stärkung der Durchsetzbarkeit des Regressanspruchs im Wege der teleologischen Reduktion sowie der richterlichen Rechtsfortbildung parallel zwei Lösungsansätze entwickelt:

Im Hinblick auf die Rechtsausübungssperre des §1600d Absatz 4 BGB hatte der Bundesgerichtshof vor der Änderung des Kindschaftsrechts durch das Gesetz zur Abschaffung der gesetzlichen Amtspflegschaft und Neuordnung des Rechts der Beistandschaft (Beistandschaftsgesetz) vom 4. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2846) entschieden, dass der Scheinvater einen Regressanspruch erst dann geltend machen kann, wenn die Vaterschaft dessen, den er für den Erzeuger hält, mit Wirkung für und gegen alle feststeht. Eine inzidente Feststellung der Vaterschaft im Regressprozess sei nicht möglich (Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. Februar 1992 – XII 238/91). Hiervon ist der Bundesgerichtshof erstmals mit Urteil vom 16. April 2008 – XII ZR 144/06 und seitdem in ständiger Rechtsprechung abgewichen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. Oktober 2008 – XII ZR 46/07; Urteil vom 9. November 2011 – XII ZR 136/09; Urteil vom 11. Januar 2012 – XII ZR 194/09; vgl. auch Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 27. Mai 2010 – 1 BvR 2643/07). Danach kann in besonders gelagerten Einzelfällen im Regressverfahren die Rechtsausübungssperre mit der Folge durchbrochen werden, dass der Anspruch sich auch gegen den leiblichen Vater richten kann, dessen Vaterschaft statusrechtlich nicht festgestellt ist. Dies komme insbesondere in Betracht, wenn der Scheinvater ansonsten rechtlos gestellt würde, weil keiner der Berechtigten bereit sei, die Vaterschaft gerichtlich feststellen zu lassen und dies auch in absehbarer Zeit nicht zu erwarten sei. Die inzidente Vaterschaftsfeststellung diene allerdings nur der Vorfrage des Bestehens des Regressanspruchs. Sie führe nicht zu einer Statusänderung. Zur Begründung stellt der Bundesgerichtshof zum einen auf den Wegfall der Amtspflegschaft ab. Zum anderen weist er auf den durch das Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren vom 26. März 2008 eingefügten §1598a BGB hin. Durch diese Regelung habe der Gesetzgeber ebenfalls ein Verfahren zur Verfügung gestellt, in dessen Rahmen die Vaterschaft gerichtlich geklärt werden könne, ohne die statusrechtliche Zuordnung des Kindes zu verändern (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren, Bundestagsdrucksache 16/6561). Demnach kann der Scheinvater in Ausnahmefällen den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch gegen den inzident festgestellten Vater geltend machen, obwohl noch keine neue statusrechtliche Vaterschaft festgestellt wurde.

Zur Durchsetzung des Regressanspruchs muss dem Scheinvater die Person des mutmaßlichen leiblichen Vaters des Kindes allerdings bekannt sein. Das Gesetz sieht zur Vorbereitung des Regressverfahrens keinen Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter auf Mitteilung des mutmaßlichen leiblichen Vaters des Kindes vor. Der Bundesgerichtshof hat dem Scheinvater im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung einen solchen Anspruch gegen die Mutter zugestanden. Die Auskunftspflicht der Mutter folge aus dem in § 242 BGB niedergelegten Grundsatz von Treu und Glauben. Das in Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) verankerte allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mutter, welches auch das Recht auf Achtung der Privat-und Intimsphäre umfasse, und das Recht des Scheinvaters auf effektiven Rechtsschutz seien dabei im Einzelfall gegeneinander abzuwägen (Bundesgerichtshof, Urteil vom November 2011 – XII ZR 136/09 Rn. 17ff.; vgl. auch Bundesgerichtshof, Beschluss vom 2. Juli 2014 – XII ZB 201/13 Rn. 12ff.). Der von dem Bundesgerichtshof entwickelte Auskunftsanspruch ist in der Fachliteratur in der Sache auf breite Zustimmung gestoßen (vgl. Maurer, NJW 2012, S. 450; Wellenhofer, FamRZ 2014, S. 1442; Löhnig, JA 2014, 869; Schwonberg, FamRB 2014, S. 332, Rauscher, JZ 2015, S. 624).

Auf den Grundsatz von Treu und Glauben weisen wir hier nun seit Jahren hin. Eigentlich eine leichte Gedankenübung, festzustellen, dass in einer als funktionierend wahrgenommenen Beziehung, der Partner davon ausgeht, alleinig Geschlechtsverkehr mit seiner Partnerin zu haben. In diesem Treu und Glauben, muss der Partner davon ausgehen können, dass NUR er als Vater in Betracht kommt. Tut er es hingegen nicht, stellt er somit indirekt die Beziehung in Frage und gefährdet sie. Doch wer tut so etwas schon ohne ganz konkreten Anlass?

Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur teleologischen Reduktion der Rechtsausübungssperre des § 1600d Absatz 4 BGB nicht in Frage gestellt (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 27. Mai 2010 – 1 BvR 2643/07; vgl. auch Wellenhofer, FamRZ 2012, S. 437, 439; Brudermüller in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 75. Auflage (2016), § 1607 Rn. 16).

Dagegen hat das Bundesverfassungsgericht den von dem Bundesgerichtshof hergeleiteten Auskunftsanspruch als verfassungswidrig angesehen. Die verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung seien überschritten, weil es für die Auskunftspflicht an einer hinreichend deutlichen Grundlage im geschriebenen Recht fehle. Das aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG folgende allgemeine Persönlichkeitsrecht schütze mit der Privat- und Intimsphäre der Einzelnen auch Aspekte des Geschlechtslebens und das Interesse, diese nicht offenbaren zu müssen. Diese Rechtsposition werde durch die Auskunftsverpflichtung verfassungsrechtlich in erheblichem Maße beeinträchtigt. Wie das Interesse der Mutter an der Geheimhaltung intimer Daten ihres Geschlechtslebens einerseits und das finanzielle Regressinteresse des Scheinvaters andererseits zum Ausgleich gebracht werden, liege im Ausgestaltungsspielraum des Privatrechtsgesetzgebers. Dieser sei verfassungsrechtlich weder daran gehindert, eine Regelung zum Schutz des Scheinvaters einzuführen, noch werde er hierzu durch das Eingreifen grundrechtlicher Schutzpflichten angehalten. Der Gesetzgeber könne einen stärkeren Schutz vorsehen, als ihn die Gerichte durch die Anwendung der bestehenden Generalklauseln gewähren können, müsse dabei allerdings dem entgegenstehenden Persönlichkeitsrecht der Mutter Rechnung tragen, das in dieser Konstellation schwer wiege (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. Februar 2015 – 1 BvR 472/14).

Und genau da steht nun eine generelle Entscheidung an: Steht das Persönlichkeitsrecht der Mutter über dem Kompensationsrecht des Scheinvaters? Oder hat die Kuckucksmutter mit dem Finanzbetrug und der Verletzung von Treu und Glauben bereits selber ihre Persönlichkeitsrechte in diesem Punkt über Bord geworfen? Es ist klar, dass auch die Freiheit ein fundamentales Grundrecht ist, doch wer jemand anderem z.B. diese Freiheit genommen hat, der muss davon ausgehen, dass Gefängnisstrafe für ihn selber droht. Warum nicht für Kuckucksmütter eine entsprechende Ableitung?

2. Zur Rückbenennung

Ist einem Kind der neue Ehename eines Stiefelternteils gemäß § 1618 BGB erteilt worden, so kann diese Namensänderung nach den Vorschriften des Familiennamensrechts nur durch eine weitere Einbenennung nach Auflösung der Einbenennungsehe wieder geändert werden. Dies wird insbesondere als unbefriedigend empfunden, wenn die Einbenennungsehe nur von kurzer Dauer war, das einbenannte Kind aber für den Rest seines Lebens den Namen seines Kurzzeitstiefelternteils tragen soll.

3. Zur Bestimmung der nationalen Behörde

Mit dem Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 27. November 2008 über die Adoption von Kindern (revidiert) vom 7. Januar 2015 (BGBl. II 2015 S. 2) hat der Gesetzgeber dem Abkommen zugestimmt. Das Übereinkommen ist für die Bundesrepublik Deutschland am 1. Juli 2015 in Kraft getreten. Das Übereinkommen erfordert gemäß Artikel 15 Satz 2 die Bestimmung einer nationalen Behörde.

Die Bundesregierung ist verpflichtet, die Persönlichkeitsrechte der Kinder zu schützen UND wenn sie verletzt wurden, mit allen Mitteln WIEDERHERZUSTELLEN. Es wäre begrüßenswert, wenn die Regierung endlich ihren selbst eingegangenen Verpflichtungen nachkommen würde.

II. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

1. Zum Scheinvaterregress

Der gesetzliche Übergang des Unterhaltsanspruchs auf den Scheinvater gemäß § 1607 Absatz 3 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 1607 Absatz 3 Satz 1 BGB hat sich im Grunde bewährt. An ihm soll festgehalten werden. Es hat sich zwar gezeigt, dass insbesondere durch die Abschaffung der Amtspflegschaft die Rechtsposition des Scheinvaters bei der Vorbereitung und Durchsetzung des Regressanspruchs mittelbar geschwächt wurde. Der hiervon ausgehenden Gefahr, dass der Scheinvater durch die Untätigkeit der feststellungsberechtigten Personen im Hinblick auf die Durchsetzung des Regressanspruchsrechtlos gestellt werden könnte, kann durch die von der Rechtsprechung entwickelte Möglichkeit einer inzidenten Vaterschaftsfeststellung im Regressverfahren aber entgegengewirkt werden. Einer gesetzgeberischen Tätigkeit bedarf es insoweit nicht.

Und wiedermal wird das offensichtlich Falsche behauptet. In der Tat hat sich die Übergangsregelung NICHT im Geringsten bewährt. Es ist an der Zeit, die verantwortliche Person in die Haftung zu nehmen, anstatt alle anderen um sie herum ihre Suppe auslöffeln zu lassen.

Regelungsbedarf besteht dagegen für einen Auskunftsanspruch des Scheinvaters sowie im Hinblick auf eine zeitliche Eingrenzung der Geltendmachung des übergegangenen Unterhaltsanspruchs durch den Scheinvater.

Wenn endlich der Regressanspruch der Scheinväter gegen die Kuckucksmütter geltend gemacht werden könnte, dann könnte die Kuckucksmutter mit sich selbst ausmachen, ob sie den leiblichen Vater angeben möchte oder auch nicht. Es ist zu vermuten, dass die Nennung der Höhe des finanziell entstandene Schadens ihrem Gedächtnis auf die Beine helfen und sie von ihrem Schamgefühl befreien wird. Dann ist endlich Raum für Wunder.

Auskunftsanspruch

Der Scheinvater ist zur Vorbereitung des Regressverfahrens darauf angewiesen, Kenntnis über die Person des mutmaßlichen leiblichen Vaters des Kindes zu erlangen. Die vorgeschlagene Lösung soll insbesondere das widerstreitende Recht des Scheinvaters auf effektiven Rechtsschutz und das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kindesmutter in einen angemessenen Ausgleich bringen. Daneben hat der Entwurf aber auch das Wohl des Kindes, insbesondere dessen Schutz vor einer Einbeziehung in den Konflikt zwischen seiner Mutter und dem Scheinvater, im Blick.

Der Scheinvater stellt der Kuckucksmutter die Frage nach dem möglichen Vater bzw. möglichen Vätern. Die Kuckucksmutter hat lediglich diese Frage zu beantworten. Wo wird bitte schön hier das Kind in einen Konflikt einbezogen? Hat der Referent dieses Entwurfes keine Argumente zur Einschränkung der Rechte der Scheinväter zur Hand, so greift er sogleich in die Trickkiste „Kindeswohl“.

Der Entwurf sieht einen Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter des Kindes auf Benennung des mutmaßlichen Vaters des Kindes vor, soweit dies zur Geltendmachung des Regressanspruchs erforderlich ist.

Die Regressforderungen sollen mit diesem Gesetzesentwurf auf die letzten 24 Monate beschränkt werden. Scheinväter, die zwar jahrelang fetten Unterhalt zahlten, dies aber aufgrund einer Insolvenz die letzten 24 Monate nicht mehr konnten, haben dann keinen Regressanspruch mehr und folglich auch keinen Auskunftsanspruch.

In diesen Fällen wird dem Recht des Scheinvaters auf effektiven Rechtsschutz grundsätzlich Vorrang vor dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Mutter eingeräumt. Andernfalls würde sehenden Auges gebilligt, dass der Scheinvater den ihm zustehenden Regressanspruch nicht durchsetzen kann, weil ihm die Person des Vaters nicht bekannt ist.

Doch der Scheinvater wird weiterhin auf die Gnade des Gerichtes und die Dummheit der Kuckucksmutter und deren juristischen Vertretung angewiesen sein. Denn wie auch hier in der Begründung zu lesen sein wird: «Diese Grenze der Zumutbarkeit ist in derartigen Fällen von den Gerichten unter Abwägung der widerstreitenden Interessen jeweils festzulegen.»

Daneben ist auch zu beachten, dass der Scheinvater ohne einen Auskunftsanspruch gegen die Mutter darauf angewiesen wäre, sich die zur Rechtsdurchsetzung erforderliche Kenntnis der Person des mutmaßlichen Vaters auf andere Weise zu verschaffen und entsprechende Ermittlungen im privaten Umfeld der Mutter, des Kindes sowie des mutmaßlichen Vaters anzustellen oder durchführen zu lassen. Vor allem aber bestünde die Gefahr, dass auf das Kind Druck ausgeübt sowie dieses in die Auseinandersetzung zwischen Scheinvater und Kindesmutter hineingezogen und hierdurch das Kindeswohl beeinträchtigt würde. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Zuge des gesetzlichen Anspruchsübergangs nach § 1607 Absatz 3 BGB das Kind gesetzlich verpflichtet ist, dem Scheinvater die zur Geltendmachung der Regressforderung nötige Auskunft zu erteilen und diesem etwaige zum Beweis der Forderung dienende Urkunden auszuhändigen (§ 412 BGB in Verbindung mit § 402 BGB).

Das Kind ist aus diesem schmutzigen Krieg der auskunftsverweigernden Kuckucksmutter herauszuhalten. Und das geht NUR, wenn der Staat endlich die Kuckucksmutter in die Verantwortung nimmt und sie regresspflichtig macht. Ihr finanzielles Interesse wird ihrem Gedächtnis schnell auf die Beine helfen und dem Scheinvater kann es herzlich egal sein, mit wievielen und vor allem mit welchen Männern sie in der Kiste war.

Daneben kann dem Kind selbst ein Auskunftsanspruch gegen die Mutter auf Benennung des mutmaßlichen leiblichen Vaters zustehen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 13. Februar 2007 – 1 BvR 421/05; Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. Januar 2015 – XII ZR 201/13).

Wie kann man Kinder davor schützen, in einen Interessenskonflikt mit der Kuckucksmutter zu kommen? Indem die Mutter, die keinen Vater in der Geburtsurkunde angibt, vom Staat verpflichtet wird, ihre Unkenntnis des bzw. der möglichen Väter an Eides statt zu versichern. Kinder haben das Recht auf ihre Identität. Wenn eine Frau jemanden nicht als Vater ihres Kindes haben möchte, so soll sie nicht mit ihm unverhüteten Geschlechtsverkehr haben. Der dämliche Spruch „mein Bauch gehört mir“ hat spätestens nach der Geburt seinen totalitären Sach-Anspruch auf das Kind verloren. Diesem Narzismus gehört Einhalt geboten.

Es bestünde die Gefahr, dass auf das Kind Druck ausgeübt werden könnte, diesen Anspruch gegen die Mutter zu verfolgen, um dem Scheinvater auf diesem Umweg die erforderliche Kenntnis zu verschaffen.

Das kann nur passieren, wenn dem Scheinvater sein Rech auf Auskunft verwehrt wird und die Kuckucksmutter weiterhin de facto juristische Immunität genießt.

Andererseits ist aber zu beachten, dass in Ausnahmefällen das verfassungsrechtlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mutter des Kindes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls in besonderem Maße beeinträchtigt und die Erteilung der Auskunft daher für die Mutter unzumutbar sein kann. Diese Grenze der Zumutbarkeit ist in derartigen Fällen von den Gerichten unter Abwägung der widerstreitenden Interessen jeweils festzulegen.

Ergebnis: Scheinväter haben weiterhin keinen klaren Auskunftsanspruch und befinden sich ohne Rechtssicherheit. Sie werden immer darauf hoffen müssen, dass der Kuckucksmutter (oder ihrem Anwalt) keine gute Ausrede einfällt und wenn doch, der Richter diese als solche erkennt und nicht dem Opferabo von Frauen beigibt.

