OLG Oldenburg verhindert „Schwarze Adoption“ – Mutter muss Abstammungs­untersuchung dulden


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Kinder haben das Recht auf Identität – Aktion vom Kuckucksvaterblog – FB-Fanpage – Karikatur von Dorthe Landschulz – Fotografie: Max Kuckucksvater

Folgende Meldung der Pressestelle des Oberlandesgerichtes Oldenburg ließ vergangene Woche aufhorchen:

„Ein Kind, das ehelich geboren wurde, aber vielleicht aus einem Seitensprung der Mutter stammt. Ein ehemaliger Liebhaber, der vielleicht der Vater ist und Umgang mit dem Kind haben möchte. Und die Eheleute, die einen solchen Umgang auf jeden Fall verhindern wollen. Wer kann welche Rechte geltend machen? Hierüber hatte jetzt der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg zu entscheiden.

Nach dem Gesetz hat der leibliche Vater ein Umgangsrecht, wenn er ernsthaftes Interesse an dem Kind zeigt und der Umgang dem Kindeswohl dient (§ 1686a BGB).Im zu entscheidenden Fall hatten die Eheleute dies alles bestritten: Die biologische Vaterschaft des ehemaligen Liebhabers, dessen Interesse an dem Kind und, dass ein Umgang dem Kindeswohl dienlich sei. Ein Eindringling in die intakte Familie sei nicht erwünscht. Die Mutter weigerte sich, mit ihrem Kind an einer sogenannten Abstammungsuntersuchung teilzunehmen, durch die die Vaterschaft geklärt werden könnte.

Das Amtsgericht hatte die Weigerung der Mutter für rechtmäßig gehalten. Denn es könne nicht festgestellt werden, dass ein Umgang des fremden Mannes mit dem erst einjährigen Kind dem Kindeswohl diene. Dies könne erst dann beurteilt werden, wenn das Kind über seine biologische Herkunft aufgeklärt worden sei, was frühestens im Vorschulalter erfolgen könne. Gegen diese Entscheidung rief der Mann das Oberlandesgericht an. Wenn er seine Rechte erst in ein paar Jahren geltend machen könne, könne er in den entscheidenden ersten Lebensjahren keine Beziehung zu dem Kind aufbauen.

Der Senat gab dem Mann Recht. Die Mutter müsse die Abstammungsuntersuchung dulden. Zwar seien immer die Interessen aller Beteiligten abzuwägen. Dies führe aber im konkreten Fall dazu, dass bereits jetzt die biologische Vaterschaft zu klären sei. Der Kindesmutter drohten durch die Untersuchung keine zusätzlichen Belastungen für das Familienleben, zumal ihr Ehemann von dem ganzen Verfahren Kenntnis hätte. Wenn die Untersuchung die biologische Vaterschaft des Mannes bestätigen würde, müsse in einem zweiten Schritt geklärt werden, ob ein Umgang dem Kindeswohl diene. Hierfür müssten dann gegebenenfalls verschiedene Vorwürfe, die die Eheleute gegen den Mann erhoben hatten, aufgeklärt und wohl auch das Kind – in kindgerechter Art und Weise – über die ganze Sache unterrichtet werden. Sollte die Untersuchung eine Vaterschaft nicht bestätigen, wären all diese weiteren Ermittlungen dagegen ohnehin nicht mehr erforderlich. Deswegen sei jetzt zunächst einmal eine Vaterschaftsfeststellung erforderlich. (Quelle: niedersachsen.de, Az. 13 WF 14/17 Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 14. Februar 2017)

Kommentar: Wieder einmal musste ein (vermeintlicher) Vater bis vor ein Oberlandesgericht ziehen, weil ein Amtsgericht in erster Instanz nicht nur eine haarsträubende Rechtsauffassung an den Tag gelegt, sondern sein Urteil auch völlig realitätsfremd damit begründet hatte, dass erst dann beurteilt werden könne, ob ein Umgang dem Kindeswohl diene, wenn das Kind im Vorschulalter sei. Völlig außer Acht gelassen wurde dabei, dass so überhaupt nie eine Beziehung zwischen den beiden aufgebaut werden kann und dem Ehepaar dadurch still und leise eine Schwarze Adoption ermöglicht wird.

