Mütter müssen die Namen der möglichen Väter dem Scheinvater preisgeben! – Ein Meilenstein für die Rechte der Väter!


Ehemaliges Erbgroßherzogliches Palais, heute Hauptgebäude des BGH, Karlsruhe

Zweierlei Mass im Familien- und Strafrecht ist am BGH Karlsruhe keine Seltenheit. Der BGH gewährleistet Kuckucksmüttern defacto Immunität doch Auskunft müssen sie jetzt geben  – © Foto under CC3.0 von ComQuad

Jetzt ist es offiziell! Nun endlich haben wir Scheinväter einen Punkt des rechtsfreien Raumes ausgeräumt bekommen! Wir haben nun einen Anspruch auf Auskunft über den Mann oder die Männer, die in der möglichen Empfängniszeit der Kindesmutter beigewohnt haben!

Die Begründung ist ebenfalls ein Meilenstein in der deutschen Rechtsgeschichte. Begündung BGH: „In einem solchen Fall wiegt ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht regelmäßig nicht stärker als der ebenfalls geschützte Anspruch des Mannes auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG

Nachfolgend die ganze Mitteilung der Pressestelle des BGHs:

Nr. 178/2011 vom 09.11.2011

Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter zur Vorbereitung eines Unterhaltsregresses

Der u.a. für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass dem Scheinvater nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung und zur Vorbereitung eines Unterhaltsregresses ein Anspruch gegen die Mutter auf Auskunft über die Person zusteht, die ihr in der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt hat.

Die Parteien hatten bis zum Frühjahr 2006 für etwa zwei Jahre in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt. Im Frühsommer 2006 trennten sie sich endgültig. Am 18. Januar 2007 gebar die Beklagte einen Sohn. Nachdem sie den Kläger zuvor aufgefordert hatte, die Vaterschaft für „ihr gemeinsames Kind“ anzuerkennen, erkannte dieser bereits vor der Geburt mit Zustimmung der Beklagten die Vaterschaft an. Er zahlte an die Beklagte insgesamt 4.575 € Kindes- und Betreuungsunterhalt.

In der Folgezeit kam es zwischen den Parteien zu verschiedenen Rechtsstreitigkeiten. In einem Verfahren zur Regelung des Umgangsrechts wurde ein psychologisches Gutachten eingeholt, dessen Kosten der Kläger jedenfalls teilweise zahlen musste. In einem Rechtsstreit über Betreuungs- und Kindesunterhalt verständigten sich die Parteien auf Einholung eines Vaterschaftsgutachtens. Auf der Grundlage dieses Gutachtens stellte das Familiengericht im Anfechtungsverfahren fest, dass der Kläger nicht der Vater des 2007 geborenen Sohnes der Beklagten ist. Dementsprechend sind die Unterhaltsansprüche gegen den leiblichen Vater nach § 1607 Abs. 3 Satz 2 BGB in Höhe des geleisteten Unterhalts auf den Kläger übergegangen. Inzwischen erhält die Beklagte von dem mutmaßlichen leiblichen Vater des Kindes monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 202 €.

Dem Kläger ist der leibliche Vater des Kindes nicht bekannt. Er möchte in Höhe der geleisteten Zahlungen Regress bei diesem nehmen. Zu diesem Zweck hat er von der Beklagten Auskunft zur Person des leiblichen Vaters verlangt. Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Auskunft verurteilt, wer ihr in der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt habe. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg.

Der Bundesgerichtshof hat auch die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Die Beklagte schuldet dem Kläger nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) Auskunft über die Person, die ihr während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Ein solcher Anspruch setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass auf der Grundlage einer besonderen Rechtsbeziehung zwischen den Parteien der eine Teil in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, während der andere Teil unschwer in der Lage ist, die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Diese Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof als erfüllt angesehen. Dem Kläger ist nicht bekannt, gegen wen er seinen Anspruch auf Unterhaltsregress richten kann; die Beklagte kann ihm unschwer die Person benennen, die ihr während der Empfängniszeit beigewohnt hat und gegenwärtig sogar Kindesunterhalt leistet. Die erforderliche besondere Rechtsbeziehung zwischen den Auskunftsparteien ergibt sich aus dem auf Aufforderung und mit Zustimmung der Mutter abgegebenen Vaterschaftsanerkenntnis.

Zwar berührt die Verpflichtung zur Auskunft über die Person des Vaters ihres Kindes das Persönlichkeitsrecht der Mutter nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m Art. 1 Abs. 1 GG, das auch das Recht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre umfasst und zu dem die persönlichen, auch geschlechtlichen Beziehungen zu einem Partner gehören. Dieser Schutz ist nach Art. 2 Abs. 1 GG aber seinerseits beschränkt durch die Rechte anderer. Ein unzulässiger Eingriff in den unantastbaren Bereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts liegt nicht vor, weil die Auskunftspflichtige bereits durch ihr früheres Verhalten Tatsachen ihres geschlechtlichen Verkehrs während der Empfängniszeit offenbart hatte, die sich als falsch herausgestellt haben. Damit hatte sie zugleich erklärt, dass nur der Kläger als Vater ihres Kindes in Betracht kam und diesen somit zum Vaterschaftsanerkenntnis veranlasst. In einem solchen Fall wiegt ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht regelmäßig nicht stärker als der ebenfalls geschützte Anspruch des Mannes auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG zur Durchsetzung seines Unterhaltsregresses nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung.