Geltendmachung des übergegangenen Anspruchs

Nach § 1607 Absatz 3 Satz 2 BGB geht der gesamte Unterhaltsanspruch des Kindes auf den Scheinvater über, soweit dieser Unterhalt für das Kind gewährt hat. Macht der Scheinvater den Anspruch im Zuge des Regressverfahrens geltend, so verlangt er zwangsläufig Unterhalt für vergangene Zeiträume. Da Unterhaltszahlungen ihrer Natur nach aber darauf gerichtet sind, den notwendigen laufenden Bedarf des Unterhaltsberechtigten zu decken, können Unterhaltsansprüche zum Schutz des Unterhaltsverpflichteten gegen unvorhersehbar hohe Nachforderungen nur unter den Voraussetzungen des § 1613 BGB für die Vergangenheit geltend gemacht werden (vgl. Entwurf eines Kindesunterhaltsgesetzes, Bundestagsdrucksache 13/7338 S. 31). Für den Regressanspruch ermöglicht § 1613 Absatz 2 Nummer 2 BGB die Geltendmachung für die Vergangenheit. Damit ist es dem Scheinvater derzeit grundsätzlich möglich, den Regressanspruch auch für weit in der Vergangenheit liegende Zeiträume geltend zu machen. Dies kann dazu führen, dass in der Praxis Regressansprüche mehr als 40 Jahre nach Geburt des Kindes verfolgt werden (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. Februar 2013 – XII ZB 412/11). Eine Korrektur ist nur über § 1613 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 1613 Absatz 3 Satz 1 BGB möglich, soweit die Erfüllung für den in Anspruch genommenen Vater eine unbillige Härte darstellen würde.

Auch in solchen Fällen gehört wieder die Kuckucksmutter statt des leiblichen Vaters in die Verantwortung genommen. Sie hat die ganzen 40 Jahre lang von der Möglichkeit der Vaterschaft durch einen anderen gewusst. Große Regressforderungen, die erst Jahrzehnte später an den leiblichen Vater gestellt werden, sind unfair, wenn der nichts von seiner möglichen Vaterschaft wusste. Über 70 Prozent der Affären sind aus dem beruflichen Umfeld oder aus dem Freundeskreis und dauern zumeist mehr als nur einen Monat. Diese leiblichen Väter bekommen dann sehr wohl mit, dass die Frau schwanger wurde. Doch ob sie davon wussten oder nicht muss für den Scheinvater unerheblich sein und er die Forderungen ungemindert an die Kuckucksmutter stellen dürfen. Sie kann viel besser dann  – und ganz im eigenen finanziellen Interesse – vor Gericht klären, inwieweit der leibliche Vater sich seiner Verantwortung entzog oder von ihr als Vater entsorgt wurde.

Dabei bleibt das von dem Scheinvater in dieser Konstellation gelebte Familienleben mit dem Kind völlig außer Betracht. Dieses wird durch die bestehende Gesetzeslage allein auf die monetäre Rückabwicklung von Unterhaltsansprüchen und damit auf einen Kostenfaktor reduziert. Es wird ausgeblendet, dass mit der von dem Scheinvater in der Vergangenheit eingenommenen Stellung als Vater mehr verbunden ist als die Gewährung von Kindesunterhalt.

Klar, kam der Scheinvater doch in den Genuss, die Windeln zu wickeln, seinen Sportwagen zu verkaufen etc. etc.. Das kann man doch in geldwerten Vorteil umwandeln und sich die Dienstleistung, die letztlich die Kuckucksmutter  und ihr Kind erbrachten dem Scheinvater in Rechnung stellen. So sieht es jedenfalls die Bundesregierung. Eine mehr als zynische Auslegung.

Ziel der vorgeschlagenen Änderung ist, den familienrechtlichen Gesichtspunkt der Teilhabe und des gelebten Familienlebens auch im Rahmen des Regressanspruchs angemessen zu berücksichtigen. Dies soll dadurch geschehen, dass der übergegangene Unterhaltsanspruch nur für einen begrenzten Zeitraum in der Vergangenheit durchsetzbar ist. Für die Zeit bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Scheinvater davon erfährt, dass er (möglicherweise) nicht der Vater ist, kann der Regressanspruch nicht geltend gemacht werden. In dieser Phase handelte es sich aus Sicht des Scheinvaters um ein gewöhnliches Familienleben, das unterhaltsrechtlich nicht rückabgewickelt werden soll.

tl;dr:

Beispiel: Der gesetzliche Vater eines Kindes erfährt von der Mutter, dass er nicht der Vater sei. Ab diesem Zeitpunkt erst, kann er erst seine Regressforderungen stellen. Das kann also durchaus zu einem Zeitpunkt geschehen, zu dem er bereits keine Unterhaltspflicht dem inzwischen erwachsenem Kind gegenüber hat. Er wird somit KEINERLEI Regressforderungen stellen können! Die anderen Scheinväter, die noch während der Unterhaltspflicht ihre Vaterschaft klären, wird also nur ab dem begründetem Zweifel und für maximal 24 Monate Regressanspruch zugesprochen. Das bedeutet, dass der Scheinvater, der unmittelbar seine Vaterschaft anfechtet nur sein Geld zurückfordern kann, was er während der Prozessdauer weiterhin der Kuckucksmutter hinblättern muss. 

Wir fordern, dass Scheinväter SOFORT ab Kenntnis der Nichtvaterschaft von der Unterhaltspflicht freigestellt wird. Warum soll er weiter für ein Kind Unterhalt zahlen, dessen Vater er nicht ist und das er nicht adoptiert hat? Wer garantiert dem Scheinvater, dass der leibliche Vater des Kindes ausfindig zu machen ist? Wer, dass dieser die fortlaufenden Unterhaltszahlungen (voll) erstatten kann und auch überhaupt in gleicher Höhe Unterhaltszahlungen zu leisten hat? Denn der leibliche Vater, der ein geringeres Einkommen hat, wird weniger Kindesunterhalt zahlen müssen und nur zu dieser Betragshöhe kann er vom Scheinvater verklagt werden. Auf der nicht einklagbaren Differenz bleibt der Scheinvater sitzen. So zumindest, wenn die Willkür der Bundesregierung nicht von uns gestoppt werden sollte.

Dieses Familienleben wurde tatsächlich gelebt und hierbei verbleibt es. Erfährt der Scheinvater von den Umständen, die gegen seine Vaterschaft sprechen, so beginnt gemäß § 1600d BGB eine Frist von zwei Jahren, binnen der er die Vaterschaft anfechten kann. Während dieser zweijährigen Überlegungsfrist sowie für die Zeit des folgenden Anfechtungsverfahrens soll es ihm möglich sein, den in dieser Phase der Vergangenheit geleisteten Unterhalt im Rahmen des Regressanspruchs geltend zu machen.

Rechtsvergleichend ist in diesem Zusammenhang zu sehen, dass die im Zusammenhang mit dem Scheinvaterregress stehenden abstammungs- und unterhaltsrechtlichen Fragen im europäischen Rechtsraum unterschiedlich behandelt werden (vgl. Heiderhoff, FamRZ 2008, S. 8, 16; Helms, FamRZ 2013, S. 939, 943f.). So sieht etwa das schweizerische Recht keinen Regressanspruch des Scheinvaters vor. Nach französischem Recht ist eine Vaterschaftsanfechtung ausgeschlossen, wenn fünf Jahre lang eine sozial-familiäre Beziehung zwischen Vater und Kind bestanden hat (Artikel 333 Absatz 2 Code Civil). Nach niederländischem Recht kann grundsätzlich Unterhalt für die Vergangenheit nur für die fünf Jahre vor der Klageerhebung verlangt werden (Artikel 403 Burgerlijk Wetboek). Im englischen Recht enthält die sogenannte child of the family-Doktrin den Gedanken, dass allein das faktische Behandeln eines Kindes als eigenes Kind zu einer anhaltenden Unterhaltspflicht führen kann. In Österreich hat der Scheinvater einen allgemeinen, bereicherungsrechtlich geprägten Ersatzanspruch gegen den Scheinvater (§ 1042 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs). Ein gesetzlicher Übergang des Unterhaltsanspruchs findet dort nicht statt.

