BGH stellt klar: Zweifelnde Väter müssen Gerichtskosten nicht alleine tragen


Ehemaliges Erbgroßherzogliches Palais, heute Hauptgebäude des BGH, Karlsruhe

Begründete Zweifel an Vaterschaft können Gerichtsverfahrenskosten mindern

Der Bundesgerichtshof stärkt erneut die Rechte von Vätern, indem es Urteile des Amtsgerichts Aaalen und des Oberlandesgerichts Stuttgart dorthin zurückverwies. Das am 25. März 2014 veröffentlichte Urteil (Az.: XII ZB 15/13) ist insofern richtungsweisend als zum ersten Mal der Automatismus durchbrochen wird, nachdem Väter grundsätzlich die Kosten eines Vaterschaftsfeststellungs-verfahrens zu tragen haben. Denn der BGH stellt darin klar:

Wer begründete Zweifel an seiner Vaterschaft hat, muss nicht zwangsläufig die gesamten Kosten des Verfahrens übernehmen, auch wenn seine Vaterschaft dabei festgestellt wird.

Im konkreten Fall ging es darum, wer der Vater für ein heute siebenjähriges, nichteheliches Mädchen ist. Das Kind hatte vor Gericht einen Antrag zur

Feststellung der Vaterschaft gestellt. Der infrage kommende vermeintliche Vater bestritt die Vaterschaft. Die Kindesmutter habe in der fraglichen Empfängniszeit mit einem anderen Mann Sex gehabt. Außerdem sei er zeugungsunfähig. Ein humangenetisches Abstammungsgutachten bewies jedoch das Gegenteil. Der Mann sei zu 99,999999 Prozent der biologische Vater des Kindes.

Besagte Gerichte brummten daraufhin dem frischgebackenen Vater die Verfahrenskosten für die Vaterschaftsfeststellung auf. Derjenige, der in dem Vaterschaftsfeststellungs-verfahren nicht obsiegt, müsse die Kosten auch voll tragen.
Der BGH stellte in seinem Beschluss vom 19. Februar 2014 jedoch klar, dass das Gericht die Verfahrenskosten immer nach „billigem Ermessen“ aufteilen muss. Nur weil der Kindesvater in dem Verfahren unterliegt, dürfen ihm allein deshalb nicht die gesamten Verfahrenskosten auferlegt werden. Denn hatte der Kindesvater „berechtigte Zweifel an seiner Vaterschaft“ geltend gemacht, müsse das Gericht dies bei der Aufteilung der Verfahrenskosten mit berücksichtigen, so der XII. Zivilsenat.

Die Kindsmutter hatte den Geschlechtsverkehr mit einem anderen Mann sogar eingeräumt. Da damit begründete Zweifel an der Vaterschaft des Kindesvaters bestanden, hätte das Beschwerdegericht dies in seiner Ermessensentscheidung zu den Verfahrenskosten „nicht unberücksichtigt lassen dürfen“. Das OLG muss nun die Verfahrenskosten neu bestimmen.

Quelle: Juraforum

http://www.haufe.de/recht/familien-erbrecht/vaterschaftstest-wann-besteht-kostenpflicht-der-mutter_220_231338.html

Über Marcus Spicker

Bio-Vater, sozialer Vater und Kuckucksvater, Allgäuer, Blogger http://www.kuckucksvater.wordpress.com Fußball, Politik, Bildung
Dieser Beitrag wurde unter Deutschland, Männerrechte, Vaterschaftstest abgelegt und mit , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Was ist Deine Meinung?

Diese Seite verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden..