Bundesverfassungsgericht – biologischer Vater – Schwarze Adoption Der 24. Februar 2015 kann wohl mit Fug und Recht als rabenschwarzer Tag für die Rechte von Kuckuckskindern, Scheinvätern und leiblichen Vätern angesehen werden. Nachdem an diesem Tag zunächst, wie berichtet, das Auskunftsrecht eines Scheinvaters auf Nennung des biologischen Vaters abgewiesen wurde, um die sexualpsychologische Befindlichkeit der unterschiebenden Mutter zu schützen, öffneten die „Hüter unserer Grundrechte“ mit einer weiteren Entscheidung auch noch Tür und Tor für die Schwarze Adoption. Folgender Fall wurde auf der Homepage des Bundesverfassungsgerichts veröffentlicht:
„Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Vaterschaftsanfechtung:
1. Der Beschwerdeführer ist unstreitig leiblicher Vater einer im Jahr 2002 geborenen Tochter. Er war mit deren Mutter nicht verheiratet. Nach der Geburt lebten der Beschwerdeführer, die Kindesmutter und die Tochter in einem gemeinsamen Haushalt, wobei der Beschwerdeführer in die Versorgung und Betreuung des Kindes eingebunden war. Im Jahr 2008 trennten sich der Beschwerdeführer und die Kindesmutter. Die Tochter blieb bei der Mutter. Zwischen dem Beschwerdeführer und der Tochter fanden weiterhin Umgangskontakte statt. Ebenfalls im Jahr 2008 nahm die Mutter eine eheähnliche Gemeinschaft mit einem anderen Mann auf. Seit April 2009 hielt sich der neue Partner der Mutter bis auf einen Tag in der Woche im Haushalt der Mutter und ihrer Tochter auf und nahm dort am Familienleben teil. Im April 2011 bezog er mit der Mutter und deren Tochter die umgebaute gemeinsame Wohnung und erkannte die Vaterschaft für das Kind an. Im September 2012 schlossen die Kindesmutter und ihr neuer Partner die Ehe. Sie leben nach wie vor mit der Tochter in einem gemeinsamen Haushalt.
2. Im März 2012 machte der Beschwerdeführer ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren anhängig und beantragte festzustellen, dass nicht der Ehemann der Kindesmutter, sondern er der Vater des betroffenen Kindes ist. Er machte geltend, dass er seit der Geburt des Kindes bis 2008 in einer sozial-familiären Beziehung mit dem Kind gelebt habe. Eine sozial-familiäre Beziehung des Kindes zum Ehemann der Mutter bestehe nicht. Dieser trage nicht dauerhaft Verantwortung für das Kind.
3. Mit angegriffenem Beschluss vom 19. Oktober 2012 wies das Amtsgericht den Antrag des Beschwerdeführers zurück. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Oberlandesgericht mit angegriffenem Beschluss vom 8. Januar 2013 zurück. Beide Gerichte kamen zu dem Ergebnis, dass der Ehemann der Kindesmutter aufgrund wirksamer Vaterschaftsanerkennung rechtlicher Kindesvater sei und eine Vaterschaftsanfechtung an der Regelung des § 1600 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 1600 Abs. 2 BGB scheitere, da zwischen Kind und rechtlichem Vater seit April 2009 eine sozial-familiäre Beziehung bestehe. Die Gerichte seien nach dem Ergebnis der amtsgerichtlichen Beweisaufnahme überzeugt, dass der rechtliche Vater seit April 2009 mit Mutter und Kind in häuslicher Gemeinschaft lebe und tatsächlich Verantwortung für das Kind trage. Die gesetzliche Regelung, die den leiblichen Vater auch dann von einer Anfechtung ausschließe, wenn dieser mit dem Kind früher in einer sozial-familiären Beziehung gelebt habe, verstoße nicht gegen die Verfassung und stehe auch in Einklang mit der Europäischen Konvention für Menschenrechte.
4. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer der Sache nach eine Verletzung von Art. 6 Abs. 2, Art. 3 Abs. 1 und 2 GG sowie von Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 6, 8, 14 EMRK. Bereits das Vaterschaftsanerkennungsverfahren sei von seiner Ausgestaltung her verfassungswidrig, da der Gesetzgeber eine Vaterschaftszuordnung durch Vaterschaftsanerkenntnis und Zustimmung der Mutter vorsehe, ohne dabei die Rechte und Interessen des Kindes sowie des leiblichen Vaters angemessen zu berücksichtigen. Auch sei der Ausschluss des Anfechtungsrechts des leiblichen Vaters verfassungswidrig, wenn nicht berücksichtigt werde, dass der leibliche Vater – so wie der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall – ebenfalls in einer sozial-familiären Beziehung mit dem Kind gelebt habe. Die konkrete Rechtsanwendung im Einzelfall sei ebenfalls verfassungswidrig, nachdem die Gerichte bei der Frage nach der Anfechtungsberechtigung des Beschwerdeführers keinen angemessenen Ausgleich der Interessen herbeigeführt hätten. Auch hätten es die Gerichte versäumt zu prüfen, ob der rechtliche Vater überhaupt dauerhaft für die Zukunft Verantwortung für das Kind tragen werde.