An dieser Stelle führt der Referent nur die Dinge an, die ihm genehm sind. Und da wo es ihm nicht ganz angenehm zu sein scheint (Österreichische Lösung), verhaspelt er sich, dass der Scheinvater gegen sich selbst einen Regressanspruch hätte. Unerwähnt bleibt so z.B., dass in England ein Scheinvater sogar Schmerzensgeld gegen die Kuckucksmutter einklagen konnte.

2. Zur Rückbenennung

Ziel des Entwurfs ist es, Personen, denen nach § 1618 BGB oder § 9 Absatz 5 des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) im Wege der Einbenennung der Ehe- oder Lebenspartnerschaftsname des Stiefelternteils erteilt wurde, ab Volljährigkeit eine Möglichkeit zu eröffnen, den Einbenennungsnamen abzulegen und wieder den Namen anzunehmen, den sie zuvor getragen haben.

3. Zur Bestimmung der nationalen Behörde

Die nationalen Behörden im Sinne von Artikel 15 Satz 2 des Übereinkommens vom 27. November 2008 über die Adoption von Kindern (revidiert) sollen die Ermittlungen der Behörde, die mit einem Adoptionsersuchen befasst ist, unterstützen, wenn sich eine Person, auf die sich die Ermittlungen nach den Artikeln 4 und 10 des Übereinkommens erstrecken, im Hoheitsgebiet der nationalen Behörde aufhält oder aufgehalten hat. Der jeweilige Vertragsstaat hat sich nach dem weiteren Inhalt des Artikels 15 des Übereinkommens zu bemühen, die Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Die Auskunftsersuchen der mit der Adoption jeweils befassten Behörde sind an die nationalen Behörden zu richten.

III. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Zum Scheinvaterregress

Die bisherige Regelung zum Übergang des Unterhaltsanspruchs des Kindes auf denjenigen, der dem Kind als Vater Unterhalt geleistet hat (Scheinvater), soll beibehalten werden.

Natürlich, so kann man weiterhin der Kuckucksmutter juristische Immunität gewähren.

Die Durchsetzbarkeit des übergegangenen Anspruchs soll gestärkt werden, indem in § 1607 Absatz 4 BGB in der Entwurfsfassung (BGB-E) ein Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter des Kindes auf Benennung des mutmaßlichen leiblichen Vaters des Kindes aufgenommen wird.

Es ist sonnenklar, dass sich der Auskunftsanspruch in der Realität nur mit viel Glück durchsetzen lässt. Was will der Richter denn machen, wenn die Kuckucksmutter sagt, dass sie einen One-Night-Stand hatte und nicht weiß, wie Karl-Heinz mit Nachnamen heißt, nicht woher er kommt, noch, wer ihn sonst kennen könnte?

Im Hinblick auf die mit der Auskunft verbundene Beeinträchtigung des verfassungsrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Mutter des Kindes wird in § 1607 Absatz 4 Satz 2 BGB-E klargestellt, dass Auskunft nicht geschuldet wird, soweit die Erteilung für die Mutter im Einzelfall unzumutbar wäre.

Und genau dieser Abschnitt macht die „Stärkung der Rechte der Scheinväter“ letztendlich ganz zur Farce. Die Einzelfallprüfung bedeutet letztendlich, dass die Kuckucksmutter mit Hilfe ihres Anwaltes bequem eine Geschichte auftischen kann, die nicht widerlegbar ist, da derjenige, der die Geschichte bestätigen könnte nicht benannt wird. Das ist eine Hintertür, die so sperrangelweit offen steht, dass sich jeder Kuckucksmutter-Anwalt ins Fäustchen lacht.

Der Zeitraum, in dem der Scheinvater unter den Voraussetzungen des § 1613 Absatz 2 Nummer 2 BGB ausnahmsweise für die Vergangenheit Erfüllung des übergegangenen Anspruchs verlangen kann, soll eingegrenzt werden, um dem familienrechtlichen Gesichtspunkt des gelebten Familienlebens Rechnung zu tragen. Eine Rückabwicklung der Unterhaltszahlungen für den Zeitraum, in dem der Scheinvater typischerweise nicht an seiner Vaterschaft zweifelte, soll nicht mehr stattfinden. Daher sieht § 1613 Absatz 3 BGB-E vor, dass die Erfüllung des übergegangenen Anspruchs für den Zeitraum von zwei Jahren vor Einleitung des Verfahrens auf Anfechtung der Vaterschaft bis zum Abschluss dieses Verfahrens verlangt werden kann.

Wie weiter oben bereits festgestellt, reicht die Beschränkung auf 24 Monate (2 Jahre) der Bundesregierung nicht. Nein, die Regressforderungen sind zusätzlich darauf beschränkt, dass sie erst ab dem ersten begründeten Zweifel beginnen. Voilá!

Insgesamt soll durch die Änderung in angemessener Weise die Durchsetzbarkeit des übergegangenen Anspruchs gestärkt, zugleich aber deren zeitlicher Umfang unter familienrechtlichen Gesichtspunkten eingeschränkt werden.

Ich wundere mich, was der Regierung alles als „angemessen“ erscheint. Der gesamte Entwurf ist von der Frauen-können-keine-Schuld-haben-Ideologie durchsieft. Aber was kann man schon von einem Justizministerium erwarten, dass sich dem Team-Lisa-Gina anbiedert und einer Regierung, die Frauenministerin Manuela Schwesig nicht feuert, obwohl sie sich mit einer verurteilten Straftäterin gemein machte und öffentlichen Druck auf das Gericht ausübte.

2. Zur Rückbenennung

§ 1618 BGB soll um einen Absatz 2 ergänzt werden, in dem die Voraussetzungen einer Rückbenennung geregelt werden.

Vor dem Hintergrund, dass der Grundsatz der Namenskontinuität für das deutsche Namensrecht prägend ist, soll die Möglichkeit zur Rückbenennung nicht generell eröffnet werden, sondern erst ab Volljährigkeit der einbenannten Person. Darüber hinaus soll es erforderlich sein, dass die Ehe, in die einbenannt wurde, zwischenzeitlich aufgelöst ist. Weiterhin darf ab Erreichen der Volljährigkeit oder der Eheauflösung höchstens ein Jahr verstrichen sein.

In § 9 Absatz 5 LPartG wird der Verweis auf § 1618 BGB entsprechend ergänzt und damit die Rückbenennungsmöglichkeit auch auf im Wege der Einbenennung erteilte Lebenspartnerschaftsnamen erstreckt.

3. Zur Bestimmung der nationalen Behörde

Der Entwurf sieht die Einrichtung einer nationalen Behörde auf Bundesebene vor, um insbesondere eine übergreifende Koordination der Arbeit der übrigen Behörden und Organisationen bei Adoptionen mit Auslandsbezug zu gewährleisten und ausländischen Partnern einen feststehenden Ansprechpartner zu bieten.

Diese Aufgabe soll das Bundesamt für Justiz übernehmen. Die Fachkompetenz des Bundesamtes für Justiz ergibt sich mit Blick auf die dort bereits angesiedelten Aufgaben als Bundeszentralstelle für Auslandsadoptionen im Rahmen des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (BGBl. 2001 II, S. 1035). Die Expertise, die sich aufgrund der Bearbeitung dieser Angelegenheiten herausgebildet hat, sollte auch für den Bereich der Ermittlung der materiell-rechtlichen Adoptionsvoraussetzungen in grenzüberschreitenden Verfahren nutzbar gemacht werden. Zugleich enthält der Entwurf die notwendigen Verfahrensregelungen für die nationale Behörde.

IV. Alternativen

Keine.

Wer keine Alternativen sehen möchte, der kann sich dumm stellen und behaupten, dass es keine gäbe. Es gibt eine Menge Alternativen! Z.B. dass die Kuckucksmutter in die Regresshaftung genommen wird. etc. etc.

V. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderungen des BGB, des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB), des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes (IntFamRVG) und des LPartG folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 1 GG.

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderungen des Personenstandsgesetzes (PStG) ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 2 (das Personenstandswesen) in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 1 GG.

VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und den völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

VII. Gesetzesfolgen

1.  Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Keine.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Die Regelungen berühren Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie nicht.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

4. Erfüllungsaufwand

Für die Verwaltung entsteht ein nicht quantifizierbarer Erfüllungsaufwand. Es ist nicht abzusehen, in welchem Umfang die Rückbenennungsmöglichkeit genutzt werden wird. Die neuen Aufgaben der nationalen Behörde nach Artikel 2 werden sehr gering sein. Nach den bisherigen Erfahrungen ist mit ca. einem Auskunftsersuchen im Jahr zu rechnen.

