Eilmeldung! – Sensationelle Entscheidung des Oberlandesgerichtes Dresden zum Umgangsrecht


Justitia - Gerechtigkeitsbrunnen - © Roland Zumbuehl

OLG Dresden bindet die Gerichte an die Rechtsprechung des EGMR zum Umgangsrecht leiblicher und putativer Väter

Deutschland / OLG Dresden – Umgangsrecht / Putativväter / leibliche Väter / Kuckuckskind –

Das OLG Dresden hat am 16.10.2012 unter dem Az.: 22 UF 1034/12 eine wichtige Entscheidung getroffen, die es auch dem putativ leiblichen Vater erleichtert Umgang mit seinem Kind zu erhalten.

Das Amtsgericht Grimma wird durch den Beschluß des OLG Dresden in einem Hauptsacheverfahren

die Voraussetzungen eines Umgangsrechts, unter dem Gesichtspunkt der sozial-familiären Beziehung des Antragstellers zu dem Kind, zu prüfen haben (gemäß § 1685 Abs. 2 Satz 1 BGB). Dabei wird die Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu beachten sein, insbesondere die Entscheidung vom 21.12.2010, Az.: 20578/07 (FamRZ 2011, 269). Dabei wird auch zu beachten sein, dass der EGMR unter Nr. 59 dieser Entscheidung auch auf die möglicherweise andere Beurteilung in solchen Fällen hinweist (vgl. insbesondere die Entscheidung vom 18.03.2008, Az.: 33375/03, NJW-RR 2009, 1585), in denen die leibliche Vaterschaft streitig ist (vgl. dazu auch Rixe, FamRZ 2011. 1363, 1365)

Zuvor hatte das Amtsgericht Grimma unter dem Az.: 2 F 351/12eA den Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung zum Umgangsrecht zurückgewiesen und führte zu den Voraussetzungen von § 1685 Abs. 2 BGB aus, dass der Antragsteller nicht mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft gelebt habe, die Rolle des sozialen Vaters habe er nicht ausfüllen können. Das Amtsgericht vertrat die Auffassung, dass die Vaterschaft des biologischen Vaters unstreitig sein müsse und es sei zweifelhaft ob das Wohl des Kindes einen Umgang mit dem Antragsteller zum jetzigen Zeitpunkt verlange obwohl dessen Vaterschaft nicht feststehe.

Anlass zu dem Verfahren hatte der putativ leibliche Vater gegeben, der Umgang mit seiner leiblichen Tochter begehrte. Der Antragsteller hatte eine außereheliche Beziehung zu der Mutter des gemeinsamen Wunschkindes unterhalten. Nach der Geburt wurden dem leiblichen Vater durch die Kindsmutter regelmäßige Umgangskontakte in großzügigem Umfang eingeräumt. Somit konnten Vater und Tochter eine wunderbare Beziehung zueinander aufbauen. Der Ehemann der Kindsmutter, der durch die Ehelichkeit rechtlicher Vater des Kindes wurde, weiß zwar, dass er nicht der Vater des Kindes ist, wußte jedoch nichts von den Umgangskontakten, die heimlich stattfanden. Nachdem der leibliche Vater den Umgang mit seiner Tochter mit Kenntnis des rechtlichen Vaters wahrnehmen wollte, wurde sofort jeglicher Umgang und Kontakt verweigert, die Kindsmutter bestreitet wider besseren Wissen, dass jemals Kontakte zwischen dem leiblichen Vater und seiner Tochter bestanden habe. Sofern es die Umstände rechtfertigen, muss sich das „Familienleben“ insbesondere auch auf die potentielle Beziehung erstrecken, die sich zwischen einem nichtehelichen Kind und dessen leiblichem Vater entwickeln kann. Somit hätte dem Umgang zwischen dem putativ leiblichen Vater und seiner Tochter auch trotz des „Gedächtnisverlustes“ der Kindsmutter bei Kindeswohldienlichkeit stattgegeben werden können.

Wer also davon betroffen ist, der sollte sich auf dieses richtungsweisende und fortschrittliche Entscheidung berufen und seinen Anwalt auf diesen neuen Beschluß aufmerksam machen. Da diese Entscheidung noch nicht publiziert wurde, können sich interessierte leibliche Väter, Putativväter und Journalisten für weitergehende Informationen vertrauenvoll an uns wenden.

In Gesetzestexten, Gutachten und Urteilen immer wieder vom „Wohl des Kindes“ geschrieben wird. Die Begrifflichkeit „Wohl des Kindes“ zu definieren ist dem Gesetzgeber jedoch bis zum heutigen Tage nicht gelungen und somit werden weiterhin viele Verfahren zum Leid der Kinder und der Umgangselternteile die Gerichte über viele Jahre und durch die Instanzen hindurch beschäftigen.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Stärkung der Rechte leiblicher Väter sind hier nachzulesen.

Über Max Kuckucksvater

Seit Anfang 2011 weiß ich nun, dass mein Sohn aus erster Ehe nicht mein leiblicher Sohn ist. Da ich weder im Netz, noch irgendwoanders Hilfe fand, gründete ich dieses Blog. Dieses Blog verbindet Kuckuckskinder, Scheinväter, Väter und Kuckucksmütter untereinander, stellt Hilfsthemen bereit. Zusätzlich klärt es die Öffentlichkeit über den stattfindenden Identitätsraub und Betrug auf, damit wir in Zukunft dieses Leid verhindern können. Der obligatorische Vaterschaftstest ab Geburt (OVAG) ist das einzige Mittel, welches das Kind sicher vor der Fälschung seiner Identität bewahren kann. Seither entstanden sehr viele Kontakte und Freundschaften zu Scheinvätern, Kuckuckskindern und anderen Betroffenen sowie Unterstützern. Der Austausch mit ihnen half mir dabei, meine Trauer zu verarbeiten. Und: Ja, ich lebe tatsächlich in Kolumbien. Inzwischen sind meine Frau und ich stolze Eltern einer Tochter. https://www.facebook.com/max.kuckucksvater
Dieser Beitrag wurde unter - Recht, Deutschland, Kuckuckskind, Männerrechte abgelegt und mit , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

2 Antworten zu Eilmeldung! – Sensationelle Entscheidung des Oberlandesgerichtes Dresden zum Umgangsrecht

  1. Pingback: § 1686a BGB – Gesetz zur Stärkung der Rechte leiblicher Väter passiert den Bundesrat | kuckucksvater

  2. Pingback: Vater kämpft um sein Kuckuckskind – und verliert | kuckucksvater

Was ist Deine Meinung?

Diese Seite verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden..