Deutsche Botschaft widerspricht dem Justizministerium – Urkunden wegen fehlender Überprüfung der tatsächlichen Vaterschaft ungültig


Schild einer Deutschen Botschaft

Deutsche Botschaft in Luanda / Angola widerspricht dem Justizministerium in Fragen der Vaterschaftsanerkennung

Vaterschaftsanerkennung / Deutsche Botschaft – In einem Informationstext der Deutschen Botschaft in Luanda(Angola) steht eine Passage, die ich bemerkenswert finde und der ich zustimme. Doch bemerkenswert ist nicht die Einstellung und Begründung der dortigen Deutschen Botschaft, sondern vielmehr, daß sie der Position von Bundesjustizministerium, dem Familienministerium und der Kinderkommission des Deutschen Bundestages in einer Kernaussage widerspricht.

Nun zum dortigen  Infotext zur Vaterschaftsanerkennung und dessen Widerspruch:

Nach dem deutschen Internationalen Privatrecht unterliegt die Abstammung eines Kindes dem Recht seines gewöhnlichen Aufenthalts oder aber im Verhältnis zu jedem Elternteil deren Heimatrecht.

Das bedeutet: Ist der Vater des Kindes Deutscher, kann seine Vaterschaftsanerkennung auch bei einem Kind, dessen gewöhnlicher Aufenthalt in Angola liegt, nach deutschen Recht erfolgen.  Die in Angola übliche Form einer Vaterschaftsanerkennung mit dem Eintrag des Vaters in der Geburtsurkunde, wird in Deutschland nicht anerkannt:

Und nun kommt der Widerspruch:

Angolanische Geburtsurkunden können inhaltlich falsch, schlecht lesbar und ohne vorherige Prüfung der tatsächlichen Vaterschaft ausgestellt worden sein. 

In Deutschland wird doch auch nicht die tatsächliche Vaterschaft überprüft. Das Bundesjustizministerium hat uns doch selber geschrieben, dass es nur wichtig ist, dass dem Kind EIN Vater und nicht DER Vater zuzuordnen sei, damit dieses schnell eine sichere familiäre Zuordnung habe. Na, was denn nun? Im Ausland gilt somit für Deutsche ein anderes Recht und zeigt deutlich, wie beliebig die Argumentation geführt wird. Es könnte ja ein ausländisches Kind  und dessen Mutter durch die Vaterschaftsanerkennung durch einen deutschen Staatsbürger eine Aufenthaltsgenehmigung für Deutschland und auch noch Ansprüche auf Sozialgeld, Kindergeld, Schulgeld etc. erhalten. Na dann holt man eben schnell eine Argumentation aus dem Hut, welche man innerhalb von Deutschland als Fehlschluß darstellt

Die Vaterschaft wird daher trotz einer in Angola wirksamen Vaterschaft erneut nach deutschen Recht anerkannt, um auch für den deutschen Rechtsbereich wirksam zu sein.

Nun zum nächsten Interessanten Punkt:

Die Vaterschaftsanerkennung nach deutschem Recht besteht aus einer Willenserklärung des Vaters und einer Zustimmungserklärung zu der Vaterschaftsanerkennung der Mutter. Der Vater muss die Erklärung selbst abgeben. Stellvertretung ist nicht möglich. Der Vater muss seine Vaterschaft nicht gutachtlich nachweisen. …

Das ist doch bizarr und nimmt kafkaeske Züge an, denn letztendlich wird dann doch noch genau dass gemacht, was vorher – laut der Deutschen Botschaft in Luanda (Angola) – zur Ungültigkeit der angolischen Dokumente geführt hatte. Nämlich: die Vaterschaftsanerkenntnis wird ohne Überprüfung der Tatsächlichkeit durchgeführt, diesmal aber durch die Deutsche Botschaft und somit rechtskräftig und rechtsgültig. Frei nach dem Motto, jetzt hat der deutsche Bäcker gesagt, das das Semmelbrötchen ein Kuchen sei und damit stimme ja alles wieder.

… Sowohl für die Erklärung des Vaters selbst als auch die Zustimmungserklärung der Mutter ist wegen der Tragweite der Erklärung die Form der notariellen Beurkundung vorgeschrieben. Diese kann nach vorheriger Kontaktaufnahme bei der Botschaft vorgenommen werden.

So schön formuliert, dass diese Erklärung doch eine ganz beachtliche Tragweite habe und deswegen einer notariellen Beurkundung bedarf. Warum gibt es diese Töne nicht innerhalb von Deutschland. Vielleicht, weil innerdeutsche Vaterschaftsanerkennungen eine positvie weil geldbörsenentlastende Tragweite für den Staat haben und im Ausland eher einen geldbörsenbelastenden Faktor darstellen?