5. Weitere Kosten

Auswirkungen auf die Wirtschaft, auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

6. Weitere Gesetzesfolgen

Der Gesetzentwurf wurde auf seine Gleichstellungsrelevanz überprüft. Die Änderungen beziehen sich in gleichem Maße auf Frauen und Männer.

Wer Gleichstellung fordert, der verneint die Gleichberechtigung. Männer und Kinder haben beim Gesetzgeber nicht die gleichen Rechte, wie Frauen sie großzügig erteilt bekommen. Auch mit einer „Gleichstellung“ hat das nichts zu tun. Bei einer Gleichstellung kämen Mann, Frau und Kind auf das gleiche Ergebnis. Doch hier findet eine Frauenbevorteilung und eine Kinder- und Männerdiskriminierung statt. Es mag vllt. noch zwei oder drei Jahrzehnte dauern, bis diese Brüche mit dem Grundgesetz von der Politik anerkannt und korrigiert werden, aber der Tag kommt bestimmt.

Weitere Regelungsfolgen, insbesondere Auswirkungen gleichstellungs- oder verbraucherpolitischer Bedeutung, sind nicht ersichtlich. Demografische Auswirkungen sind ebenfalls nicht zu erwarten.

VIII. Befristung; Evaluierung

Keine.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB)

Zu Nummer 1 (§ 1584 Satz 3 BGB-E)

Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zu Nummer 2.

Zu Nummer 2 (§ 1607 BGB-E)

Zu Buchstabe a (Änderung der Überschrift)

Die Änderung dient der begrifflichen Klarstellung. In § 1607 Absatz 1 wird eine Ausfallhaftung nachrangig haftender Verwandter angeordnet. In den übrigen Fällen des § 1607 findet jeweils ein gesetzlicher Forderungsübergang statt.

Zu Buchstabe b (§ 1607 Absatz 4 BGB-E)

Die Durchsetzbarkeit des nach Absatz 3 Satz 2 auf den Scheinvater übergegangenen Unterhaltsanspruchs soll gestärkt werden, indem der Scheinvater einen gesetzlichen Auskunftsanspruch gegen die Mutter des Kindes auf Benennung der Person des mutmaßlichen leiblichen Vaters erhält. Der Scheinvater ist zur Vorbereitung des Regressverfahrens darauf angewiesen, Kenntnis über die Person des mutmaßlichen leiblichen Vaters des Kindes zu erlangen. Die vorgeschlagene Lösung soll insbesondere das widerstreitende Recht des Scheinvaters auf effektiven Rechtsschutz und das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kindesmutter im Einzelfall in einen angemessenen Ausgleich bringen. Daneben hat der Entwurf aber auch das Wohl des Kindes, insbesondere dessen Schutz vor einer Einbeziehung in den Konflikt zwischen seiner Mutter und dem Scheinvater im Blick.

Es ist nicht verständlich, warum der leibliche Vater des Kindes finanziell für den Finanz- und Identitätsbetrug der Kuckucksmutter zur Verantwortung gezogen wird. Unterm Strich bedeutet das, dass Frauen – wie Kinder unter 10 Jahren – nicht für ihr Handeln verantwortlich sind und Männer für sie in die Haftung treten. Wo ist da die Emanzipation der Frauen?

In dem neuen Satz 1 wird die Mutter des Kindes verpflichtet, dem Dritten, auf den der Unterhaltsanspruch des Kindes nach Absatz 3 Satz 2 übergegangen ist, Auskunft zu erteilen. Damit wird zunächst klargestellt, dass ein Auskunftsanspruch erst entsteht, wenn die rechtliche Vaterschaft des Auskunftsbegehrenden rechtskräftig beseitigt ist.

Inhaltlich richtet sich die Auskunftspflicht auf Benennung der Person oder Personen, die als mutmaßliche Erzeuger des Kindes in Betracht kommen. Dies ist in Anlehnung an die Vaterschaftsvermutung im gerichtlichen Feststellungsverfahren nach § 1600d Absatz 2 Satz 1 BGB, wer der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Die Empfängniszeit berechnet sich nach § 1600d Absatz 3 BGB.

In Anlehnung an die unterhaltsrechtliche Auskunftspflicht nach § 1605 Absatz 1 Satz 1 BGB besteht die Auskunftspflicht nur, soweit sie zur Feststellung des übergegangenen Unterhaltsanspruchs erforderlich ist. An der Erforderlichkeit kann es insbesondere fehlen, wenn ein Regressanspruch des Scheinvaters gegen den leiblichen Vater unter keinen Umständen besteht, etwa weil der Scheinvater dem Kind keinen Unterhalt geleistet hat oder er Erfüllung für die Vergangenheit nicht nach § 1613 BGB verlangen kann. Der Erforderlichkeit steht nicht entgegen, dass nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung durch den auskunftbegehrenden Dritten keine Vaterschaft eines anderen Mannes besteht. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien kann die Rechtsausübungssperre des § 1600d Absatz 4 BGB in besonders gelagerten Ausnahmefällen auf die Weise durchbrochen werden, dass die Vaterschaft in dem Regressverfahren inzident festgestellt wird (vgl. hierzu Abschnitt I des Allgemeinen Teils der Begründung). Eine solche Ausnahme kommt insbesondere in Betracht, wenn davon auszugehen ist, dass das Vaterschaftsfeststellungsverfahren auf längere Zeit nicht stattfinden wird, weil die hierzu antragsbefugten Personen dies ausdrücklich ablehnen oder von einer solchen Möglichkeit seit längerer Zeit keinen Gebrauch machen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. Oktober 2008 – XII ZR 46/07; Urteil vom 9. November 2011 – XII ZR 136/09; Urteil vom 11. Januar 2012 – XII ZR 194/09; vgl. auch Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 27. Mai 2010 – 1 BvR 2643/07). Die Voraussetzungen der inzidenten Vaterschaftsfeststellung hat der Scheinvater darzulegen. Dagegen ist eine Auskunft der Mutter über die Person, die ihr während der Empfängniszeit beigewohnt hat, nicht (mehr) erforderlich, wenn etwa durch Anerkennung nach den §§ 1594 ff. BGB zwischenzeitlich die rechtliche Vaterschaft einer anderen Person besteht. Der Auskunftsanspruch richtet sich dann auf die Benennung dieser Person.

Nach diesem Gesetzentwurf, besteht kein Anspruch, wenn die letzten 24 Monate kein Unterhaltsanspruch des Kindes bestand, bzw. dieser nicht vom Scheinvater bezahlt wurde. Dann geht der Scheinvater leer aus. Wenn er z.B. aufgrund einer Insolvenz 7 Jahre lang nicht fähig war, den Unterhalt zu zahlen, dann wird er diese Unterhaltszahlungen weiterhin dem Kind gegenüber leisten müssen, da diese Forderungen nicht durch die Restschuldbefreiung erlöschen. Der Gesetzesentwurf misst auch an dieser Stelle mit zweierlei Maß. Dem leiblichen Vater sei eine Forderungssumme, die sich über Jahre hinweg angehäuft (akkumuliert) hat, nicht zuzumuten, hingegen dem Scheinvater sehr wohl.

Hat bereits jemand, der nicht der leibliche Vater ist – z.B. ein armer Schlucker – die gesetzliche Vaterschaft des Kindes anerkannt, dann wird der Scheinvater abermals leer ausgehen. Ihm wird dann die Möglichkeit verwehrt, herauszufinden, wer der leibliche Vater seines Kuckuckskindes ist und ob dieser vllt. deutlich besser finanzielle Resourcen hat. Vaterschaft bleibt somit ein Wunschkonzert für Kuckucksmütter. Sie müssen lediglich einen nützlichen Idioten finden.

