Willkürlichkeit der Vaterschaft – Unser Kommentar zum EGMR-Urteil


Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

Europäischer Gerichtshof – EGMR – Willkürlichkeit der Vaterschaft

Diese Entscheidung zeigt deutlich die Willkürlichkeit der Urteilsfindung und läßt einem gewahr werden, dass man auf hoher See und vor dem Richter in Gottes Hand ist. Die Menschenrechte haben keine allgemeine Gültigkeit für Väter und deren Kinder, sondern werden alleinig den Müttern zugesprochen.

Die biologische Vaterschaft ist ein von der Natur in den Erbinformationen festgeschriebener Fakt, welcher denjenigen zum Vater macht, der es gezeugt hat. Dem Vater wird somit vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) das Recht, welches er naturgegeben bereits hat, aberkannt und er  erhält es nur durch eine Heirat vor Geburt oder durch die Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung seitens der Kindesmutter zurück. Somit wird das Kind zu ihrem Eigentum, über welches sie bestimmen darf und es wird ihr das Recht auf die willkürliche Bestimmung des Vaters garantiert. Es bestätigt sich, dass alle Rechte alleine bei der Mutter liegen.

Gegen diese Willkür, welcher der biologische Vater und auch das Kind ausgesetzt sind, sollte der Staat seine Bürger schützen. Festgelegt ist dieser Schutz im Grundgesetz Art. 1, Abs. 1 „Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren.“ In diesem Zusammenhang klingt der Paragraph zynisch, wie einst das freie Wahlrecht in der DDR.

Das Spannende an diesem Urteil ist, was die Richter unter einem „bestehenden Familienverband“ verstehen. Es geht mitnichten um § 1592 Abs. 1 BGB, wonach der „Vater eines Kindes der Mann ist, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist“. Die Mütter der Kinder waren zum Zeitpunkt der Geburt mit den rechtlichen Vätern nämlich gar nicht verheiratet. Eine der beiden ist es bis heute nicht. Damit kommt der grundgesetzliche Schutz von Ehe und Familie (Artikel 6 Abs. 4 GG) hier gar nicht in Betracht.

Im ersten Fall hatte der in Berlin lebende Kläger ein halbes Jahr lang eine Beziehung zu einer Frau, die mit einem anderen Mann zusammenlebte. Ein paar Monate später bekam die Frau eine Tochter. Ihr Freund, mit dem sie zusammenlebte, erkannte die Vaterschaft an. Das Mädchen wächst bei den beiden auf. Der heute 41-Jährige zog vor Gericht. Ein Gutachter stellte fest, dass er der leibliche Vater ist. Doch die deutschen Richter wiesen die Klage ab: Es bestehe eine „sozial-familiäre Beziehung“ zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind. Äußere Störungen sollten im Interesse des Kindes vermieden werden.

Im zweiten Fall war der Kläger aus Willich mit der Mutter des Kindes verheiratet, vier Monate nach der Scheidung bekam sie eine Tochter. Mehr als ein Jahr später erklärte sich ihr neuer Partner offiziell zum Vater des Kindes; kurz darauf heirateten die beiden. Auch hier lehnten die deutschen Gerichte die Klage ab. Da das Kind einen rechtlichen Vater habe, habe der Kläger nicht einmal ein Recht auf Feststellung seiner Vaterschaft durch einen Vaterschaftstest.

Völlig unverständlich bleibt, warum das Recht des biologischen Vaters davon abhängen soll, ob die Kindesmutter sich mit dem sozialen Vater versteht. Auch die Ableitung aus der Beziehung zwischen Kuckucksmutter und Scheinvater, dass zwingend eine gute Beziehung zwischen Kind und Scheinvater bestehe, ist nicht nachvollziehbar. Die Identitätsfrage des Kindes bleibt somit in der Entscheidungsgewalt der Kuckucksmutter, wenn der soziale Vater nicht selber dagegen angeht. Damit wird dem Kind das Recht auf Kenntnis seiner Herkunft verweigert und es somit eines wesentlichen Teils seiner Identität beraubt.

Man stelle sich umgekehrt einmal einen Vater mit Sorgerecht vor, der kindeswohlkonform eine andere Frau heiratet und so die leibliche Mutter zugunsten der ‚rechtlichen‘ ausbootet.

Die gesamte jetzige Gesetzgebung zur Vaterschaft stammt noch aus einer Zeit, in der eine sichere Vaterschaftsfeststellung unmöglich war. Als Notbehelf wurden diese juristischen Krücken geschaffen und die Fiktion des juristischen Vaters erfunden. Heute, wo die biologische Vaterschaft geklärt werden kann, ist die juristische Vaterschaft abzuschaffen. Erst damit wird die Vaterschaft in der Behandlung der Mutterschaft gleichgestellt.

