Unterschieben eines Kuckuckskindes kein Grund für Unterhaltswegfall !


Höchstrichterliche Bestätigung:
Unterschieben eines Kuckuckskindes bleibt weitgehend risikofrei!

Zitat aus der Urteilsbegründung: „Des Weiteren sei nicht ersichtlich, wie sich die Beklagte zukünftig auf den Wegfall des Unterhalts einstellen solle.“  Ach ja, die Arme.

Es geht in dem vorliegenden Fall um

400 € Unterhalt für die geschiedene Frau. Für eine nicht berufstätige Frau, mittlerweile in Rente, schon eine erquickliche Summe.

Sie war bis 1997 mehr als 20 Jahre mit einem erfolgreichen Diplomingenieur verheiratet.  Daher bekam sie vormals 1500 € Unterhalt, nachdem die Ehe gescheitert war. Haus und Vermögenswerte blieben bei ihr.  Ein Gericht hatte ihren Unterhalt auf die besagten 400 € gekürzt. Die Frage nach dem „warum?“ stellt sich natürlich jedem unvoreingenommenen Beobachter!

Mehr als 20 Jahre hatte sie ihrem Mann verschwiegenen, dass der geistig behinderte Junge nicht sein Sohn ist. Diese Tatsache kam erst 2006, neun Jahre nach der Scheidung ans Licht. Gericht und Berufungsgericht stellten daraufhin das schwerwiegende Fehlverhalten der Frau nach § 1579 Nr. 7 BGB fest. Die Gerichte beschränkten daraufhin den Unterhalt auf 400 €. Unter anderem mit oben stehender Begründung.

Im Gang durch die Instanzen landete man nun vor dem Bundesgerichtshof. Die Frau wollte Revision und damit den vollen Unterhalt von 1500 €, der Mann den kompletten Wegfall des Unterhaltes.

Beide Revisionen wurden mit nachstehendem Urteil zurückgewiesen.

Damit bleibt es dabei! Die Ex-Gattin bekommt also auch noch eine Honorierung ihres schwerwiegenden Fehlverhaltens (Ehebruch, Unterschieben des Kindes, finanzielle und persönliche Schädigung des Ehemannes, etc.) in Form des Unterhaltes.

Eine Beschränkung oder Versagung des Unterhaltsanspruchs nach § 1579 Nr. 7 BGB ist begründet, wenn dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt. Und dies wurde der Ex-Gattin klar nachgewiesen. Leider beließ es der Bundesgerichtshof bei der Beschränkung.

Man muss sich fragen, ob dieses Urteil nicht in einer Reihe von ähnlichen Urteilen steht, die verhindern sollen, dass eine Ex-Gattin dem Sozialstaat auf der Tasche liegen wird. Besser sollen die Ex-Männer zahlen, als dass die Dame harzen geht. Eine wie auch immer juristisch verklausulierte Begründung gibt es immer!

Und dies mal wieder auf Kosten der Kuckucksväter!

Das Urteil des Bundesgerichtshof  vom 15.02.2012 im Wortlaut:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2012&Seite=12&nr=59791&pos=365&anz=783

Hier geht es zu einem früheren, ähnlich skandalösen Urteil

Über Georg F. Terbeck

"Vater" eines Kuckuckskindes Leiblicher Vater eine Mädchens und eines Jungens Bonusvater zweier Mädchen Ehemann einer wundervollen Frau!
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2 Antworten zu Unterschieben eines Kuckuckskindes kein Grund für Unterhaltswegfall !

  1. Matthäus Aloski schreibt:

    Danke, Manfred W.! Ein sehr klarer, aufschlußreicher, informativer Kommentar!

  2. Manfred W. schreibt:

    Wer vor Gericht Gerechtigkeit erwartet, ist ein lebensunkundiger Naivling.
    1. Es ist politisch gewollt, dass die Frauen sich sexuell selbstverwirklichen.
    2. Es ist politisch gewollt, dass die Frauen straffrei ein Kuckuckskinder unterschieben können.
    3. Es ist politisch gewollt, dass ein Mann den Zahldeppen macht.
    Und wen es da noch wundert, dass die Richter nach politischer Vorlage urteilen, der hat die letzten 100 Jahre Justizgeschichte verpasst. Richter haben immer so geurteilt, wie es politisch erwünscht wird, sonst würden sie ja nicht befördert und sie hätten ihre Karriere verbaut. Wer will das als Richter schon. Und was ist für das Wohlbefinden des erhabenen Richters schon der kleine rechtsuchende Bürger vor ihm?

    Erst darf der Mann nicht wissen, dass ihm ein Kind untergeschoben wurde. Und wenn er es herausgefunden hat, darf er es nicht beweisen können. (Vaterschaftsfeststellungsproblematik) Hat er diese Klippe umschifft und kann es gerichtsfest beweisen, darf es ihm nichts nützen.

    Notfalls macht sich der Richter sein eigenes Gesetz. Das geht nicht, ein Richter müsse sich an das Gesetz halten? Nun, einerseits sind Gesetze auslegefähig, andererseits widersprechen sie sich und haben Grauzonen, also Lücken. Je mehr Gesetze es gibt, desto eher widersprechen sie sind und je schwammiger sie formuliert werden, desto größer die Gesetzgebungskompetenz des Richters. Nie gehört?

    Jeder kann sich aus der Beck’schen Reihe beim dtv das BGB kaufen und dort im Vorwort unter „die Fortbildung des Gesetzes“ nachlesen, ich zitiere:
    „„Der Richter ist […] befugt, rechtsschöpferisch (!) tätig zu werden, also Rechtsregeln zu entwickeln, die über das geschriebene Gesetz hinausgehen.“

    Es lohnt sich auch, in DFuiZ das gesamte Kapitel über die Richter zu lesen:
    http://de.dfuiz.net/familienzerstoerer/staat/jurisdiktion-justiz/richter/
    Nach der Lektüre hat man ein neues Verständnis vom „Rechtsstaat“.

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