Satz 2 der vorgeschlagenen Lösung trägt dem Persönlichkeitsrecht der Mutter Rechnung. Wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 24. Februar 2015 (vgl. hierzu Abschnitt I des Allgemeinen Teils der Begründung) ausgeführt hat, wird das aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG folgende allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mutter durch die Verpflichtung zur Auskunftserteilung beeinträchtigt, weil sie gezwungen wird, eine geschlechtliche Beziehung zu einem bestimmten Mann oder zu mehreren bestimmten Männern preiszugeben und damit intimste Vorgänge ihres Privatlebens zu offenbaren. Zugleich hat das Bundesverfassungsgericht darauf hingewiesen, dass es im Ausgestaltungsspielraum des Privatrechtsgesetzgebers liege, wie das Geheimhaltungsinteresse der Mutter und das finanzielle Regressinteresse des Scheinvaters zum Ausgleich gebracht werden. Der Entwurf ermöglicht in Satz 2 eine Abwägung der Interessen im Einzelfall, wobei grundsätzlich ein Auskunftsanspruch des Scheinvaters bestehen soll. Die Erteilung der Auskunft kann der Mutter aber unzumutbar sein, wenn diese in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in besonderer Weise beeinträchtigt wird, was sie darzulegen hat. Hierdurch wird gewährleistet, dass im gerichtlichen Verfahren alle Besonderheiten des Einzelfalls in angemessener Weise berücksichtigt werden können. Dabei wird insbesondere das frühere Verhalten der Mutter und des Scheinvaters zu berücksichtigen sein. Durch das vorangegangene Anfechtungsverfahren wird regelmäßig feststehen, dass es in der Empfängniszeit zu einem geschlechtlichen Mehrverkehr gekommen ist. Sofern die Mutter den Scheinvater dennoch zu einer Anerkennung der Vaterschaft veranlasst oder dessen Zweifel an der Abstammung des Kindes durch unzutreffende Angaben aktiv zerstreut hat, wird eine Unzumutbarkeit regelmäßig nicht vorliegen. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Mutter durch die bereits offengelegte geschlechtliche Beziehung zu einer weiteren Person den finanziellen Nachteil des Scheinvaters mitverursacht hat, so dass sie gehalten sein kann, an der Beseitigung dieser Nachteile mitzuwirken. Dagegen könnte die nachträgliche Benennung des mutmaßlichen leiblichen Vaters für die Mutter unzumutbar sein, wenn der Scheinvater die Vaterschaft in Kenntnis des Mehrverkehrs anerkannt oder in sonstiger Weise zu erkennen gegeben hat, dass er die Vaterschaft trotz des Mehrverkehrs und ungeachtet der mutmaßlichen Person des Erzeugers annehmen oder aufrechterhalten will. Zu berücksichtigen wird zudem sein, ob die Mutter Umstände darlegt, aus denen sich ergibt, dass sie sich durch die Benennung der bestimmten Person selbst der Strafverfolgung aussetzen könnte (etwa in Fällen des Beischlafs zwischen Verwandten nach § 173 des Strafgesetzbuchs) oder dass in dieser Person besondere Merkmale vorliegen, die eine Benennung unzumutbar erscheinen lassen (z. B. in Fällen der Vergewaltigung durch Familienangehörige).

Das ist ein Freifahrtschein für Kuckucksmütter und deren Anwälte, den sie garantiert vor Gericht einlösen werden. Sie werden dann eine dieser vermeintlichen Umstände als Begründung vortragen. Das tolle daran: Die Begründung muss nicht bewiesen werden, da diese sich nur beweisen ließe, wenn der Name des Vaters genannt würde. Hier beißt sich die Katze in den Schwanz.

Zu Buchstabe c (§ 1607 Absatz 5 BGB-E)

Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zu Buchstabe b.

Zu Nummer 3 (§ 1608 Absatz 1 Satz 3 BGB-E)

Es handelt sich um die Korrektur eines redaktionellen Versehens (Buchstabe a) sowie eine notwendige Folgeänderung zu Nummer 2 (Buchstabe b).

Zu Nummer 4 (§ 1613 BGB)

Zu Buchstabe a (§ 1613 Absatz 3 BGB-E)

Die vorgeschlagene Regelung in Absatz 3 schränkt die nach § 1613 Absatz 2 Nummer 2 als Ausnahme eröffnete Möglichkeit, für die Vergangenheit Erfüllung des übergegangenen Unterhaltsanspruchs zu verlangen, für den Scheinvater zeitlich ein.

Und damit wird das Recht des Scheinvaters nicht „nur“ eingeschränkt. Seine Rechte werden in diesem Gesetzentwurf auf zynischen Begründungen und auf zweierlei Maß basierend mit Füßen getreten.
Man kann gespannt sein, wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darüber entscheiden wird. Es ist nur eine Frage der Zeit, bis sich ein Scheinvater gegen diese staatlich organisierte Diskriminierung wehren wird.

Macht der Scheinvater den übergegangenen Anspruch im Zuge des Regressverfahrens geltend, so verlangt er zwangsläufig Unterhalt für vergangene Zeiträume. Unterhalt für die Vergangenheit kann grundsätzlich nicht verlangt werden. Ausnahmen regelt § 1613 BGB. Für den Regressanspruch des Scheinvaters lässt § 1613 Absatz 2 Nummer 2 BGB die Geltendmachung für die Vergangenheit zu, weil der Scheinvater vor der (inzidenten) Feststellung der Vaterschaft hieran gehindert war. Damit ist es dem Scheinvater grundsätzlich möglich, den Regressanspruch in vollem Umfang auch für weit in der Vergangenheit liegende Zeiträume geltend zu machen. Dies kann dazu führen, dass in der Praxis Regressansprüche mehr als 40 Jahre nach Geburt des Kindes geltend gemacht werden (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. Februar 2013 – XII ZB 412/11). Eine Korrektur ist derzeit nur über den bisherigen § 1613 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 161 Absatz 3 Satz 1 BGB möglich, soweit die Erfüllung für den in Anspruch genommenen Vater eine unbillige Härte darstellen würde. Insoweit stellt die Praxis maßgeblich darauf ab, ab wann der Unterhaltsschuldner mit seiner Inanspruchnahme rechnen musste (vgl. Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 11. Dezember 2014 – 7 WF 1155/14; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 19. März 2007 – 13 UF 157/05; Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 11. Januar 2006 – 3 UF 148/05). Damit wird der Regresszeitraum wesentlich dadurch bestimmt, seit wann der Unterhaltsschuldner Kenntnis davon hatte, dass er der leibliche Vater des Kindes ist oder sein könnte. Auf die Kenntnis des Scheinvaters, das heißt darauf, ob dieser von seiner leiblichen Vaterschaft ausging, an ihr zweifelte oder gar wusste, dass das Kind nicht von ihm abstammt, kommt es dagegen nicht an. Daneben bleibt auch das von dem Scheinvater in dieser Konstellation gelebte Familienleben mit dem Kind völlig außer Betracht. Gerade in weit zurückreichenden Regresszeiträumen kommt es häufig vor, dass der Scheinvater mit dem Kind und dessen Mutter in einer Familie zusammenlebte und die Rolle als Vater nicht nur finanziell, sondern auch familiär ausfüllte, indem er etwa das Kind betreute sowie Rechte und Pflichten der elterlichen Sorge wahrnahm. Auch in Fällen, in denen der Scheinvater nicht mit dem Kind in einem Haushalt lebte, hatte er jedenfalls die Möglichkeit, am Leben des Kindes teilzuhaben, etwa im Rahmen des Umgangs nach § 1684 BGB oder durch Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes nach § 1686 BGB. Zudem berücksichtigt die bestehende Gesetzeslage nicht, dass dem leiblichen Vater des Kindes ein solches Familienleben in der Regel nicht möglich war. Macht der leibliche, nicht rechtliche Vater seine Auskunfts- und Umgangsrechte nach § 1686a BGB geltend, so steht bereits fest, dass das Kind nicht von dem Scheinvater abstammt. Ziel der vorgeschlagenen Änderung in Absatz 3 Nummer 1 ist, dem familienrechtlichen Gesichtspunkt der Teilhabe und des gelebten Familienlebens auch im Rahmen des Regressanspruchs Geltung zu verschaffen. Dies soll dadurch geschehen, dass Erfüllung des übergegangenen Unterhaltsanspruchs für einen begrenzten Zeitraum in der Vergangenheit verlangt werden kann. Für die Zeit bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Scheinvater davon erfährt, dass er (möglicherweise) nicht der Vater ist, handelte es sich aus Sicht des Scheinvaters typischerweise um ein gewöhnliches Familienleben, das unterhaltsrechtlich nicht rückabgewickelt werden soll. Dieses Familienleben wurde tatsächlich gelebt und hierbei verbleibt es. Für die Zeit, in welcher der Scheinvater gemäß § 1600d Absatz 1 BGB zur Anfechtung der Vaterschaft berechtigt wäre und für die Zeit des folgenden Anfechtungsverfahrens kann er dagegen den in dieser Phase geleisteten Unterhalt im Rahmen des Regressanspruchs herausfordern.

Zynischer geht es kaum. Mir fehlen weiterhin die Wort für diese empathieverweigernde Unverschämtheit der Bundesregierung.