Wenn vom Gesetzgeber nur derjenige als Vater anerkannt würde, der mittels eines Vaterschaftstests nachweist, dass er es auch gezeugt hat, hätte der ganze Kuckucksmütter-Spuk sofort ein Ende. Alle anderen Fälle würden dann unter das Adoptionsrecht fallen, wo sie auch systematisch hingehören. Denn die von einem Mann wissentlich eingegangene soziale und rechtliche Vaterschaft ist nichts anderes, als das, was eine Adoption ausmacht. Mit dieser Regelung würde es dann nicht mehr so weit kommen, dass ein Vater sich über 6 Jahre hinweg durch alle Instanzen bis zum EGMR durchklagen muss, um dann zu hören, dass nach diesen vielen Jahren mittlerweile sein Kind in einer inzwischen „gefestigten sozial-familiären“ Situation lebe.

Der biologische Vater wird als Eindringling in die Familie dargestellt. Das Kind, um das er sich bemüht, konnte aber nur entstehen, weil sich die Kindesmutter vor dessen Zeugung entschloss, mit einem anderen Mann Geschlechtsverkehr zu haben und ihn somit in ihre Familie hineinzuholen. Wenn die Kindesmutter keine Störung des sozial-familiären Lebens wünscht, dann darf sie diese auch nicht herbeirufen und muss sich andernfalls den daraus resultierenden Konsequenzen stellen.  Es darf nicht weiterhin sein, dass die Folgen einseitig dem biologischen Vater und dessen Kind zugeschoben werden und die Mutter freigestellt bleibt.
Es ist an der Zeit, dass der Vater-Kind-Beziehung die gleiche Aufmerksamkeit und derselbe Schutz gewährt wird, wie dies dem Mutter-Kind-Verhältnis gegenüber üblich ist. Es ist auch an der Zeit, damit aufzuhören, mit juristischen Tricksereien die Verwandt-schaftsbeziehungen der Menschen zu manipulieren.

Der neue Bundespräsident Joachim Gauck hat in seiner Antrittsansprache betont die Bürger unseres Landes aufgefordert, sich an der Politik zu beteiligen, denn es gäbe nichts erfüllenderes, als Verantwortung zu leben und hat die zunehmende Vereinzelung in unserer Gesellschaft kritisiert. Diese Möglichkeit von Verantwortung zu Leben muss auch den biologischen Vätern in Bezug auf deren Kinder garantiert sein. Bisher werden sie dagegen aber durch unsere Gesetzgebung und Urteilsfindung an den Rand unserer Gesellschaft gedrängt.

Wir hoffen, dass die betroffenen Kläger den Verweis an die Große Kammer des EGMR beantragen. Es ist an der Zeit, dass endlich Recht gesprochen wird und es würde dem EGMR die Chance bieten, dies auch zu tun. Somit würden die Väter und deren Kinder erstmalig einen Platz inmitten unserer Gesellschaft erhalten.

Hier geht’s zum Urteil

Über Max Kuckucksvater

Seit Anfang 2011 weiß ich nun, dass mein Sohn aus erster Ehe nicht mein leiblicher Sohn ist. Da ich weder im Netz, noch irgendwoanders Hilfe fand, gründete ich dieses Blog. Dieses Blog verbindet Kuckuckskinder, Scheinväter, Väter und Kuckucksmütter untereinander, stellt Hilfsthemen bereit. Zusätzlich klärt es die Öffentlichkeit über den stattfindenden Identitätsraub und Betrug auf, damit wir in Zukunft dieses Leid verhindern können. Der obligatorische Vaterschaftstest ab Geburt (OVAG) ist das einzige Mittel, welches das Kind sicher vor der Fälschung seiner Identität bewahren kann. Seither entstanden sehr viele Kontakte und Freundschaften zu Scheinvätern, Kuckuckskindern und anderen Betroffenen sowie Unterstützern. Der Austausch mit ihnen half mir dabei, meine Trauer zu verarbeiten. Und: Ja, ich lebe tatsächlich in Kolumbien. Inzwischen sind meine Frau und ich stolze Eltern einer Tochter. https://www.facebook.com/max.kuckucksvater
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23 Antworten zu Willkürlichkeit der Vaterschaft – Unser Kommentar zum EGMR-Urteil

  1. Georg Reischel schreibt:

    Auszug aus deinem Post „Die biologische Vaterschaft ist ein von der Natur in den Erbinformationen festgeschriebener Fakt, der denjenigen zum Vater macht, der es gezeugt hat“

