Auskunftsverweigerung – Kuckucksmutter geht nun vor den Bundesgerichtshof


Ehemaliges Erbgroßherzogliches Palais, heute Hauptgebäude des BGH, Karlsruhe

Kuckucksmutter möchte weiterhin ihr Geheimnis hüten.

Der u.a. für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2011 über einen Auskunftsanspruch zur Vorbereitung eines Unterhaltsregresses nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung zu entscheiden.

Die Parteien hatten bis zum Frühjahr 2006 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt. Im Frühsommer 2006 trennten sie sich endgültig. Am 18. Januar 2007 gebar die Beklagte einen Sohn. Nachdem die Beklagte den Kläger zuvor aufgefordert hatte, die Vaterschaft für „ihr gemeinsames Kind“ anzuerkennen, erkannte dieser bereits vor der Geburt mit Zustimmung der Beklagten die Vaterschaft an. Er zahlte an die Beklagte 1.200 € für die Erstlingsausstattung sowie insgesamt 2.075 € Kindesunterhalt und 1.300 € Betreuungsunterhalt.

In der Folgezeit kam es zwischen den Parteien zu verschiedenen Rechtsstreitigkeiten. In einem Verfahren zur Regelung des Umgangsrechts wurde ein psychologisches Gutachten eingeholt, dessen Kosten der Kläger jedenfalls teilweise zahlen musste. In einem Rechtsstreit über Betreuungs- und Kindesunterhalt verständigten sich die Parteien auf Einholung eines Vaterschaftsgutachtens. Auf der Grundlage dieses Gutachtens stellte das Familiengericht in einem weiteren Verfahren fest, dass der Kläger nicht der Vater des 2007 geborenen Sohnes der Beklagten ist. Inzwischen erhält die Beklagte von dem leiblichen Vater des Kindes monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 202 €.

Dem Kläger ist die Person des leiblichen Vaters nicht bekannt. Er möchte wegen des geleisteten Unterhalts Regress bei diesem nehmen. Zu diesem Zweck hat er von der Beklagten Auskunft über die Person des leiblichen Vaters verlangt. Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Auskunft verurteilt, wer ihr in der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt habe. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision der Beklagten.

Auf die Revision der Beklagten wird der Bundesgerichtshof zunächst klären müssen, ob und auf welcher gesetzlichen Grundlage dem Kläger ein Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zusteht. Stellt das Gesetz dem Kläger einen Auskunftsanspruch zur Seite, wird der Bundesgerichtshof auch das Recht des Klägers auf wirkungsvollen Rechtsschutz und das Recht der Beklagten auf Wahrung ihrer Intimsphäre gegeneinander abwägen müssen.

Verhandlungstermin: 9. November 2011
XII ZR 136/09
AG Rendsburg – 23 F 235/08 – Urteil vom 10. Dezember 2008
OLG Schleswig – 8 UF 16/09 – Urteil vom 23. Juni 2009 – FamRZ 2009, 1924

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 11.10.2011

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Unser Kommentar dazu finden Sie im Artikel: Kommentar zum bevorstehenden Urteil des BGH in Sachen Auskunftsverweigerung

Über Max Kuckucksvater

Seit Anfang 2011 weiß ich nun, dass mein Sohn aus erster Ehe nicht mein leiblicher Sohn ist. Da ich weder im Netz, noch irgendwoanders Hilfe fand, gründete ich dieses Blog. Dieses Blog verbindet Kuckuckskinder, Scheinväter, Väter und Kuckucksmütter untereinander, stellt Hilfsthemen bereit. Zusätzlich klärt es die Öffentlichkeit über den stattfindenden Identitätsraub und Betrug auf, damit wir in Zukunft dieses Leid verhindern können. Der obligatorische Vaterschaftstest ab Geburt (OVAG) ist das einzige Mittel, welches das Kind sicher vor der Fälschung seiner Identität bewahren kann. Seither entstanden sehr viele Kontakte und Freundschaften zu Scheinvätern, Kuckuckskindern und anderen Betroffenen sowie Unterstützern. Der Austausch mit ihnen half mir dabei, meine Trauer zu verarbeiten. Und: Ja, ich lebe tatsächlich in Kolumbien. Inzwischen sind meine Frau und ich stolze Eltern einer Tochter. https://www.facebook.com/max.kuckucksvater
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5 Antworten zu Auskunftsverweigerung – Kuckucksmutter geht nun vor den Bundesgerichtshof

