
Der „Legal Tribune Online“ berichtet über die neuesten Auswüchse der deutschen Rechtsprechung. Diese sind eigentlich nicht neu, sondern so alt hergebracht, daß man sich die Frage stellen muß, in welchem Jahrtausend wir eigentlich leben.
BGH – Az.: XII ZB 321/19 – Beschluß vom 18.3.2020
… und die dort gestellte Frage ist die Falsche.
Der Staat und hier insbesondere der BGH bezeugen hiermit die Willkürlichkeit der Vaterschaft in Deutschland. Und vor Willkür durch den Staat, seiner Organe und deren Vertreter sollte jeder Mensch in Deutschland geschützt sein. Eigentlich.
Die Frage muß folglich lauten: Wer ist der Vater des Kindes?
Doch dafür, daß der BGH diese einzig richtige Frage stellen dürfte, bedarf es der Änderung des Paragraphen BGB §1592 Abs.1: „Vater eines Kindes ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist.“ in: „Vater eines Kindes ist der, der es gezeugt hat.“ Erst dann ist die Vaterschaft in Deutschland nicht der Beliebigkeit ausgesetzt. Über die Vorteile der Abänderung des Vaterschaftsparagraphen hat Marcus Spicker die Serie „Ein Tag ein Grund“ hier im Kuckucksvaterblog veröffentlicht.
Was war der Punkt des Streites? Der Legal Tribune Online berichtet:
… Das Paar in dem Fall aus Bayern hatte sich mehrfach getrennt und war immer wieder zusammengekommen. Während einer ungefähr halbjährigen Beziehungspause wurde die Frau von einem anderen Mann schwanger. Kurz darauf heiratete sie im Mai 2016 ihren ursprünglichen Partner. Als im Oktober die kleine Tochter zur Welt kam, wurde er damit rechtlich der Vater. Aber die Beziehung hielt nur noch ein knappes Jahr. Nach der Trennung beantragte die Frau im Juli 2018 beim Amtsgericht Hof die Feststellung, dass ihr Ex-Mann nicht der Vater ist. …
Ups, es war somit keine klassische Kindesunterschiebung durch die Kuckucksmutter, sondern eine Schwarze Adoption durch Kuckucksmutter UND Scheinvater.

Und anstatt der Schwarzen Adoption durch die Änderung des § BGB §1592 Abs.1 uf „Vater eines Kindes ist der, der das Kind gezeugt hat.“ einen Riegel vorzuschieben, muß nun mühselig erstritten werden, wer nun Recht bekommt; der Scheinvater, der sagt, er sei doch der Vater von Gesetzes wegen oder die Kuckucksmutter, die letztendlich Kraft Geschlecht das Recht auf Ihrer Seite sieht.
Es gibt noch zwei weitere brisante Punkte bei diesem Urteil:
1. Das Recht des Kindes auf die eigene Identität (EGMR §8 und §9) wird mit keinem einzigen Wort berücksichtigt.
2. Wenn ein Scheinvater binnen zwei Jahren die Vaterschaft anfechten möchte, obwohl er davon gewußt hatte, dann wird dieses Recht ihm verwehrt, denn er habe ja schließlich gewußt, auf was er sich da einlasse. Häufig erhalten wir Zuschriften von betroffenen Scheinvätern, die eine Vaterschaft binnen der Zweijahresfrist erfolglos angefochten haben. Viele unter denen wußten nichts von der möglichen Vaterschaft durch einen anderen, es wurde da einfach nur von der Zeugin in eigener Sache – der Kuckucksmutter – vor Gericht ausgesagt, daß der Scheinvater schon immer davon gewußt habe.
Naja, trotz all dem Gleichberechtigungs- und Gleichstellungsgeblubber der Bundesregierung, des Justizministeriums, der Parteien SPD, CDU, CSU, Grünen und der Qualitätsmedien, bleiben Frauen weiterhin gleicher als Männer vor Gericht.
Ein Gutes hat das Urteil immerhin: dem nicht-mehr-Vater wird es erspart bleiben, als rechtloser Zahlesel herhalten zu müssen.
Soll die Schlampe jetzt zusehen, wie sie das Blag jetzt alleine groß bekommt.
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