Die Vaterschaft des Scheinvaters entfällt mit rechtskräftiger Entscheidung über die Anfechtung. Ausgangspunkt der Berechnung des Zeitraums, für den der Scheinvater in der Vergangenheit Erfüllung des übergegangenen Unterhaltsanspruchs verlangen kann, ist die Einleitung des Verfahrens auf Anfechtung der Vaterschaft. Dabei ist unerheblich, ob dieses Verfahren – wie regelmäßig der Fall – auf Antrag des Scheinvaters oder eines sonstigen Anfechtungsberechtigten eingeleitet wird. Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt ist davon auszugehen, dass für den Scheinvater Zweifel an der Abstammung des Kindes bestehen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Vaterschaft gemäß § 1600d Absatz 1 BGB grundsätzlich binnen zwei Jahren seit dem Zeitpunkt angefochten werden kann, in dem der Anfechtungsberechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen. Diese Überlegungsfrist wird ebenfalls in den Zeitraum eingeschlossen, für den Erfüllung verlangt werden kann. Insgesamt kann nach der vorgeschlagenen Regelung in den Fällen des § 1613 Absatz 2 Nummer 2 BGB der Scheinvater Erfüllung des auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruchs für den Zeitraum von zwei Jahren vor Einleitung des Verfahrens auf Anfechtung der Vaterschaft bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens verlangen. Hierdurch wird die in § 1613 Absatz 2 Nummer 2 BGB geregelte Ausnahme von dem Grundsatz, dass Unterhalt nur für die Gegenwart und nicht für die Vergangenheit verlangt werden kann, für den Scheinvaterregress zeitlich konkretisiert. Die Darlegungs- und Beweislast liegt insoweit bei dem Scheinvater. Dieser kann damit für den Zeitraum der Vergangenheit, in dem er typischerweise an der Abstammung des Kindes von ihm zweifelt, Erfüllung verlangen. Hierdurch wird seine Bereitschaft gefördert, die ihn trotz der Zweifel noch bis zum Abschluss des Anfechtungsverfahrens treffende Unterhaltsverpflichtung dem Kind gegenüber zu erfüllen. Die vorgeschlagene Regelung bringt die Interessen der Beteiligten familienrechtlich in einen angemessenen Ausgleich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach § 1613 Absatz 4 BGB-E das Billigkeitskorrektiv des bisherigen § 1613 Absatz 3 BGB zugunsten des verpflichteten Vaters weiter anwendbar bleibt. Daneben ist zugunsten des Scheinvaters zu berücksichtigen, dass weitergehende Ansprüche unter deliktsrechtlichen Gesichtspunkten in Betracht kommen könnten. Soweit insbesondere die Mutter alle Umstände der wahren Vaterschaft genau kannte und den Scheinvater hierüber aktiv getäuscht hat, kommt ein weitergehender deliktischer Anspruch des Scheinvaters auf Ersatz des geleisteten Unterhalts wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB in Betracht (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. Februar 2013 – XII ZB 412/11 Rn. 17f.).

Und dennoch endete es in einem Urteil, in dem die Kuckucksmutter lachend den Gerichtssaal verlassen konnte. Denn es wird so gut wie unmöglich sein, der Kuckucksmutter ihre Mutwilligkeit nachzuweisen. Deswegen muss der Kuckucksmutter unterstellt werden können, dass sie dafür veranwortlich ist, zu wissen, von wem das Kind ist und wenn nicht billigend den Finanz- und Identitätsbetrug in Kauf nimmt.

Mit der vorgeschlagenen Begrenzung in Absatz 3 wird zudem klargestellt, dass ein Regressanspruch für die Vergangenheit nicht geltend gemacht werden kann, wenn ein Dritter, dessen rechtliche Vaterschaft nicht besteht, irrtümlich von seiner leiblichen Vaterschaft ausgegangen ist. Dies kann etwa der Fall sein, wenn der mit der Mutter des Kindes zusammenlebende Lebensgefährte, der die Vaterschaft nicht anerkannt hat, aufgrund seiner Geschlechtsbeziehungen zu der Mutter irrtümlich annimmt, Vater des Kindes zu sein. Dies ist auch folgerichtig, weil dieser Dritte den Unterhalt im Rahmen des gemeinsam gelebten Familienlebens erbringt. Dieser Zeitraum soll gerade nicht mehr von dem Regressanspruch erfasst werden. Auch diesem Dritten können gleichwohl unter den Voraussetzungen des § 826 BGB deliktische Schadenersatzansprüche zustehen.

Viel Spaß dabei, diesen sittenwidrigen Vorsatz der Kuckucksmutter nachzuweisen.

Zu Buchstabe b (§ 1613 Absatz 4 BGB-E)

Die vorgeschlagene Regelung in Absatz 4 entspricht inhaltlich der bisherigen Regelung in § 1613 Absatz 3 BGB.

Zu Nummer 5 (§ 1618 BGB-E)

§ 1618, der die Voraussetzungen der Einbenennung regelt, soll um einen Absatz 2 ergänzt werden, in dem die Möglichkeit einer sogenannten Rückbenennung eröffnet wird.

Die Vorschrift sieht derzeit vor, dass ein Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein oder gemeinsam mit einem anderen Elternteil zusteht, mit seinem Ehegatten, der nicht Elternteil des Kindes ist, die Möglichkeit hat, dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Ehenamen zu erteilen (Einbenennung).

In der Praxis hat sich vielfach das Bedürfnis ergeben, diese Einbenennung wieder rückgängig zu machen. Zumeist entsteht das Bedürfnis, wenn die Einbenennungsehe gescheitert ist und das Kind zum Stiefelternteil keine Beziehung mehr hat. Mit der Regelung soll dem Wunsch der Betroffenen unter folgenden Voraussetzungen Rechnung getragen werden:

  1. Der Betroffene ist volljährig.
  1. Die Ehe, in die einbenannt wurde, ist zum Zeitpunkt der Rückbenennung aufgelöst.

Eine Erweiterung der Rückbenennungsmöglichkeiten auf den Minderjährigen erscheint nicht notwendig. Bei Minderjährigen werden Anträge, den Kindesnamen nach dem Namensänderungsgesetz (NamÄndG) anzupassen, nach Auflösung der Einbenennungsehe und Rückkehr des Elternteils zu seinem bisherigen Namen von den Verwaltungsbehörden genehmigt, wenn die Namensänderung dem Kindeswohl förderlich ist, vgl. Nr. 41 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum NamÄndG (NamÄndVwV), auch wenn eine grundlegende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hierzu bisher nicht vorliegt. Bei volljährigen Personen kann dagegen nicht auf das Kindeswohl abgestellt werden, so dass eine Rückbenennungsmöglichkeit in diesen Fällen gerechtfertigt erscheint. Eine Erweiterung der Regelung auf Minderjährige würde im Übrigen zu einem Widerspruch zu den Möglichkeiten der Scheidungshalbwaisen führen, denen nach Scheidung der elterlichen Ehe und Rückkehr des sorgeberechtigten Elternteils (idR der Mutter) zum vorehelichen Namen eine zivilrechtliche Namensänderung verwehrt ist und die ebenfalls auf die Möglichkeiten des NamÄndG verwiesen werden.

Die Rückbenennung soll außerdem nur nach Auflösung der Ehe, in die der Betroffene einbenannt wurde, möglich sein. Die Auflösung der Einbenennungsehe wird von den Betroffenen in der Regel als der Auslöser beschrieben, sich von dem Familiennamen des Ehepartners eines Elternteils zu trennen, da mit der Eheauflösung vielfach auch die Bindungen zu dem Stiefelternteil gelöst werden. Ohne diese Voraussetzung würde sich die Frage stellen, warum Kinder den Ehenamen ihrer Eltern tragen müssen und keine Gelegenheit haben, den Namen des verzichtenden Ehegatten – ggf. erst nach Volljährigkeit – anzunehmen. Diese Forderung dürfte sich häufig nach einem Zerwürfnis mit dem namensgebenden Elternteil oder seiner Familie ergeben. Ist die Einbenennungsehe nicht aufgelöst, so kann allerdings bereits nach geltendem Recht eine Namensänderung aus wichtigem Grund gem. § 3 NamÄndG in Betracht kommen, wenn der Einbenannte über eine bloße emotionale Ablehnung (vgl. insoweit Nr. 40 Absatz 2 NamÄndVwV) des Stiefelternteils hinausgehende schutzwürdige eigene Interessen vortragen kann; Nr. 28 NamÄndVwV. Diese sind von der Rechtsprechung zum Beispiel dann angenommen worden, wenn das Tragen des durch Einbenennung erlangten Namens mit einer seelischen Belastung behaftet ist, vgl. VG Weimar FamRZ 2013, S. 987 f.