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen, weil ihr keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und deren Annahme nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.“ (Quelle: Bundesverfassungsgericht)
Auch dieses Urteil ist in unseren Augen nicht nachvollziehbar, weil es eben sehr wohl gegen die Verfassung verstößt und auch nicht im Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention steht. Der Staat hat demnach die Pflicht, die Identität eines jeden Kindes zu schützen. Indem er aber eine Vaterschaftsanerkennung (immer noch) nicht von der biologischen Abstammung abhängig macht, sondern davon, wie es der Mutter gerade in ihre Lebensumstände passt, vernachlässigt er diese Pflicht aufs Gröbste. Es wird höchste Zeit, dass das Abstammungsrecht ebenso auf den Prüfstand gestellt wird wie das Kindschaftsrecht. Dazu hat Bundesjustizminister Maas eine ‚Arbeitsgruppe Abstammungsrecht‘ einberufen, die sich in den nächsten zweieinhalb Jahren um genau solche Fragen kümmern soll. Nachdem jedoch bekannt wurde, dass der Vorsitz dieser Arbeitsgruppe der ehemaligen Richterin am BGH, Frau Meo-Micaela Hahne, übertragen wurde und die Namen der restlichen Mitglieder bislang geheimgehalten werden, besteht unsererseits große Sorge, dass diese Arbeitsgruppe die richtigen Antworten finden wird. Aufgabe des Arbeitskreises:
„Der Arbeitskreis soll der Frage nachgehen, ob das geltende Abstammungsrecht aktuelle Lebensrealitäten noch adäquat abbildet.“ Und dazu soll vor allem eine Frage beantwortet werden:
„Ist die Abstammung eher an die biologische oder an die soziale Vaterschaft anzuknüpfen?“
Bereits diese Frage verbietet sich kategorisch, wenn man sich einmal die allgemein anerkannten Definition von „Abstammung“ ansieht:
„Abstammung ist … ein auf Verwandtschaft beruhender biologischer Begriff, der auf der Weitergabe von Genen über die Generationen hinweg beruht (früher auch Blutlinie genannt), also die biologische Herkunft eines Individuums bezeichnet.“ (Quelle: Wikipedia)
Franzjörg Krieg vom Väteraufbruch für Kinder Karlsruhe bringt es auf den Punkt, wenn er dazu sagt:
„Interessant ist, was die von uns gewählten regierungsverantwortlichen Personen dazu veranlasst haben könnte, diese wohl von allen geteilte Definition in Frage zu stellen.
Sie meinen, es könnte durchaus sein, dass ein Kind nicht von dem Vater abstammt, von dem es seine Identität und die Hälfte seiner Gene geerbt hat, sondern von dem, den seine Mutter für sich als den nächsten Sexualpartner gewählt hat und den sie in der Folge zum sozialen Vater ihres Kindes gemacht hat.
Es gehört schon viel feministische Hybris dazu, um auf diese Weise Naturgesetze außer Kraft setzen zu wollen.In §1591 BGB wird Mutterschaft biologisch definiert und jede konkurrierende Mutterschaft (Leihmutter, Zellkernübertragung) wird in Deutschland untersagt.
In §1592 BGB wird Vaterschaft trotz vorhandener Analyseverfahren eben nicht biologisch, sondern rechtlich oder sozial definiert und damit für die beliebige Interpretation und für den Missbrauch freigegeben. Das ist politisch gewollt und wird weiter genau so gesteuert. Vaterschaft wird damit zunächst von der sexualpsychologischen Befindlichkeit der Mutter definiert.
In einem Staat, für den alles Recht von einer uferlosen Frauenförderdoktrin überlagert und bis zur Menschenrechtswidrigkeit modifiziert wird, ist es nicht verwunderlich, wenn nach der Sorgerechtsentscheidung des BVerfG von 2003, die das Sorgerecht nicht ehelichen Vätern noch vorenthielt, nun auch massenhafte Abstammungsfälschungen von Müttern – wir kennen die Anteilrate von Kuckuckskindern in Geburtskliniken – nicht nur als unerheblich, sondern als normschaffend dargestellt werden sollen.“ Quelle: Kommentar von Franzjörg Krieg, Väteraufbruch für Kinder Karlsruhe)
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Hier das Urteil des BVerfG http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2015/02/rk20150224_1bvr056213.html
Unabhängig davon, dass der leibliche Vater es wohl leider versäumt hat, seine leibliche Vaterschaft standesamtlich anerkennen zu lassen, oder wessen Kriterien zum damaligen Zeitpunkt noch mitgespielt haben könnten, ist die sogenannte, „schwarze Adoption“,- geradezu auch in Situationen trotz besseren Wissens staatlich legitimiert einfach zum Himmel schreiend.