    1. Der obige Satz erwähnt weder die Frau, noch die Eizelle, noch ihre Schwangerschaft, noch die schmerzhafte Geburt, noch den Kaiserschnitt, noch das Todesrisiko, was mich zu dem Zynismus verleitet, das auch Gott Vater einen Gott Sohn hat, ohne auf einen Gott Mutter zurückgreifen zu müssen..
    2. Dieses von der Natur festgeschriebene Fakt lässt du aber nicht für einen Vergewaltiger gelten, obwohl es in diesem Fall keinen anderen Vater gibt. Weitere Beispiele sind Inzest, Missbrauch, Freier, Außerehelich.
    3. Der Unterhalt wird am Einkommen des Vaters bemessen? Wenn ja, kommt die Frau schon wieder nicht vor, wie gehabt.
    4. In dem von der Natur festgeschriebenem Fakt steht kein formulierter Text, aus dem sich die Vaterschaft ableiten ließe. Sprich, es ist schlichte menschliche Bestimmung.
    5. Konkret wird ein Kind gezeugt, wenn ein Spermium die Eizelle befruchtet, wobei das Spermium seinen genetischen Inhalt der Eizelle übergibt. Wieso ein Mann felsenfest davon überzeugt ist, das das Genom und/oder das Spermium = Mann und Vater ist (traditionell, kulturell und rechtlich), ist mir unbegreiflich.
    6. Konkret bemerkt ein Mann nicht, wenn die Eizelle befruchtet wird. Nicht einmal die eigene Spermienproduktion bekommt er aktuell mit. Er weiß lediglich, dass er mit der Frau geschlafen hat. Solange kein DNA Test vorliegt, glaubst der Mann nur inständig, das er der Vater bist, selbst bei seiner Ehefrau und/oder Geliebten.
    7. Auch wenn die Zeugung die Vaterschaft etabliert, heißt das nicht im Entferntesten, dass sich der Mann dann vorrangig um sein Kind kümmert, dass überlassen wir dann doch lieber der Frau, wie alles andere, ist schließlich umsonst.
    8. Wieso findet sich keine andere Verpflichtung für den Vater, als der Unterhalt?
    9. Wieso wird es dem Mann rechtlich freigestellt, ob er seine Vaterschaft feststellen lassen will oder nicht?
    10. Wieso wird es einem Vater rechtlich freigestellt, weitere Familien zu gründen oder einfach nur weitere Kinder bei anderen Frauen zu zeugen?
    11. Kein Vater wird strafrechtlich verfolgt, wenn er sich aus dem Staub macht.
    12. Kein Mann wird strafrechtlich verfolgt, wenn er keinen Unterhalt zahlen kann. Seine Vaterrechte bleiben aber bestehen.

    Insgesamt: Es lässt sich kulturell und rechtlich keine allgemeine Vaterschaft regeln. In den Köpfen ist das aber noch nicht angekommen.

    • Konstantin schreibt:

      1. die biologischen Voraussetzungen sind da ein bisschen anders. An die jungfreuliche Geburt darf glauben wer möchte – ich tue es nicht.
      2. Abgesehen von außerehelichem Sex (warum sollte man die Vaterschaft von unverheirateten Vätern in Frage bzw. schlechter stellen? Das ist absolut indiskutabel.) und evtl. Inzest ist es unwahrscheinlich, dass der Erzeuger auch ein guter Vater sein will oder kann.
      3. Wahrscheinlich, weil Kinder getrennter Eltern so selten (nur) beim Vater aufwachsen, sodass die Mutter unterhaltspflichtig wäre. Folge klassischer Rollenverteilung?
      4. Ach, die schöne Natur. Na, da gibt es verschiedendste Beispiele
      5. Wie bitte? Ich verstehe nicht ganz.
      6. Gibt es denn keine Männer, die ihren Partnerinnen vertrauen? Zumindest grundsätzlich? Misstrauen kann natürlich gerechtfertigt sein, doch woher kommt es, wenn es keinen Anlass gibt?
      7. klassische Rollenverteilung?
      8. Das wundert mich ganz besonders.
      9. Warum sollte der Staat grundsätzlich allen Müttern Betrug unterstellen? Warum sollte der Staat grundsätzlich an allen Männern zweifeln, die eine Vaterschaft anerkennen? Grund zum Zweifel besteht eher dann, wenn bei einem Mann aus guten Gründen eine Vaterschaft vermutet wird – und dieser sich weigert, einen Vaterschaftstest machen zu lassen.
      10. Weil jeder (erwachsene?) Mensch das Recht hat, ein Kind zu zeugen. Und weil jeder (erwachsene) Mensch dad Recht hat, mit einem anderen erwachsenen Menschen zu schlafen, wenn beide das wollen. Dabei ist es egal, wie alt man ist, ob man Mann oder Frau ist, ob man schon Kinder hat und, ja, auch ob man verheiratet ist und mit wem. Die Zeiten, in denen Untreue strafbar ist, sind zum Glück vorbei. War die Frage wirklich ernst gemeint?
      11. Ob sich keiner die Mühe machen will, nach ihm zu fahnden?
      12. Weil Vaterrechte nicht mit Unterhalt käuflich sind. Und weil nieman dafür bestraft werden darf, dass er arm ist.

      Fazit: Gerechtigkeit wäre aber schon schön…

  2. Bürgerrechtler schreibt:

    Das Vorspielen von Menschenrechten als Erfolgskonzept am Beispiel von Bundesverfassungsgericht und Europäischem Gerichtshof für Menschenrechte.

    Das Bundesverfassungsgericht meint: Das rechtsstaatliche Erfordernis der Messbarkeit und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns führt zu dem Gebot, dem Rechtssuchenden den Weg zur Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen klar vorzuzeichnen (vgl. BVerfGE 49, 148 ; 87, 48 )- vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtssicherheit . Das ist irreführend, denn das Verfassungsgericht genügt diesen rechtsstaatlichen Erfordernis nicht. Es hat nämlich eine Fülle von (unbekannten) Voraussetzungen durch Richterrecht eingeführt, die zur Abweisung der Beschwerde führen. Ist der Kläger nicht anwaltlich vertreten, ist die Erfolgsquote im Bereich von 0,2 bis 0,3 % (vgl. http://www.amazon.de/Das-Recht-Verfassungsbeschwerde-R%C3%BCdiger-Zuck/dp/3406467237 ). Auch hat sich das Bundesverfassungsgericht eindeutig zu den Bürgerrechten geäußert “Sie als Bürgerinnen und Bürger haben kein Recht auf Recht und auch erst recht kein Grundrecht bzw. grundrechtsgleiches Recht auf Demokratie aus dem Grundgesetz”. Das wurde bei der Anhörung zur Klageeröffnung gegen den ESM vom Verfassungsrichter und den anwesenden Regierungsvertreter ausgesprochen und auch so vertreten (vgl. http://www.demokratisch-links.de/die-linke-probleme-mit-demokratie-und-rechtsstaat ).

    Die angeblich funktionierende Gesetzgebungs- und Gerichtspraxis ist die schlimmste Lebenslüge, denn hier ist die Berichterstattung in allen Medien nicht nur sehr weit von den wahren Verhältnissen entfernt, sondern sogar irreführend……Gerichtlichen und behördlichen Entscheidungen (nebst Justizministerien, Petitionsausschüssen etc.) fehlt wegen gewollter Verdrehungsabsicht der Tatsachen und der Rechtslage zumeist eine plausible Begründung, oft sogar die Sachbezogenheit. Hauptverantwortlich für das perfide Rechtschaos mit Methode sind die Parlamentsabgeordneten, das Bundesverfassungsgericht und auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte… (von http://unschuldige.homepage.t-online.de/default.html ).

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verlangt die Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges, wobei eine Individualbeschwerde alle Beschwerden und Rechtswege erschöpfen muss. Die Menschenrechtsopfer sind dann bis zum Europäischen Gerichtshof im Durchschnitt nach 15 Jahren finanziell, gesundheitlich und sozial abgebrannt mit über 100 Nebenverfahren. Und wenn die Menschenrechtsverletzung in wenigen Fällen festgestellt wird, wird nicht entschädigt und rehabilitiert, sondern an das kranke System zurück verwiesen, in welchem der Horrortrip weitergeht. Der Erfolg ist gleich null, im Sinne der Regierungen, Sinn und Zweck des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist, den Menschen eine Menschenrechtskommission vorzuspielen. Eine Illusion von einer heilen Welt der Menschenrechte vorzuspielen. (vgl. http://derhonigmannsagt.wordpress.com/tag/europaischer-gerichtshof-fur-menschenrechte/ ).

