Gerichtliche Vaterschaftsfeststellung – Recht & Gesetz – von Roland Hoheisel-Gruler


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gerichtliches Vaterschaftsfeststellungsverfahren – Vaterschaftstest – Abstammungsgutachten – Erklärung – Gericht / Recht & Gesetz – Roland Hoheisel-Gruler – Anwalt – Familienrecht / Deutschland – Das Vaterschaftsfeststellungsverfahren wird im  § 1600d BGB geregelt. Häufig wird es mit dem VaterschaftsANFECHTUNGsverfahren in einen Topf geworfen oder gar verwechselt. Für die Vaterschaftsfeststellung besteht KEINE Anwaltspflicht. Es kann also jeder Berechtigte selber den Antrag beim zuständigen Familiengericht stellen. Feststellungsberechtigt sind das Kind, die Mutter und der gesetzliche Vater. Hingegen ist der leibliche (jedoch nicht gesetzliche) Vater NICHT zur Vaterschaftsfeststellung berechtigt. Das gilt selbst dann, wenn seine leibliche Vaterschaft durch einen legalen privaten Vaterschaftstest erwiesen ist.

Wann kann ich das VaterschaftsFESTSTELLUNGsverfahren beantragen?

  • Wenn man keinen gesetzlichen Vater hat, also keiner als gesetzlichen Vater eingetragen ist.
  • Besteht noch eine gesetzliche Vaterschaft durch einen anderen Mann, dann muss vorher diese Vaterschaft erfolgreich angefochten worden sein. Das gilt auch, wenn der gesetzliche Vater bereits verstorben ist.
  • Es müssen Fakten benannt werden, die auf eine Vaterschaft durch den benannten Mann hinweisen. Dazu gehört z.B. der Nachweis, dass der Mann im Zeitraum der Zeugung ein sexuelles Verhältnis mit der Kindsmutter hatte. Der Zeugungszeitraum wird vom Gesetzgeber äußerst großzügig berechnet. Im Paragraphen 1600d Abs. (3) wird er wie folgt definiert:

„Als Empfängniszeit gilt die Zeit von dem 300. bis zu dem 181. Tage vor der Geburt des Kindes, mit Einschluss sowohl des 300. als auch des 181. Tages. Steht fest, dass das Kind außerhalb des Zeitraums des Satzes 1 empfangen worden ist, so gilt dieser abweichende Zeitraum als Empfängniszeit.“

Wer kann das VaterschaftsFESTSTELLUNGsverfahren beantragen? Die Vaterschaft anfechten dürfen die Kindsmutter, der gesetzliche Vater und das Kind selber.

Gibt es Fristen, die eingehalten werden müssen? Nein, es gibt keine Fristen. Nur für die Vaterschaftsanfechtung gibt es die Zweijahresfrist. Diese Beginnt mit dem ersten begründeten Zweifel, frühestens ab der Geburt gerechnet. Das bedeutet, dass wenn jemand schon vor der Geburt Zweifel hatte, fängt die Frist dennoch erst ab der Geburt des Kindes an. Für das Kind beginnt die Frist mit dem vollendetem 18. Lebensjahr.

Was kann einem Feststellungsverfahren entgegen stehen? Solange eine rechtliche Vaterschaft besteht, ist die Feststellung einer anderen Vaterschaft ausgeschlossen. Diese Vaterschaft muss zunächst durch eine Anfechtung beseitigt werden. Wenn die Anfechtungsfristen allerdings verstrichen sind, gibt es keine Möglichkeit mehr, diese Vaterschaft zu beseitigen.

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Co-Autor im Kuckucksvaterblog

Roland Hoheisel-Gruler – Rechtsanwalt für Familienrecht – http://anwaltsblog.wordpress.com – Foto: privat

Roland Hoheisel-Gruler ist Fachanwalt für Familienrecht und Mediator. Seine Kanzlei befindet sich in Sigmaringen in Baden-Württemberg.

Er ist regelmäßiger Referent bei Themenabenden mit familienrechtlichen Fragestellungen und betreibt den Blog elfstricheins und ist Co-Autor im Kuckucksvaterblog. Auch zu finden über seine Fanseite auf Facebook.

Für telefonische Rechtsauskünfte steht er unter der Nummer 0900-1876 0000 21 zur Verfügung. (EUR 1,99 aus dem deutschen Festnetz, abweichende Mobilfunktarife sind möglich) Mehr Infos hier.

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Über Roland Hoheisel-Gruler

Volljurist// Mediator // Dipl. Forstwirt (univ.)//Hochschullehrer
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2 Antworten zu Gerichtliche Vaterschaftsfeststellung – Recht & Gesetz – von Roland Hoheisel-Gruler

  1. K-Kind schreibt:

    Super Kommentar, liebe Petra.

    Aber was, wem und übrhaupt, nutzt es, diese zwei Jahresfrist. Was ist, wenn die Vaterschaft angezweifelt wird, vor Gericht bestimmt wird, der Erzeuger, Vater oder wie auch immer man ihn nennen soll, zur Blutentnahme verdonnert wird, sich weigert und Verfassungsbeschwerde erhebt. Diese dann jahrelang unbearbeitet beim Bundesverfassungsgericht liegt und vergammelt.
    Gesetze hin, Gesetze her. Ich bin für Prävention, zwar kann ich davon nicht mehr provitieren, aber die nachfolgenden Generationen!