  1. Kamelle schreibt:

    @all

    Hab ich noch nicht richtig verstanden!
    Also, mein mir untergeschobenes Kindle hat mich
    vor Geburt und im ersten Lebensjahr rund 10.000,-
    EUR „gekostet“!
    Nach dem besagtem Jahr, war Schluß mit Lustigt
    und meine Ehefrau zog zu dem, wie sich später
    herausstellete zu dem „Erzeuger“ des Kindes, nebst
    dem Möbeln und alles, welche ich gekauft und bezahlt
    hatte. Wie ist denn das nun?
    Wie ist denn das mit den immensen Kosten von Ra´s
    und Gerichten? Kann man denn das dem wirklichen
    „PAPA“ auf´s Auge drücken und wie würde das gehen,
    wenn der einfach nur lacht und sagt…
    „Hi, looser haste doch von Anfang an gewußt, dass das
    nicht von Dir gemacht wurde, ha,ha,ha.“

    Jetzt wart ich mal auf Antwort, gelle !?

  2. doncarlos schreibt:

    es ist zu hoffen dass die „Tussi“ vorgeführt wird !

    == >> NÄCHSTE THEMEN DANN :

    – automatischer Vaterschaftstest nach der Geburt eines j e d e n Kindes !
    – Regresspflicht von „Müttern“ die betrogen haben
    – Wegzugsrecht für getrennte Elternteile die ein gemeinsames Kind m i t n e h m e n wollen auf maximal 20 km begrenzt – wie in vielen (!) anderen Ländern inzwischen auch…
    – automatische Anwendung des Wechselmodells, wie es u.a. kürzlich in der Slowakei und anderswo gesetzlich fest verankert wurde
    – Gefängnisstrafen für „Mütter“ die den Kindesvater fälschlich wegen sexuellen Übergriffen auf Kind oder sie selber bezichtigt haben !
    – Gefängnisstrafen für „Mütter“ die den Kindern den leiblichen Vater vorenthalten – oder ggf. den sozialen nach Trennung / Scheidung

    es bleibt spannend …

  3. Marcus Spicker schreibt:

    Es wird wirklich Zeit, dass diese Frage endlich geklärt wird. In meinem Fall wurde das Schweigen der Kindsmutter mit einem Vergleich „belohnt“, den ich nur deshalb eingegangen bin, weil mir schlicht und einfach die Kraft, der Mut und das Geld gefehlt haben, den langen Weg durch die Instanzen zu gehen. Ich vermute, dass ich da nicht alleine stehe. Auch das geringe Vertrauen in unsere Rechtssprechung tut hier oft ein Übriges. Ein Urteil, das den Vätern ein Auskunftsrecht zuspricht, wäre ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung. Der Weg darf hier aber noch nicht zu Ende sein, denn die eigentliche Urheberin des Ganzen wird immer noch aus der Sache herausgehalten. Der Dumme ist dann halt der leibliche Vater, der für die Regressansprüche des Scheinvaters aufkommen muss. Wenn er selber mitbetrogen hat, fair enough. Wenn auch er belogen wurde, ist auch das nicht wirklich gerecht! Der Regressanspruch muss endlich gegen die unterschiebende Mutter gerichtet werden können.

  4. Thomas Engel schreibt:

    Es ist wirklich sehr komisch… bei mir hiess es, dass der BGH in Familienangelegenheiten nicht mehr zuständig ist!
    Das Recht auf den sozialen Vater liegt wohl in der UNKrk verankert. Und im BGB. Es wäre ein weiterer Meilenstein in der väterrechtlichen Antidiskriminierung und deren Entgegenwirken.
    Viel Erfolg Thomas Engel ( ebenfalls diskriminierter Vater seitens des BGH, OLG und des Jugendamtes)

    • Max Kuckucksvater schreibt:

      Vielen Dank für Dein Posting. Ich wünsche Dir eine glückliche Wendung in deinem Fall und dass dieses Leid in Zukunft den vielen Vätern und deren Kindern erspart bleibt. Durch mein Thema, bekomme ich immer wieder Zuschriften und Meldungen auch über Kindesentzug durch Gerichte und Jugendämter. Wir benötigen dringend ein Aufsichtamt für Jugendämter. Somit gibt es derzeit keine neutrale Beschwerdestelle für Betroffene. Es ist schlichtweg eine Unterlassungssünde des Staates, dass dies weiterhin so belassen wird. Es gibt genügend dokumentierte Fälle, wo zu Unrecht und auf traumatisierende Art und Weise Kinder entzogen wurden. Es besteht Handlungsbedarf. Aus diesem Grunde vernetzen wir uns auch mit anderen Gruppen und freuen uns über jede/n Unterstützer/In.

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