    Der psychologische Abwehrmechanismus insbesondere der Justiz funktioniert perfekt (siehe dazu Schneider AnwBl. 2004.333), alles läuft darauf hinaus, die Unantastbarkeit richterlichen Verhaltens zu stärken und den Staat von dem Einstehen für ihm zuzurechnendes Unrecht freizustellen. Die einzigen Juristen, die sanktionslos die Gesetze verletzen dürfen, sind die Richter! Wenn aber die Rechtsunterworfenen richterliche Fehlurteile und richterliche Pflichtverletzungen ersatzlos tragen müssen, dann sind die Kriterien eines Rechtsstaates nicht mehr erfüllt. Und so bleibt am Ende die Erkenntnis: Einen Rechtsstaat, wie er den Verfassern des Grundgesetzes vorgeschwebt hat, den haben wir nicht, und wir entfernen uns ständig weiter von diesem Ideal. s. http://www.hoerbuchkids.de/hu/mr/homepage/justiz/info.php?id=134 .

    Politiker von Parteien, die nicht in der Regierung sitzen Macht haben, geben gelegentlich sinngemäß zu, dass Grundrechte nur Show sind ( vgl. http://www.youtube.com/watch?v=dgsNB8JKDd8 ) und die Antworten der Bundesregierung zu Grundrechtsfragen von von einer selbstgefälligen Grundhaltung getragen sind, die keine Kritik zulassen, siehe z.B. und http://www.gruene-bundestag.de/cms/archiv/dok/294/294128.achtung_der_grundrechte.html .
    Irreführende Werbung ist übrigens eine kriminelle Handlung und das Lügen widerspricht auch dem 8. Gebot Gottes.

  3. Pingback: Vater kämpft um sein Kuckuckskind – und verliert | kuckucksvater

  4. Andreas Haft schreibt:

    Beide Urteile sind seit 24.09.2012 rechtskräftig.

    http://hudoc.echr.coe.int/sites/eng/pages/search.aspx?i=001-109809
    http://hudoc.echr.coe.int/sites/eng/pages/search.aspx?i=001-109815

    Vor Gericht ist es halt wie auf hoher See.
    Interessant ist, dass es in einem Rechtsvergleich von 26 Mitgliedsstaaten der EU in einer Minderheit, der auch Deutschland angehört, von lediglich 9 Staaten nicht möglich ist, als leiblicher Vater die Vaterschaft eines rechtlichen Vaters anzufechten. In der Mehrheit von 15 Staaten ist es ohne Einschränkung, in 2 weiteren mit einer Frist von 4 bzw. 5 Jahren, für den leiblichen Vater möglich, die Vaterschaft des rechtlichen Vaters, anzufechten.

    Die deutsche Gesetzgebung hinkt im Familienrecht um Jahrzehnte hinter der Lebensrealität her. Sehr bedauerlich ist, dass an unvollkommenen Gesetzen jeweils nur in Randbereichen ausschliesslich halbherzig Flickschusterei betrieben wird, statt das Kindschaftsrecht und auch das Familienrecht wirklich umfassend zu reformieren, es an den Zeitgeist anzupassen und zukunftsorientiert zu gestalten. Und die marginalen Korrekturen erfolgen leider nicht von innen heraus, sondern erst, wenn Deutschland wegen der Verletzung der Menschenrechte verurteilt worden ist.

    Und wenn dann Änderungen angestrengt werden, dann wird durch feministische Lobbyverbände, wie beispielhaft genannt dem Deutschen Juristinnenbund

    http://www.djb.de

    versucht, den berechtigten Interessen gerade der leiblichen Väter und Kinder keine Steine, sondern den Mount Everest vor die Füße zu werfen. Jede Juristin, die Mitglied im djb ist, sollte niemals von einem Mann zur Durchsetzung seiner Interessen in Anspruch genommen werden. Um den Männern diese Möglichkeit einer Vorauswahl zu nehmen, gibt es bisher (Stand 18.10.2012) keine öffentlich einsehbare Mitgliederliste..

  5. daniel f. schreibt:

    Das Urteil ist nicht „FINAL“ http://hudoc.echr.coe.int/sites/eng/pages/search.aspx?i=001-109815 Die Rechtsmittel wurden fristgerecht eingelegt. Und in der großen Kammer des EGMR wird das Urteil anders ausfallen.

  6. Manfred W. schreibt:

    Wichtig ist auch zu verstehen, was Ehe, Familie und Verwandtschaft überhaupt bedeutet. Das darf man nicht isoliert betrachten. Wenn das nicht klar ist, ist auch nicht klar, was nach Artikel 6 Abs. 4 GG überhaupt geschützt sein soll.

    Ich sprach vom Alten Testament, wo der Satz „Er erkannte sie“ drei Dinge gleichzeitig bedeutet: Die Frau kennenlernen, die Frau schwängern und die Frau heiraten.