Die bloße Weigerung der Kindsmutter und des Ehemanns und die Ahnungslosigkeit des Amtsgerichts haben bereits viel zu viel Zeit gekostet, die unwiederbringlich weg ist für die Vater-Kind-Beziehung. Wieder ein Fall, der beweist, dass wir dringend den obligatorischen Vaterschaftstest bei jeder Geburt (OVAG) brauchen und der völlig veraltete §1592 BGB endlich fallen muss. Denn Vater ist eben nicht immer derjenige, „der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist“!

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5 Antworten zu OLG Oldenburg verhindert „Schwarze Adoption“ – Mutter muss Abstammungs­untersuchung dulden

  1. Tim schreibt:

    Männer wie Sie können einem leid tun. Wie kann man so arrogant sein, daraus zu schließen, dass aus einer Spermie automatisch eine Vater-Kind Beziehung besteht? Dieses Kind hat einen Vater- Vater ist der, der das Kind gewickelt, getröstet hat, der es behütet und umsorgt. Der Erzeuger hatte nur Sex mit der Mutter. Das macht noch ganz lange keinen Vater aus ihm! Sie scheinen so verbittert und frustriert zu sein, dass Sie vergessen, dass es das Recht eines Kindes ist, behütet aufzuwachsen in einer Familie. Ich hoffe, dass diese Familie stark genug ist, dieses Verfahren durchzustehen.

    • Alexander schreibt:

      @Tim
      Na, solche Aussagen kommen gewiss von einem Mann, der selbst eine schwarze Adoption durchgezogen hat. Richtig?
      Falls die Mutter den leiblichen Vater vorsätzlich daran hindert eine Vater-Kind Beziehung aufzubauen, dann nenne ich das mal schlicht asoziales Verhalten seitens der Mutter.
      Und solche Männer wie du Tim, die anderen Männern die gelebte Vaterschaft vorsätzlich stehlen, die sollten mal ihre eigene psychischen Entwicklung ganz kritisch hinterfragen!
      Warum hast du denn kein eigenes leibliches Kind?
      Schmerzhafte Frage, nicht wahr?
      Natürlich hat ein jedes Kind das Recht, wohlbehütet aufzuwachsen.
      Ganz gewiss aber auch das Recht, auf Umgang mit dem leiblichen Vater.
      Und das nicht erst, wenn es erwachsen ist.

  2. Steve schreibt:

    Ich habe keine Kinder aber mich macht sowas dennoch wüted. Es ist einfach unglaublich was Männern heutzutage in Deutschland alles auferlegt wird um an ihre Rechte zu kommen. Im Gegenzug sind die Richter aber sehr schnell da wenn man seine Zahlungsverpflichtungen nicht sofort erfüllt.

    Man muss sich schon fragen ob man noch ganz richtig im Kopf ist wenn man als Mann ein Kind zeugt denn es kann so viel schiefgehen und als Mann hat man dann die Arschkarte.

  3. Alexander schreibt:

    So, eh das Abstammungsgutachten erstellt ist, wird das Kind zwei Jahre sein.
    Dann kommt es zu einer erneuten Verhandlung, dort wird seitens der der Mutter und des Scheinvaters argumentiert werden, der Umgang wäre nicht kindeswohldienlich.
    Das reicht als Behauptung einfach mal so aus, der leibliche Vater muss das Gegenteil beweisen.
    Das soll der dann wie machen? Richtig, es geht nicht…
    Der leibliche Vater wird auch im vorliegenden Fall sein Kind, wenn überhaupt, frühestens im Teenager Alter kennen lernen.
    Das ganze Gesetz zur Stärkung der Rechte leiblicher Väter ist eine Einbahnstraße. Es wurde allerdings auch vorsätzlich so konstruiert, das es eine Sackgasse wird. Den Vorgaben des EGMR wurde durch das Gesetzt genüge getan, aber an der gelebten Realität ändert sich rein gar nichts.
    Einzig allein Vaterschaftstest ist nun gegen den Willen der “Eltern“ durchsetzbar, aber auch das wird immer schwerer, wie der vorliegende Fall zeigt.
    Ich habe ja die gleiche Situation erlebt, und mein Fazit lautet – nochmal würde es nicht so machen. Gebracht hat es rein gar nichts, kein Umgang, einfach nur nichts…

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