    Es ist Identitäsraub am Kind und diejenigen, die es verursachen werden vom Staat geschützt.

  2. Petra Scholz schreibt:

    Die Zweijahresfrist gehört meiner Meinung nach abgeschafft, da jeder sogenannte „Fall“ unterschiedlich ist und gerade betroffene Kinder, welche in einer Ehe geboren wurden, sodass der Ehemann der Mutter, als Vater eingetragen wurde und ihnen letztlich verheimlicht wurde.

    Als betroffenes Kind trägt man ohnehin Spuren davon, zumal ich meine, dass man als betroffenes Kind,- auch wenn es ihm verheimlicht wird,- bereits früh ahnt, dass etwas nicht stimmt, wodurch es bereits geprägt wird und psychische Folgeprobleme erleidet.

    Somit hat es gelernt, stets zu verdrängen, unabhängig davon, das es jene Verdrängung immer aufs Neue einholt und ihm oft gar nicht bewusst ist,- ob- und wie es klagen überhaupt klagen kann, wenn es vielleicht noch feststellt, dass es durch seine geburtliche Ehe den Ehemann der Mutter, also sein Scheinvater in der Abstammungsurkunde eingetragen wurde.

    Ebenso wenig steht eine solche Frist nicht auf in jedem Tageblatt und oftmals stößt man als Betroffener selbst bei Behörden auf quasi taube Ohren, sei es selbst aus Unkenntnis, Überforderung oder weil man ohnehin auf Unverständnis stößt und es doch lieber ruhen lassen sehen will, da man ja einen gesetzlichen Vater habe.

    Auch ich habe mir im Nachhinein vom Jugendamt mehr Hilfe erhofft, nachdem ich die Auskunft bekam, dass,- solange mir meine Mutter nichts sagt,- ich letztlich leider nichts machen- und stattdessen höchstens nach weiteren Akten suchen könne, was leider nun mal so sei.

    Dabei hatte ich schon den Eindruck, als sei mein Antrag zur Einsicht in meine Jugendamtsakte bereits eine Überforderung gewesen.
    Somit glaubte ich letztlich den Aussagen des Jugendamtes, weil ich davon ausging, dass gerade diese doch eher Bescheid wissen müssten, da sie öfter mit Vaterschaftssachen vertraut sind, doch im Nachhinein stellte ich fest, dass diese Auskunft,- dass ich letztlich nichts machen könne, solange meine Mutter nichts sage,- so nicht ganz richtig war, wodurch eine solche Frist bei sicher einigen verstrichen sein kann.

    Jene Gesetzesverfasser sollten sich daher mal in die verschiedenen Lagen der betroffenen Kinder hineinversetzen, die letztlich so über deren Köpfe entscheiden, obwohl sie sich gar nicht in eine solche Lage versetzen können, was dies mit einem betroffenem Kind macht, dem ebenso wenig eine Rechtslage bekannt ist, da es ohnehin oft auf Unverständnis stößt, wenn es seinen Unmut auch nur äußert.

    Stattdessen bekommt es noch Vorwürfe, es solle sich mal überlegen, was es damit anrichten könne, da ja die Gefahr besteht, dass eine Familie kaputtgemacht wird.
    Da bedeutet also nichts anderes, als sei es gewünscht, letztlich eine Lüge zu wahren, letztlich auf Kosten des betroffenen Kindes, das um seine Herkunft und Identität betrogen wurde, sich letztlich nie richtig finden- und wissen konnte, was es überhaupt ausmacht.
    Das Ganze wiegt letztlich umso schwerer, wenn ihm obendrein wegen Verstreichen der Frist nun erst die Möglichkeit genommen ist, seiner Herkunft überhaupt nachzugehen und gar nicht abschließen kann.

    Zur Freude denen, die es belogen haben und sich trotz des Wissens von ehemaliger Personenstandsfälschung,- die einerseits als Straftat zählt, doch in jenen Situationen offenbar dennoch geduldet wird,- weiterhin im Recht fühlen und somit ihre Lüge gesetzlich geschützt bleibt.

    Letztlich hat das betroffene Kind wieder keine Lobby und bekommt somit erneut einen Schlag ins Gesicht.

    Eine Gesellschaft, die letztlich Unrecht, statt Recht schützt und stattdessen den betroffenen Kindern,- die meist von Anfang an nie eine Lobby hatten, von denen viele durch die Lüge und ihr Ungewollt Sein gelitten haben,- letztlich eine weitere Hürde von einer Frist auferlegt, fördert am Ende das Unrecht derer, die das Kind um ihre Identität betrogen haben und darf sich nicht wundern, wenn sich Jahrzehnte später die psychiatrischen Kliniken oder gar die Justizvollzugsanstalten füllen und oftmals ohnehin zeitlebens gebrandmarkt sind.

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