    Es ist ja zu kurz gedacht, wenn man sagt, ein Kind habe die Gene seines biologischen Vaters und die der Mutter. Das Kind ist ja biologisch auch mit den Geschwistern des Vaters verwandt, mit seinen Eltern und Großeltern, dasselbe mit mütterlicherseits. Das bedeutet nichts anders, als dass durch Zeugung und Geburt eines Kindes eine verwandtschaftliche Verbindung zwischen zwei Familien hergestellt wird.

    Und nun kommts: Heirat ist im Grunde nichts anders als ein zivilrechtlicher Vertrag zwischen zwei Herkunftsfamilien durch die Heirat ihrer Kinder eine verwandtschaftliche Verbindung herzustellen. Überrascht?!?? http://de.dfuiz.net/familie/begriffsklaerungen/verwandtschaft/

    Die alttestamentarische Sicht, dass Schwängerung und Heirat quasi dasselbe ist, hat also einen rationalen Hintergrund. Dass sich die Eheleute dabei auch näher kennenlernen, versteht sich von selbst. 😉

    In dem Maße, wie nun die Begriffe Ehe, Familie und Verwandtschaft ihre Bedeutung verlieren, geht auch die Schutzwirkung von Artikel 6 Abs. 4 GG verloren.

  7. Manfred W. schreibt:

    Der Artikel hat zwei Fehler, die auch ansprechen möchte. Menschen haben Probleme damit Justiz und Gesetze zu verstehen, weil sie nicht einsehen, dass das Rechtssystem nichts mit der Wirklichkeit oder Logik zu tun haben muss, nicht mit der Natur übereinstimmen muss und schon gar nicht mit Verstand, oder gar gesundem Menschenverstand verstanden werden muss. Das Rechtssystem ist ein Paralleluniversum für sich, das mit der Natur oder unserem Lebensumfeld nichts zu tun haben muss.

    „Die biologische Vaterschaft ist ein von der Natur in den Erbinformationen festgeschriebener Fakt, welcher denjenigen zum Vater macht, der es gezeugt hat. Dem Vater wird somit vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) das Recht, welches er naturgegeben bereits hat, aberkannt und er erhält es nur durch eine Heirat vor Geburt oder durch die Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung seitens der Kindesmutter zurück.“

    Aus dem kritischen Unterton höre ich einen Vorwurf heraus. Das ist der erste Fehler, anzunehmen, das „Recht“ müsse irgendetwas mit natürlichen oder biologischen Gegebenheiten zu tun haben. Und natürliche Rechte haben in unserem positivistischen Rechtssystem nun schon lange nichts mehr zu bedeuten. Von daher geht so die Kritik gegen das Rechtssystem ins Leere.

    „Das Spannende an diesem Urteil ist, was die Richter unter einem ‚bestehenden Familienverband‘ verstehen. Es geht mitnichten um § 1592 Abs. 1 BGB, wonach der ‚Vater eines Kindes der Mann ist, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist‘. Die Mütter der Kinder waren zum Zeitpunkt der Geburt mit den rechtlichen Vätern nämlich gar nicht verheiratet. Eine der beiden ist es bis heute nicht. Damit kommt der grundgesetzliche Schutz von Ehe und Familie (Artikel 6 Abs. 4 GG) hier gar nicht in Betracht.“

    Hier verheddert sich der Autor des Beitrages endgültig. Während er im ersten Zitat noch die Anerkennung von „biologischer Vaterschaft“ und „naturgegebener Rechte“ einfordert, übernimmt er hier das Rechtsverständnis bezüglich der Heirat. Das ist der zweite Fehler, dass er nicht konsistent argumentiert.

    Wer schon für Vaterschaft biologische und naturgegebene Gründe anführt, sollte dies dann bezüglich Heirat oder Bestehen einer Ehe konsequenterweise auch biologische und naturgegebene Gründe anführen. Im Alten Testament heißt es „Er erkannte sie.“ In dem Wort Erkennen steckt die dreifache Bedeutung a) die Frau kennenlernen, b) sie schwängern und c) sie heiraten. In dem Wort Erkennen ist das ein und dasselbe. Nach biologischen und naturgegebenen Gründen sind der Mann und die Frau miteinander verheiratet, die zusammen ein Kind gezeugt haben. Demnach käme der grundgesetzliche Schutz von Ehe und Familie (Artikel 6 Abs. 4 GG) hier eben doch in Betracht.

    Wem diese biologischen und naturgegebenen Gründen nicht schmecken, sollte sie dann aber nicht bei der Vaterschaft hervorzaubern. Nach Naturrecht, wie es im AT zu sehen ist, dann gilt die Ehe ab Zeugung und dann ist der Zeuger auch bei der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet.