Dies zeigt, das auch in diesen Situationen vorsätzliche, staatlich legitimierte Personenstandsfälschung möglich,- obwohl diese strafgesetzlich verankert ist.
Von all den Folgewirkungen auf die betreffenden Kinder und all jenen,- die lebenslang belogen, insgeheim stigmatisiert- und ausgegrenzt werden, gar nicht erst die Rede, denn auch über die Bedeutung der psychischen Folgen scheint der Gesetzgeber sich mit Nichten Gedanken gemacht zu haben, zumal er hier an einer über Einhundert-jährigen Gesetzesfassung festhält, die einst auf dem Grundsatz der „heilen Welt“ basierte, um so der „heilen Fassade“ Willen die Realitäten zu verschleiern- und der insgeheimen Leiden der betroffenen Kinder noch nicht genug,- somit per Gesetz verleugnen zu können, „der „heilen Welt“ sei Dank“, auf dessen Grundlage sich dies noch heute stützt, auf welche man heute noch beruft.
Jene Verschleierungen dieser Art von insgeheim geschützter, legitimierter Lüge fördert- und projiziert geltendes Unrecht,weiteres unsägliches Leid und Frust, worunter die Schwächsten zu leiden haben und somit fühlen sich jene Eltern insgeheim noch bestätigt, die sich am Ende trotz ihres Unrechtsbewusstsein, letztlich noch im Recht fühlen. Das Gesetz erlaubt ihnen dies ja geradezu.
Das gerade jene Lügen gerade auch längerfristig das Gegenteil als die „heile Welt“ anrichten und im Namen der Heuchelei unabsehbare Folgen haben kann, dürfte uns gerade die Vergangenheit gezeigt haben, doch scheinbar ist man lieber weiter „blind“.
Wehe dem, wenn ein betreffendes Kind Zweifel aufwirft oder anderweitig etwas mitbekommt und nach der Wahrheit sucht, denn in vielen Fällen werden jene Zweifel vehement bestritten diese Kinder bloßgestellt, für wahnsinnig erklärt und als boshafte Lügner dargestellt, gerade wenn das Kind das Gericht heimsucht und auf den Rechtsstaat hoffen, weil ihnen schamlos die Antwort auf ihre Fragen verweigert wurden, als haben sie keinerlei Recht dazu.
Sie können sich ihrer Lüge letztlich auch sicher sein, denn diese schützt unverständlicherweise das Gesetz, sodass selbst Falschaussagen durch ehemalige Zeugen nicht einmal hinterfragt, noch diese vereidigt werden.
Das ist schreiendes Unrecht erster Güte und es ist unbegreiflich, wie ein solches verwirrendes Gesetz, welches einerseits Unrecht schützt und gleichzeitig Rechte regelrecht aushebelt noch heute Bestand haben kann.
Ein weiterer Schlag ins Gesicht für diejenigen, die durch diese Ungerechtigkeit bereits genug leiden mussten.
Auf dem Schrottplatz mit diesem Gesetz!!! Es ist eine Missachtung der Menschenwürde.
Wann war diese Entscheidung? Es ist eine richtige Sauerei!! Man muss sich dagegen wehren!!! Aber hat der leibliche Vater die Vaterschaft damals auch anerkannt?? Das hätte er unbedingt tun müssen!!! Wäre das Ganze auch möglich wenn er es getan hätte?? Trotzdem noch schöne Ostern!!
Ja, den Vorwurf muss er sich wahrscheinlich gefallen lassen, dass er „in guten Tagen“ die Vaterschaft nicht offiziell anerkannt hat…Denn dann wäre es sicher nicht soweit gekommen. Dennoch ist die Legalisierung der Schwarzen Adoption durch unsere höchsten Verfassungshüter ein Skandal!
Ja, wie Du richtig angeführt hast: „Man muss sich dagegen wehren“
Gerade dies ging mir auch gerade durch den Kopf.
Wir müssen,- anstatt alles „getreu“ hinzunehmen auch mal zivilen Ungehorsam zeigen und nicht „mit den Wölfen mitheulen“.
Die Politik muss endlich spüren, dass wir eben keine Lämmermentalität haben, wie gerade aus früheren Zeiten gewohnt. und dass es irgendwann reicht.
Auch von mir noch einen frohen Ostermontag Abend. (y)