Urteil vom 9. November 2011 – XII ZR 136/09
AG Rendsburg – 23 F 235/08 – Urteil vom 10. Dezember 2008
OLG Schleswig – 8 UF 16/09 – Urteil vom 23. Juni 2009 – FamRZ 2009, 1924

Karlsruhe, den 9. November 2011

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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Über Max Kuckucksvater

Seit Anfang 2011 weiß ich nun, dass mein Sohn aus erster Ehe nicht mein leiblicher Sohn ist. Da ich weder im Netz, noch irgendwoanders Hilfe fand, gründete ich dieses Blog. Dieses Blog verbindet Kuckuckskinder, Scheinväter, Väter und Kuckucksmütter untereinander, stellt Hilfsthemen bereit. Zusätzlich klärt es die Öffentlichkeit über den stattfindenden Identitätsraub und Betrug auf, damit wir in Zukunft dieses Leid verhindern können. Der obligatorische Vaterschaftstest ab Geburt (OVAG) ist das einzige Mittel, welches das Kind sicher vor der Fälschung seiner Identität bewahren kann. Seither entstanden sehr viele Kontakte und Freundschaften zu Scheinvätern, Kuckuckskindern und anderen Betroffenen sowie Unterstützern. Der Austausch mit ihnen half mir dabei, meine Trauer zu verarbeiten. Und: Ja, ich lebe tatsächlich in Kolumbien. Inzwischen sind meine Frau und ich stolze Eltern einer Tochter. https://www.facebook.com/max.kuckucksvater
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7 Antworten zu Mütter müssen die Namen der möglichen Väter dem Scheinvater preisgeben! – Ein Meilenstein für die Rechte der Väter!

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  3. Daniel Neuhaus schreibt:

    Es ist erschreckend wie lange in einer Demokratie die Rechte von Vätern mit Füssen getreten werden. Noch akzentuierter verhält es sich bei häuslicher Gewalt von Frauen gegen Männer und Kinder, wo Tatsachen totgeschwiegen werden oder nur die halbe Wahrheit erzählt wird.

    Eines der wichtigen Übel ist ein politisch gefärbter Journalismus, der nur auf Frauen als Opfer fokussiert ist und somit den Blick auf die benachteiligten Kinder und Männer verstellt. Themen wie Besuchsrecht, Sorgerecht, Zwangsvaterschaft, Kuckucksvaterschaft, Männer als Falschbeschuldigungsopfer, Männer als Opfer häuslicher Gewalt, um im Speziellen nur einige zu nennen – und natürlich die Männerdiskriminierung im Allgemeinen.

    Es darf nicht sein, dass ein Medium in einem Anfall von Mut mal einen väterfreundlichen Artikel schreibt, nach dem Motto – gut dass man mal darüber geredet hat. Wenn man nur die Schweizer anschaut, so sind bei häuslicher Gewalt bei vorsätzlicher Tötung 34% Frauen die Täterinnen (CH Bundesamt für Statistik). Das würde eigentlich heissen, dass auch 34% der Opferhäuser für Männer bestehen sollten. In der Presse wird aber so getan, als würde es gar keine männlichen Opfer geben – dementsprechend ist auch die Berichterstattung einseitig.

    Die Medien haben gesellschaftlich eine besondere Verantwortung, sie sensibilisiert das Bewusstsein und sollte Missstände beim Namen nennen – tut sie das nicht, kann man das eine Art Zensur nennen. Um es kurz zu machen, nicht nur einmal berichten, sonder immer wieder.

  4. charlotte schreibt:

    juhuh juhuh endlich bravo endlich

  5. Emma's Schatz schreibt:

    Dem schließe ich mich“freudestrahlend“an…

  6. Immo Lünzer schreibt:

    PRIMA: Damit sind aber auch die Rechte der Kinder gestärkt – es geht bei diesem Urteil nicht nur um die Väter, sondern auch um die Söhne und Töchter!
    Jedes Kind hat das Grundrecht, Klarheit darüber zu haben, wer die eigentlichen Eltern sind!!!
    Wir Kuckuckskinder freuen uns mit den Kuckucksvätern!
    Und ich bin auch der festen Überzeugung, dass dieses Urteil letztlich auch für die Kuckucksmütter von Vorteil ist!
    Und ebenso für die Kuckucksomas und -opas etc.

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