    Es geht also zwei Schwierigkeiten:
    1. Das positivistische Recht zu verstehen.
    2. Das Naturrecht zu verstehen.
    Wenn man das dann noch vermischt, dann kommt nur Durcheinander heraus.

  8. Juergen Hass schreibt:

    Schuld sind die Maenner selbst. Die Gesetze kann man nur aendern, wenn man genauso handelt wie die Muetter. Nur Provokationen aendern Gesetze. Nicht verfaulte Beamte und auch nicht dumme Politiker. Ich habe inzwischen weltweit fuer ueber 2.000 Kinder Vaterschaftsanerkennungen nach Par. 1592 Nr. 2 BGB notariell beglaubigen lassen. Adoptionen und Samenspenden inbegriffen! Nun begehre ich fuer 2.000 Kinder die Kindererziehungszeiten fuer meine Rente, denn wer 6.000 Jahre in Deutschland gearbeitet hat, erhaelt eine gute Rente. Die Kindererziehungszeiten haben die Muetter notariell an mich abgetreten. Kindergeldzahlungen nerven die Behoerden. Ich habe Anspruch auf Kindergeld und Kindergeldzuschlag. Mein Pfaendungsfreibetrag betraegt ueber 60.000 EURO. Ich habe immer Anspruch auf Prozesskostenhilfe……Noch besser ist es, wenn der Vater BEAMTER ist, denn mit Beihilfe, Kindergeld, Ortszuschlag, Familienzuschlag, Alimentierung der Besoldung zockt der Beamte ueber 1.000 EURO pro Kind ab. Und schon im voraus! Vor der ersten Pinkelpause und vor dem ersten erfolgreichen Stuhlgang. Ich vermittle gerne Vaterschaftsanerkennungen fuer Beamte. Meine E-Mail-Adresse lautet: juergen.hass@yahoo.de. Mein Skype-Name lautet: juergen6888. Ich helfe gerne! Liebe Gruesse aus Suedamerika von Juergen Hass

  9. Manfred W. schreibt:

    Man muss sich darüber im Klaren sein, dass es für den Staat nur darauf ankommt, dass ein Kind einen rechtlichen Vater hat, der noch nicht mal Umgang mit dem Kind haben muss, der Staat will für das Mutter-Kind-Idyll einen Zahlesel. Wenn das erfüllt ist, ist für Politik und Richter alles in Ordnung. An dieser Grundeinstellung wird auch ein obligatorische Vaterschaftsfeststellung bei Geburt nichts ändern.

  10. Yelka Schmidt schreibt:

    Mir fehlen zu diesem Urteil immer noch die Worte. Da muss man in Deutschland schon als Einzelkämpferin im Recht um seine Indentität auftreten, monatelange Verfahren abwarten, juristische Kosten in Kauf nehmen, ganz zu schweigen von den emotionalen Achterbahnfahrten wenn man seinen sozialen Vater und seine Mutter vor Gericht ziehen und sich Gedanken um eine Zweijahresfrist machen muss. Das Alles bekommt man mit Stärke, Durchsetzungs- und Durchhaltevermögen und einem sehr guten Anwalt vielleicht einigermaßen unbeschadet hin. Aber DAS was da diese Woche auf europäischer Ebene passiert ist, wirft für mich Alles durcheinander. Hier wird weder nach geltendem Recht, noch nach individueller Situation gehandelt. Da, wo die Welt nach Außen hin in Ordnung scheint, da macht man sich nicht die Finger dreckig. Das demotiviert sogar mich für die Sache und für alle anderen Beteiligten zu kämpfen, zu versuchen die Öffentlichkeit dafür zu interessieren und evtl. die politische Instanz zu erreichen mit der Hoffnung, dass Gleichberechtigung für ALLE irgendwann mal gelebter und juristisch geschützter Alltag ist. Es nimmt mir den Wind aus den Segeln. Was muss noch passieren? Ich schüttel seit Tagen nur noch mit dem Kopf…

    • Marcus Spicker schreibt:

      Das Urteil hat für mich das Signal gesendet, jetzt erst recht für eine grundlegende Veränderung zu kämpfen: Die biologische Vaterschaft muss untrennbar mit der rechtlichen gekoppelt werden. Es kann nicht sein, dass sich Mütter in betrügerischer Weise den Vater aussuchen und der Staat dies hinnimmt, ja hinnehmen muss, weil es veraltete Gesetze so vorgeben. Und alle an verantwortlicher Stelle sehen zu und klatschen noch Beifall dafür. Spätestens jetzt muss doch der Letzte erkennen, dass so ein krasses Fehlurteil nur deshalb zustande kommen kann, weil es über Jahre ermöglicht wird Fakten zu schaffen mit einem Familienverbund, der durch eine Straftat entstanden ist. Wie kann ein Vater die Vaterschaft für ein Kind anerkannt bekommen ohne den Nachweis, dass er auch der leibliche Vater ist? Und diese Vaterschaft sogar behalten, wenn ein anderer nachweist der leibliche Vater zu sein? Und wie kann es – wie in einem der beiden Fälle – sein, dass man keine Möglichkeit erhält seine Vaterschaft durch einen Test nachweisen zu lassen, nur weil ein anderer schlichtweg bekundet der leibliche Vater zu sein? All diese Fragen stellen sich und wären völlig überflüssig, würde alles von Geburt an geklärt…