Zu der Vaterschaftsanerkennung sollten beide Eltern gemeinsam erscheinen. Die Vaterschaftserklärung ist erst mit Zustimmung der Mutter des Kindes zu der Vaterschaftsanerkennung wirksam.

Vorzulegende Dokumente:

Vorab sollten der Botschaft zur Vorbereitung folgende Dokumente zugeleitet werden:

– Identitätsdokumente der Eltern (Reisepass oder Personalausweis)
– ggf. Nachweis der deutschen Eigenschaft des Vaterschaft (idR ist der deutsche Pass
ausreichend)
– Geburtsurkunde des Kindes
– Wenn die Eltern nach der Geburt des Kindes geheiratet haben. sollte die Heiratsurkunde mitgeliefert werden.

Rechtsfolgen der Vaterschaftsanerkennung:

1.Verwandtschaft mit dem Vater:
Durch die Anerkennung treten nach deutschem Recht verwandtschaftliche Beziehungen zwischen Vater und Kind mit entsprechenden unterhalts- und erbrechtlichen Folgen ein.
2.Elterliche Sorge:
Für die elterliche Sorge gilt aus deutscher Sicht das Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat das Kind also seinen gewöhnlichen Aufenthalt gemeinsam mit seinen Eltern in Angola, bestimmt das angolanische Recht idR, wer Sorgeberechtigt ist. Bei gewöhnlichen Aufenthalt in Angola haben die Eltern des Kindes das gemeinsame Sorgerecht.
3.Staatsangehörigkeit des Kindes
Ist der Vater deutscher Staatsangehöriger, so ist ein Kind, das nach dem 30.6.93 geboren wurde von Geburt an deutscher Staatsangehöritger.
4.Name des Kindes
Für ein zunächst angolanisches Kind, das infolge der Anerkennung die deutsche Staatsangehörigkeit von Geburt an erworben hat, wird deutsches Recht maßgeblich. Dies kann dazu führen, dass nach deutschem Recht das Kind noch keinen Namen hat. In der Regel müssen die Inhaber der elterlichen Sorge (idR die Eltern) ggü der deutschen Auslandsvertretung noch einen Namen für den deutschen Rechtsbereich festlegen. Dies kann auch zusammen mit einer Geburtsanzeige gemacht werden.

Gebühren

Die Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung ist gebührenfrei. Für eine ggf. gewünschte Geburtsanzeige und/oder Namenserklärung werden Gebühren erhoben.

Wegen der Vielschichtigkeit der Fragen und der einzuhaltenden Verfahrensvorschriften empfiehlt Ihnen die Botschaft, zur Klärung aller sich aus der Geburt Ihres Kindes ergebenden Fragen nach vorheriger telefonischer Terminbestimmung bei uns vorzusprechen.

Haftungsausschluss:
Alle Angaben beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Generalkonsulate und der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung des Merkblatts. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit kann jedoch keine Gewähr übernommen werden. Rechtsansprüche können aus diesem Merkblatt nicht abgeleitet werden.

http://www.luanda.diplo.de/Vertretung/luanda/de/04__Konsular/Konsularischer__Service/Vaterschaftsanerkennung.html

Über Max Kuckucksvater

Seit Anfang 2011 weiß ich nun, dass mein Sohn aus erster Ehe nicht mein leiblicher Sohn ist. Da ich weder im Netz, noch irgendwoanders Hilfe fand, gründete ich dieses Blog. Dieses Blog verbindet Kuckuckskinder, Scheinväter, Väter und Kuckucksmütter untereinander, stellt Hilfsthemen bereit. Zusätzlich klärt es die Öffentlichkeit über den stattfindenden Identitätsraub und Betrug auf, damit wir in Zukunft dieses Leid verhindern können. Der obligatorische Vaterschaftstest ab Geburt (OVAG) ist das einzige Mittel, welches das Kind sicher vor der Fälschung seiner Identität bewahren kann. Seither entstanden sehr viele Kontakte und Freundschaften zu Scheinvätern, Kuckuckskindern und anderen Betroffenen sowie Unterstützern. Der Austausch mit ihnen half mir dabei, meine Trauer zu verarbeiten. Und: Ja, ich lebe tatsächlich in Kolumbien. Inzwischen sind meine Frau und ich stolze Eltern einer Tochter. https://www.facebook.com/max.kuckucksvater
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