Eröffnet wird durch die Vorschrift nur die Möglichkeit der Rückkehr zum vor der Einbenennung geführten Namen. Ein Wechsel zu einem anderen Namen ist auf diesem Wege nicht erforderlich und soll deshalb nicht ermöglicht werden.

Auf die denkbare weitere Eingrenzung der Rückbenennung, dass auch der Elternteil den vom Stiefelternteil stammenden Namen abgelegt hat, wird verzichtet: Nach Volljährigkeit der einbenannten Person soll die Namenseinheit zwischen Eltern und Kind nicht mehr erzwungen werden.

Der Entwurf sieht eine zeitliche Begrenzung der Möglichkeit zur Rückbenennung zum einen bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres, also ein Jahr nach Erreichen der Volljährigkeit, vor. Zum anderen soll die Rückbenennung bis ein Jahr nach Auflösung der Einbenennungsehe möglich sein.

Mit diesen Begrenzungen des Rückbenennungsrechts sollen schnell klare Verhältnisse geschaffen werden. Insbesondere soll eine Namensänderung möglichst nur die betroffene Person selbst und nicht ihre bereits geborenen Kinder erfassen. Nach § 1617c Absatz 2 Nummer 2 erstreckt sich bei einer Namensänderung der Eltern die Namensänderung des Elternteils, dessen Name Geburtsname des Kindes geworden ist, grundsätzlich auch auf das Kind. Eine Rückbenennung könnte sich nach § 1617c Absatz 3 auch auf Ehe- und Lebenspartnerschaftsnamen erstrecken und damit – falls der Rückbenannte verheiratet ist und bereits verheiratete Enkel hat – Kaskaden von Namensänderungen nach sich ziehen. Ein Zeitraum von einem Jahr ab Volljährigkeit oder ab Eheauflösung erscheint ausreichend, um zu entscheiden, ob man den Namen des ehemaligen Stiefelternteils weiterführen möchte oder nicht.

Der neue Absatz 3 regelt, dass die Rückbenennung – wie bisher schon die Einbenennung auch – durch öffentlich beglaubigte Erklärung gegenüber dem Standesamt erfolgt und dass die Regelungen zur Erstreckung einer Namensänderung der Eltern auf ein Kind in § 1617c entsprechend gelten. Die bisherige Regelung hierzu in § 1618 Satz 5 und 6 wird in Absatz 3 überführt.

Zu Artikel 2 (Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes – IntFamRVG)

Zu Nummer 1 (Änderung der Inhaltsübersicht)

Die Inhaltsübersicht wird an die nachfolgenden Änderungen angepasst.

Zu Nummer 2 (§ 1 Nummer 5 IntFamRVG-E)

Mit der vorgeschlagenen Regelung wird das Europäische Übereinkommen vom 27. November 2008 über die Adoption von Kindern (revidiert) in den Geltungsbereich des IntFamRVG aufgenommen.

Zu Nummer 3 (§ 3 IntFamRVG-E)

Mit der Ergänzung von § 3 Absatz 1 wird das Bundesamt für Justiz zur nationalen Behörde im Sinne des Artikels 15 Satz 2 des Europäischen Übereinkommens vom 27. November 2008 über die Adoption von Kindern (revidiert) bestimmt. Mit der Ergänzung von Absatz 2 wird klargestellt, dass das Verfahren der nationalen Behörde wie das Verfahren der zentralen Behörde als Justizverwaltungsverfahren gilt.

Zu Nummer 4 (Abschnitt 10 IntFamRVG-E)

Mit dem in den neuen Abschnitt 10 eingefügten § 50 wird das Verfahren der nationalen Behörde geregelt.

Zu Nummer 5 (Umbenennung der Abschnitte 10 und 11 IntFamRVG)

Wegen der Einfügung des neuen Abschnitts 10 werden die vorhandenen Abschnitte 10 und 11 umbenannt.

Zu Artikel 3 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche)

Durch die Übergangsvorschrift wird in Absatz 1 geregelt, dass die Einschränkung nach § 1613 Absatz 3 BGB-E keine Anwendung findet, wenn der Scheinvater bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Erfüllung des auf ihn nach § 1607 Absatz 3 Satz 2 BGB übergegangenen Unterhaltsanspruchs von dem Verpflichteten verlangt hat.

Absatz 2 sieht vor, dass volljährige Personen, die nach § 1618 BGB oder § 9 Absatz 5 LPartG einbenannt wurden, ansonsten ungeachtet ihres Alters binnen einer Frist von einem Jahr ab Inkrafttreten des Gesetzes den früher geführten Namen wieder annehmen können, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, in die die Person einbenannt wurde, mittlerweile aufgelöst ist. Damit steht ab Inkrafttreten des Gesetzes jedem volljährigen Einbenannten unter den Voraussetzungen der § 1618 Absatz 2 BGB, § 9 Absatz 5 LPartG die Möglichkeit zur Rückbenennung offen.

Zu Artikel 4 (Änderung des Personenstandsgesetzes – PStG)

§ 45 PStG enthält einen Katalog der Erklärungen zur Namensführung des Kindes, die auch vom Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden können. Dieser Katalog wird um die Erklärung über die Rückbenennung nach § 1618 Absatz 2 BGB ergänzt

Zu Artikel 5 (Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes – LPartG)

Die Vorschrift erstreckt die Möglichkeit zur Rückbenennung nach § 1618 Absatz 2 BGB auch auf Kinder, die in eine Lebenspartnerschaft einbenannt wurden.

Zu Artikel 6 (Inkrafttreten)

Artikel 6 regelt das Inkrafttreten.

Über Max Kuckucksvater

Seit Anfang 2011 weiß ich nun, dass mein Sohn aus erster Ehe nicht mein leiblicher Sohn ist. Da ich weder im Netz, noch irgendwoanders Hilfe fand, gründete ich dieses Blog. Dieses Blog verbindet Kuckuckskinder, Scheinväter, Väter und Kuckucksmütter untereinander, stellt Hilfsthemen bereit. Zusätzlich klärt es die Öffentlichkeit über den stattfindenden Identitätsraub und Betrug auf, damit wir in Zukunft dieses Leid verhindern können. Der obligatorische Vaterschaftstest ab Geburt (OVAG) ist das einzige Mittel, welches das Kind sicher vor der Fälschung seiner Identität bewahren kann. Seither entstanden sehr viele Kontakte und Freundschaften zu Scheinvätern, Kuckuckskindern und anderen Betroffenen sowie Unterstützern. Der Austausch mit ihnen half mir dabei, meine Trauer zu verarbeiten. Und: Ja, ich lebe tatsächlich in Kolumbien. Inzwischen sind meine Frau und ich stolze Eltern einer Tochter. https://www.facebook.com/max.kuckucksvater
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4 Antworten zu Begründung des Gesetzesentwurfs zur Schröpfung der Scheinväter – mit Kommentierung

  1. Dirk R. Schuchardt schreibt:

    Nach Auskunft der Duisburger Bundestagsabgeordneten Bärbel Bas (SPD), wird der in diesem Blog benannte Gesetzesentwurf (BT-Drucksache 18/10343 vom 16. November 2016) der Bundesregierung in der aktuellen Wahlperiode *nicht mehr behandelt*.

  2. Pingback: BGH „entdeckt“ eine neue Verjährungsregel und nimmt einem Scheinvater sein Recht | kuckucksvater

  3. Marco Mendel schreibt:

    Am „Besten“ finde ich:
    „Dieses Familienleben wurde tatsächlich gelebt und hierbei verbleibt es.“
    Das ‚verbleibt es‘, hört sich für mich wie ‚basta‘ an,. Das sollte man hier tatsächlich als Änderung vorschlagen. Das ‚B A S T A‘ würde viel besser zum ‚Kommentar‘ des Gesetzesentwurfs passen.

  4. luisman schreibt:

    In wenigen kurzen Worten ausgedrueckt. wurde also alles dafuer getan, dass luegende, betruegende Frauen weder finanziell noch sonst wie zur Rechenschaft gezogen werden koennen. Die Nutznieserin des Betrugs muss weder befuerchten etwas zurueck zahlen zu muessen, noch muss sie befuerchten irgendwie bestraft zu werden. 100% Erfolg der feministischen Ideologie.

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