  11. Max Kuckucksvater schreibt:

    Ich denke, dass die Vaterschaft keine Frage der zwischenmenschlichen Beziehung ist, gleich der Mutterschaft. Sie ist, weil sie ist.
    Wenn dann der Vater den Umgang zum Kind wünscht, sollte er sein Recht bekommen. Das Kind wird hier wirklich wie das Eigentum der Mutter abgewickelt.
    Wenn der biologische Vater einmal in den Papieren war, nur weil er z.B. zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet war, wird ihm ja auch nicht nachträglich die Vaterschaft entzogen, nur weil die Mutter ihm den Umgang verwehrt und das Kind nach jahrelangem Gerichtsverfahren mittlerweile dem Vater entfremdet und in dem neuen Partner der Mutter einen sozialen Vater gefunden hat. Ich bin über die Beliebigkeit dieses Urteiles bestürzt, da auch ich dieses Gefühl sehr gut nachvollziehen kann.
    Es ist eine juristische Vergewaltigung der biologischen Väter und wird von der Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger auch noch mit Freuden begrüßt. Wenn das auch nur einer einzigen biologischen Mutter wiederfahren wäre, würde die ganze Republik vor Entsetzen aufschreien und sofortige Maßnahmen einleiten. Warum nicht für Väter?

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  14. Nick schreibt:

    Wozu dann überhaupt noch ein Adoptionsrecht?

    „Das Kind hat schon einen rechtlichen Vater“ – Absurder gehts kaum noch: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“, oder was?

    • Max Kuckucksvater schreibt:

      Es scheint nur darum zu gehen, dass für den Staat ein Zahlesel da ist, denn wenn keiner zu finden ist, der für das Kind finanziell aufkommt und der Staat dann ans Löhnen käme, dann darf der biologische Vater nicht nur wieder Vater sein, sondern er muss es und dann wird auch wieder gesehen, dass er sehr wichtig fürs Kind ist und der Umgang seitens der Kindesmutter eingeklagt werden kann, aber wenn sie ihn ausbootet und Besuchstermine vereitelt, dann kann er Ergbnislos sich sein Recht erklagen, da dieser skrupellosen Mutter keine Strafen drohen.

  15. Omti schreibt:

    Sehe ich genauso. Eigentlich müsste bei Geburt ein Pflicht-Gentest gemacht werden. Damit könnte man die elende Kukukskinderproblematik endlich mal effektiv bekämpfen.

  16. terminatus30 schreibt:

    Hallo,

    ich halte dieses Urteil ebenfalls für grundfalsch. Man sollte nicht müde werden, dagegen anzugehen, obwohl wir uns darüber im Klaren sein müssen, dass hier vorerst wenig zu machen sein wird.

    LG aus Österreich
    termi

  17. Piepmatz schreibt:

    Jedes dieser „Kinder“die Ihrer Identität beraubt und quasi „schwarz adoptiert“werden,durch den fremden Vater haben keinen Anspruch auf Schutz und Inanspruchnahme durch soziale Institutionen und Ihren Auflagen zum Schutze von Kindern,bei Adoptionen!!!!

    „Normale“Adoptiveltern müssen unglaublich hohe Auflagen erfüllen,um sich überhaupt um ein Kind kümmern zu dürfen!!!!

    Bei dieser tatsächlichen Gesetzeslage in Deutschland werden Kinder als Handelsware benutzt und Deren Grundrechte und auch das seelische Empfinden wird bei Kuckuckskids völlig ignoriert von unserem Gesetzesgeber/Politiker!
    Es kann sich also jeder Kinderhasser ein Kind beschaffen und so das Adoptionsgesetz umschiffen,um evt.seinen Perversionen freien Lauf lassen ,an diesem armen Kind!!!!!Z.t.Gedeckt von der eigen Mutter,wenn die“Kohle“stimmt^^
    -EKELHAFTER GEHTS JA NIMMER MEHR @POLITIKER IN DEUTSCHLAND-

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